{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-03-16_4_StR_88_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"4 StR 88/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 88/99\n\nvom\n16. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 3. November 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung\nin Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der An-\n\ngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur Erfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen ist es\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Schuldspruch begegnet zwar Bedenken, weil der Angeklagte bei\ndem Vergewaltigungsversuch dem Tatopfer in die Hose gegriffen und es ”im\nScheidenbereich (berührt)\" hat, er also wegen (vollendeter) sexueller Nötigung\nhätte verurteilt werden müssen (vgl. BGHSt 35, 76, 77 f.,;, BGH NStZ 1998, 510,\n511). Durch die Verurteilung (nur) wegen versuchter Vergewaltigung (in Tateinheit mit Körperverletzung) ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert (vgl.\nBGH aaO).\n\nDie Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Nicht hinreichend begründet ist dagegen die Versagung der Straf-\n\naussetzung zur Bewährung:\n\nDas Landgericht hat hierzu ausgeführt, es sei \"bereits zweifelhaft, ob\ndem Angeklagten überhaupt eine positive Sozialprognose gestellt werden\n(könne)\", jedenfalls scheide eine Strafaussetzung zur Bewährung aus, weil\nkeine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorlägen. Bei dieser Wertung sieht die Strafkammer zwar zugunsten des Angeklagten, daß gegen ihn \"in den letzten Jahren lediglich Geldstrafen verhängt worden sind\", daß\ner über eine Arbeitsstelle verfügt und er bei der Tat alkoholisiert war, unerwähnt bleibt aber, daß er das Tatgeschehen in vollem Umfang eingestanden\nhat, er schuldeinsichtig ist und sich bei dem Tatopfer - mit dem er eigentlich\neine \"Beziehung” hat eingehen wollen (UA 5) - entschuldigt hat (UA 7, 9). Die\nfehlende Erörterung dieser Umstände rügt die Revision zu Recht. Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß sie - rechtsfehlerhaft - in die gebotene Gesamtbetrachtung (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 2,\n\n4) nicht einbezogen wurden.\n\nÜber die Strafaussetzung zur Bewährung muß deshalb neu entschieden\nwerden. Soweit bei ihrer erneuten Versagung wieder zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden sollte, daß er bereits wegen Körperverletzung\n(zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen) verurteilt wurde (UA 10), ist der der\nVerurteilung zugrunde liegende Sachverhalt mitzuteilen, um eine Überprüfung\n\nzu ermöglichen, ob diese Bestrafung einer Strafaussetzung entgegensteht.\n\nVRiBGH Dr. Meyer-Goßner Kuckein Athing\nist wegen Urlaubs ortsab-\n\nwesend und daher an der\n\nUnterzeichnung verhindert.\n\nKuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/4-str-88-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/4-str-88-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.070018+00:00"}}