{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-03-18_4_StR_72_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-03-18","aktenzeichen":"4 StR 72/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 72/99\n\nvom\n18. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Sachbeschädigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. März 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Oktober 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe und der\n\nMaßregel nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in\nneun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Ange-\n\nklagte die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat lediglich Erfolg, soweit die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe und der Maßregel zur Bewährung versagt worden ist; im\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen steckte der wegen Schwachsinns bei Begehung der Taten erheblich vermindert schuldfähige Angeklagte in neun Fällen\nzur Wiederverwertung gesammeltes Altpapier in Brand, das auf Öffentlichen\n\nPlätzen in Containern abgelagert worden war.\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Tatbestand der Sachbeschädigung wurde\njeweils erfüllt, denn nach den Urteilsfeststellungen handelte es sich bei den in\nBrand gesetzten Altpapiervorräten um \"fremde\" Sachen im Sinne des § 303\nAbs.1 StGB (vgl. hierzu BayObLG MDR 1987, 75; Wolff in LK/StGB 11. Aufl.\n8 303 Rdn. 3 f.; Ruß in LK/StGB 11. Aufl. § 242 Rdn. 6 ff. [13]; Quack in Münchener Kommentar zum BGB 3. Aufl. [1997] Bd. 6 § 959 Rdn. 6); dies war dem\nAngeklagten auch bewußt (UA 5, 10/11).\n\nDer Straf- und Maßregelausspruch hält - wie der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift vom 24. Februar 1999 zutreffend ausgeführt hat -\nebenfalls rechtlicher Prüfung stand. Daß der Angeklagte bei Begehung der\nTaten schuldunfähig gewesen sein könnte, hat die sachverständig beratene\nStrafkammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen (UA 5/6, 10/11, 13). Soweit im\nUrteil festgestellt ist, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei erheblich vermindert gewesen (UA 5, 10, 13), ist damit ersichtlich das Hemmungsvermögen,\nalso die Steuerungsfähigkeit, gemeint (vgl. hierzu Tröndle, StGB 48. Aufl. § 21\nRdn. 3 f.).\n\nDie Begründung, mit der die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel\nnicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, genügt allerdings nicht den rechtlichen\n\nErfordernissen:\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten \"keine günstige Sozialprognose\ngestellt\", weil nach dessen Persönlichkeitsstruktur \"auch in Zukunft mit hoher\nWahrscheinlichkeit mit der Begehung ähnlicher Straftaten zu rechnen (sei),\nzumal der Angeklagte bei der Exploration durch den Sachverständigen noch\ngeäußert (habe), Freude an dem von ihm gelegten Feuer gehabt zu haben\"\n(UA 13).\n\nMit der Frage, ob mit Hilfe der Einbindung des Beschwerdeführers in einer geeigneten Einrichtung (§ 56 c Abs. 3 Nr. 2 StGB) eine günstige Prognose\ngestellt werden (§ 56 StGB) und die Gefährlichkeit des Angeklagten in vertretbarer Weise abgemildert (§ 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB) werden kann (vgl. BGH\nStV 1997, 467; NStZ-RR 1997, 291; BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose\n21;8 67 b Gesamtwürdigung 1; Tröndle aaO § 56 c Rdn. 1, 8 67 b Rdn. 3), hat\nsich die Strafkammer nicht näher befaßt. Dies rügt die Revision zu Recht. Unter Berücksichtigung dessen, daß der nicht vorbestrafte, geständige und\n\nschuldeinsichtige 28jährige Angeklagte bisher offenbar trotz seiner seit langem\n\nbestehenden (UA 3/4) Verhaltensstörungen ohne wesentliche Gefährdung anderer sein Leben verbracht hat, hätte diese Möglichkeit erörtert werden müs-\n\nsen. Der neue Tatrichter wird das nachzuholen haben.\n\nVRiBGH Dr. Meyer-Goßner Maatz Kuckein\nbefindet ich in Urlaub und\n\nist deshalb verhindert zu\n\nunterschreiben.\n\nMaatz\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-18/4-str-72-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-18/4-str-72-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.251427+00:00"}}