{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-04-13_4_StR_117_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-04-13","aktenzeichen":"4 StR 117/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 117/99\n\nvom\n13. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. April 1999 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stendal vom 4. Dezember 1998 aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage des bereits\nrechtskräftigen Schuldspruchs wegen \"sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in\nsieben Fällen, hiervon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\neiner Schutzbefohlenen, und darüberhinaus in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei\nFällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten\nund wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit\nversuchter sexueller Nötigung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, in der\n\ner eine Verfahrens- und die Sachrüge erhebt.\n\n1. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2\n2. Halbsatz, Abs. 3 StPO Erfolg:\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß dem Angeklagten das letzte\nWort nicht gewährt worden ist; ihr Vortrag wird durch das Sitzungsprotokoll\nbewiesen (§ 274 Satz 1 StPO) und zudem auch durch den Vermerk des Vorsit-\n\nzenden vom 10. Dezember 1998 bestätigt.\n\nZwar stellt dieser Verfahrensverstoß keinen absoluten Revisionsgrund\ndar, jedoch kann die Möglichkeit, daß das Urteil auf ihm beruht, nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. BGHSt 22, 278, 280; vgl.\nauch Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl. 8 258 Rdn. 37 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht etwa deshalb vor, weil sich der Angeklagte in der\nHauptverhandlung lediglich ergänzend zu seinen persönlichen Verhältnissen\ngeäußert hat und zu den - bereits rechtskräftig festgestellten - Taten nur über\nseinen Verteidiger vortragen ließ, daß er diese nunmehr einräume und bereue:\nDenn selbst wenn sich ein Angeklagter in der Hauptverhandlung gar nicht (vgl.\nBGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschluß vom 18. März 1997\n- 5 StR 122/97) oder geständig (BGH, Urteil vom 26. Mai 1955 - 4 StR 136/55;\nBeschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 = bei Kusch NStZ 1993, 29) geäu-Bert hat, kann ein Beruhen - zumindest des Strafausspruchs - auf der Nichtgewährung des letzten Wortes nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die\n\nSache muß daher zum Strafausspruch neu verhandelt werden.\n\n2. Die Abfassung des Urteils veranlaßt den Senat zu dem Hinweis, daß\nes bei einer zurückverwiesenen Sache möglich und ausreichend ist, in dem\nneuen Urteil auf frühere Feststellungen, die durch die Entscheidung des Revisionsgerichts aufgrund deren Aufrechterhaltung bindend geworden sind, Bezug\nzu nehmen (vgl. BGHSt 30, 225, 227; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\nStPO 43. Aufl. 8 354 Rdn. 46 m.w.N.); einer Wiederholung dieser Feststellun-\n\ngen bedarf es nicht.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-13/4-str-117-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-13/4-str-117-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.332972+00:00"}}