{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-04-13_4_StR_101_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-04-13","aktenzeichen":"4 StR 101/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 101/99\n\nvom\n13. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. April 1999 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. November 1998\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\n\nverurteilt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer\nzuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\nwegen \"sexuellen Mißbrauchs von Kindern [richtig: eines Kindes] in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und wegen sexueller Nötigung\"\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt;\nferner hat es angeordnet, daß er an die Verletzte ein Schmerzensgeld von\n7.000 DM zu zahlen habe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit\nseiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Das Urteil hat keinen Bestand, weil die bisher getroffenen Feststel-\n\nlungen eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB a.F.\n\nbzw. § 177 Abs. 1 StGB n.F.) nicht tragen. Das Landgericht ist ausdrücklich\nnicht davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Geschädigte, die Tochter\nseiner früheren Lebensgefährtin, \"durch Schläge oder Drohungen gefügig gemacht habe\" (UA 19). Gleichwohl geht es - ohne dies im Rahmen der rechtlichen Würdigung allerdings näher auszuführen (UA 21) - ersichtlich davon aus,\ndaß der Angeklagte jeweils unter Anwendung von Gewalt die sexuellen Handlungen an dem Mädchen vorgenommen hat. Diese Annahme entbehrt jedoch\n\neiner ausreichenden tatsächlichen Grundlage.\n\nTatbestandliche Gewaltanwendung erfordert nach der Rechtsprechung\nnicht unbedingt einen größeren Kraftaufwand; es muß sich aber um eine nicht\nganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung handeln, die von diesem als körperlicher Zwang empfunden wird. Hinzu kommen\nmuß eine zweckbedingte Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und dem\nTaterfolg dergestalt, daß die Gewaltanwendung nach dem Willen des Täters\nder Vornahme der sexuellen Handlung tatsächlich dient (BGH NStZ 1981, 218;\n1985, 71; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 3, 4, 7, 8; BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - 4 StR 553/90 - und Beschluß vom 18. November 1997 - 4 StR\n546/97).\n\nZwar hat das Landgericht in allen Fällen - sowohl in den vier Fällen \"der\nerzwungenen Duldung von Beischlafbewegungen mit Samenergüssen\" als\nauch in den drei Fällen, in denen der Angeklagte die Scheide des Mädchens\n\"über oder unter ihrem Schlüpfer\" betastete - festgestellt, daß sich das Mädchen \"gegen diese Annäherungen ... wehrte\" bzw. \"vergebens sträubte\" (UA\n8/9). Doch ergibt die eher pauschale Feststellung, daß das Mädchen versuch-\n\nte, den Angeklagten \"mit Armen und Beinen abzuwehren\" (UA 8), noch nicht\n\nnotwendig, daß der Angeklagte seinerseits qualifizierende Gewalt gegen das\nMädchen zur Erzwingung der sexuellen Handlungen verübte. Insoweit fehlt es\nin den Fällen II 2. c und 3. der Urteilsgründe an jeglicher Konkretisierung.\nDemgegenüber teilt das Urteil zwar im Fall II 2. a mit, daß der Angeklagte dem\nMädchen, das sich zur Wand abkehrte, \"den Mund zu(hielt) oder ihr das Kissen\nins Gesicht (drückte)\" (UA 7), und daß er sich in den Fällen Il 2. b \"in ähnlicher\nWeise\" an dem Mädchen verging und er sie \"auf die Couch oder auch auf den\nFußboden niederdrückte und sie dann am Unterkörper entkleidete, worauf er\nsich zu ihr legte” (UA 8). Hierin könnte für sich genommen die Anwendung von\ntatbestandlicher Gewalt gesehen werden. Doch macht das Urteil nicht hinreichend deutlich, daß sich das Landgericht die Überzeugung verschafft hat, daß\nin jedem der abgeurteilten Einzelfälle der Angeklagte in dieser Weise Gewalt\nangewendet hat und er sich dabei auch bewußt war, hierdurch die sexuellen\nHandlungen zu erzwingen. Daß er sich in \"ähnlicher\" Weise an dem Mädchen\nverging (UA 7), genügt den Mindestanforderungen an die Konkretisierung der\ntatbestandlichen Voraussetzungen in jedem Einzelfall nicht. Dahingehender\nkonkreter Feststellungen zu den einzelnen Taten hätte es hier auch deshalb\nbedurft, weil das Landgericht in den Fällen Il. 2 jegliche nähere zeitliche Einordnung der davon erfaßten Taten innerhalb des nur pauschal angegebenen,\nsich über mehrere Jahre erstreckenden Tatzeitraums unterläßt, es aber selbst\ndavon ausgeht, daß der Angeklagte bei einschlägigen Vorkommnissen innerhalb desselben Zeitraums (und danach) auch ohne weiteres von dem Mädchen\nabließ, wenn es sich wehrte (UA 9/10), er also gerade keine körperliche Kraft\n\ngegen es einsetzte und dies ersichtlich auch nicht wollte.\n\nDer die Verurteilung wegen sexueller Nötigung betreffende Feststel-\n\nlungsmangel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, auch soweit der Ange-\n\nklagte des tateinheitlich verwirklichten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes für\n\nschuldig befunden worden ist.\n\nÜber die Sache ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln.\n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß\ndie gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) es angesichts der gegebenen Beweislage, bei der Aussage gegen Aussage steht, nahelegt, zur\nFrage der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, auf deren Aussage die Verurteilung des die Tatbegehung bestreitenden, nicht bestraften Angeklagten allein\nberuht, einen Sachverständigen zu vernehmen. Hierzu geben Besonderheiten\nin der Person des Mädchens und seines Aussageverhaltens, die das Landgericht auch nicht verkannt hat (UA 17), Anlaß (vgl. BGH StV 1995, 115 f.; BGHR\nStPO 8 244 Abs. 2 Sachverständiger 12). Angesichts dieser Besonderheiten\nhätte der Senat Bedenken, die von dem Landgericht in Anspruch genommene\neigene Sachkunde (UA 21) zu bestätigen. Dies gilt umso mehr, als das angefochtene Urteil eine einleuchtende Begründung dafür vermissen läßt, daß die\nNebenklägerin glaubwürdig sei, obwohl sie den Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 17. Oktober 1997 (UA 13 f.) in erheblich größerem\nUmfang als bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung belastet hat. In diesem\nZusammenhang ist es zudem widersprüchlich, wenn das Landgericht - ersichtlich unter Bezugnahme auf die Angaben bei der polizeilichen Vernehmung -\nmeint, das Mädchen sei dabei \"mit der ganzen Wahrheit heraus(ge)kommen\",\nandererseits sich vom Umfang der dortigen Beschuldigungen gerade nicht\nüberzeugen konnte. Schließlich gibt die Beweiswürdigung des Landgerichts\nAnlaß zu dem Hinweis, daß die Annahme, das Mädchen habe Einzelheiten be-\n\nschrieben, \"die sie nicht erfunden haben kann\" (UA 18), sich nicht auf ein gesi-\n\nchertes Erfahrungswissen stützen läßt. Im übrigen dürfen Bedenken gegen die\nGlaubwürdigkeit eines Zeugen nicht durch sonst unbestätigte Angaben desselben Zeugen zerstreut werden (\"Kreisschluß\"; BGHR StPO 8 244 Abs. 2 Sach-\n\nverständiger 12 a.E.).\n\nDie höheren Anforderungen, die in Fällen, in denen Aussage gegen\nAussage steht, auch an die Aufklärungspflicht zu stellen sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. 8 244 Rdn. 12 m.N.), legen hier auch die\nvon der Revision vermißte Vernehmung der Großmutter der Nebenklägerin,\nHildegard M. „nahe. Wie die Urteilsgründe ausweisen, hat sie in besonderem Maße eine Vertrauensstellung bei dem Mädchen; sie kann zudem zum\nRandgeschehen des Falles II 3 der Urteilsgründe auch aus eigenem Erleben\nAngaben machen. Sollten ihrem Erscheinen in der Hauptverhandlung Hinderungsgründe entgegenstehen, ist ihre Vernehmung durch einen ersuchten\n\nRichter in Erwägung zu ziehen.\n\n3. Die Aufhebung des Urteils entzieht auch dem Ausspruch über den\nSchmerzensgeldanspruch die Grundlage. Insoweit verweist der Senat für das\n\nweitere Verfahren auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 2. März 1999 zu den Bedenken, denen die Begründung der\n\nAdhäsionsentscheidung im angefochtenen Urteil begegnet.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-13/4-str-101-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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