{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-03-16_4_StR_91_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"4 StR 91/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 91/99\n\nvom\n16. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 30. September 1998\n\na) in den Aussprüchen über die wegen räuberischen\nDiebstahls (Fall Il. der Urteilsgründe) verhängte Ein-\n\nzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe, und\n\nb) soweit eine Anordnung der Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eines andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen ”\"räuberischen Diebstahls,\nDiebstahls sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handel von Betäubungsmitteln” zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet\n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n8 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb nach § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat\nzum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen Ill. und IV.\nder Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDagegen hat der Rechtsfolgenausspruch im übrigen keinen Bestand:\n\na) Das Landgericht hat im Fall Il. der Urteilsgründe (räuberischer Diebstahl z.N. Carmen D.) die Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe ist, dem Strafranhmen für minder schwere Fälle des\n§ 250 Abs. 3 StGB i.F.d. 6. StrRG (ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe)\nentnommen. Dabei hat es nicht beachtet, daß § 250 Abs. 2 StGB in der zur\nTatzeit geltenden Fassung für minder schwere Fälle einen von einem bis zu\nfünf Jahren reichenden Strafrahmen vorsah, der deshalb gemäß § 2 Abs. 3\nStGB als milderes Gesetz anzuwenden war. Auf der fehlerhaften Strafrahmen-\n\nwahl kann die Bemessung der Einzelstrafe beruhen.\n\nDie Aufhebung der Einsatzstrafe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch\n\ndie Grundlage.\n\nb) Im übrigen führt die Revision auch insoweit zur Aufhebung des Urteils, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64\nStGB in einer Entziehungsanstalt unterzubrigen ist. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Februar 1999 zutreffend ausgeführt\n\nhat, drängte sich die Erörterung dieser Frage hier auf:\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte im Tatzeitraum\n\"hochgradig heroinabhängig” (UA 5). Bereits im Alter von 14 Jahren wurde er\nan Heroin ”\"herangeführt”. Nachdem er es zunächst rauchte, spritzte er sich das\nRauschgift \"seit drei bis vier Jahren”. Sein täglicher Bedarf beträgt zeitweise\nbis zu einem Gramm. Hinzu kommt der Konsum von Rohypnol. Die abgeurteilten Diebstähle beging der Angeklagte, weil er zur Beschaffung von Heroin Geld\nbenötigte (UA 5, 19); der Handel mit Heroin diente der Finanzierung seines\nEigenkonsums (UA 18).\n\nAngesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Dem steht nicht entgegen,\ndaß das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21\nStGB) ”zu Gunsten des Angeklagten” lediglich \"nicht auszuschließen” vermocht\nhat (UA 23 f.). Abgesehen davon, daß die Strafkammer zur Prüfung dieser Frage ersichtlich keinen Sachverständigen hinzugezogen hat, setzt die Annahme\neines ”Hanges” im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB die positive Feststellung einer\nden Schweregrad des § 21 StGB erreichenden Abhängigkeit nicht voraus (vgl.\nTröndle StGB 48. Aufl. 8 64, Rdn. 3 m.N.). Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.\nBVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte\n\n\"nunmehr bereit ist, seine Drogenabhängigkeit im Wege der Therapie behandeln zu lassen” (UA 25; vgl. BGHR StGB 8 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 2, 4).\n\nDas Landgericht hätte deshalb darlegen müssen, warum es gleichwohl\nvon der Unterbringung abgesehen hat (BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363; BGH,\nBeschluß vom 21. Januar 1999 - 4 StR 697/98). Dieser Prüfung war es auch\nnicht im Hinblick darauf enthoben, daß der Angeklagte bereits über eine Kostenzusage für die von ihm angestrebte Therapie verfügt (UA 4); denn die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen, und hat Vorrang vor allen Formen selbstgewählter Therapie (vgl. BGHR\nStGB § 64 Ablehnung 7, 8).\n\nDie unterbliebene Prüfung wird der neue Tatrichter - unter Hinzuziehung\neines Sachverständigen (§ 246 a StPO) - nachzuholen haben. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Unterbringungsanordnung im weiteren Verfahren nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/4-str-91-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/4-str-91-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.086161+00:00"}}