{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-03-16_4_StR_83_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"4 StR 83/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 83/99\n\nvom\n16. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1999\ngemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 13. Oktober 1998 im\nStrafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren fünf Mo-\n\nnaten und zwei Wochen verurteilt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n93. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen “Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 43 Fällen” unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren fünf Monaten und fünfzehn Tagen verurteilt.\nMit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nmateriellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Strafausspruch — soweit die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auch nach Tagen bemessen worden ist - einen geringfügi-\n\ngen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom\n19. Februar 1999 ausgeführt:\n\n\"Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind allerdings\nnicht in vollem Umfang rechtsfehlerfrei.\n\nZwar hat das Landgericht zu Recht der vollständig vollstreckten\nGeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23. April 1997 keine Zäsurwirkung beigemessen mit der Folge, daß sämtliche verfahrensgegenständliche\nEinzelstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt werden\nkonnten. Auch läßt der Umstand, daß die Strafkammer einen Härteausgleich im Hinblick darauf vorgenommen hat, daß die bereits\nvollstreckte Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken\nmit einem Teil der verfahrensgegenständlichen Taten 'gesamtstrafenfähig' gewesen wäre, im Grundsatz keinen Rechtsfehler zum\nNachteil (vgl. aber BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 4)\ndes Angeklagten erkennen.\n\nUnd schließlich sind die Erwägungen des Landgerichts auch insoweit, als die Strafkammer im Rahmen der Durchführung des ihrer\nAnsicht nach vorzunehmenden Härteausgleichs lediglich eine Anrechnung eines Teils der bereits vollständig vollstreckten Geldstrafe\nauf die von ihr gebildete 'hypothetische' Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten für angemessen gehalten hat (vgl.\nUA S. 17), nicht an sich rechtsfehlerhaft. Zwar hat ein Tatgericht,\nwenn es sich im Rahmen der Durchführung des Härteausgleichs für\ndie Alternative des Abzugs der vollstreckten Strafe von einer fiktiv\ngebildeten Gesamtstrafe entscheidet, nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 31, 102, 103; 33, 131, 133) die\nzum Abzug bestimmte Strafe vollständig und nicht nur zum Teil auf\ndie fiktive Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen. Das setzt aber voraus, daß ein Landgericht eine fiktive Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen unter fiktiver Einbeziehung der an sich gesamtstrafenfähigen,\nbereits vollstreckten Strafe bildet. So liegt es hier jedoch nicht. Denn\ndie Strafkammer hat ihrer 'hypothetischen' Gesamtstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten (UA S. 17) lediglich die verfahrensgegenständlichen 44 Einzelstrafen zugrundegelegt und hierbei die bereits vollstreckte Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen (noch)\nnicht berücksichtigt. Deshalb hat das Landgericht mit der von ihr\n\nvorgenommenen Teilanrechnung der bereits vollstreckten Geldstrafe\nim Ergebnis die Anforderungen der Rechtsprechung an die Vornahme des Härteausgleichs erfüllt.\n\nRechtsfehlerhaft war es allerdings, die Höhe der Anrechnung mit\n'15 Tagen' so zu bestimmen, daß die von der Strafkammer ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe entgegen der Regel des § 39 StGB\nauch nach Tagen bemessen werden mußte. Zwar wäre es im vorliegenden Fall, bei dem eine Strafe nicht mehr zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen werden konnte, weil sie bereits vollständig\nvollstreckt ist, zulässig, eine Strafe entgegen § 39 StGB nicht nur\nnach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen zu bemessen (vgl. BGH NJW 1989, 236, 237). Da aber hier kein Fall vorliegt,\nbei dem es die Grundsätze der Gesamtstrafe zwingend gebieten, in\nAbweichung von der gesetzlichen Vorschrift des § 39 StGB die Gesamtfreiheitsstrafe auch noch nach Tagen zu bemessen (vgl. OLG\nKarlsruhe MDR 1995, 404; vgl. auch BGHSt 16, 167; NStZ 1996,\n187; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1980 - 1 StR 121/80), durfte das\nLandgericht die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von '3 Jahren 5 Monaten und 15 Tagen' nicht verhängen.\n\nUnter den gegebenen Umständen kam deshalb lediglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 5 Monaten und 2 Wochen in Betracht.\n\nDiese Gesamtfreiheitsstrafe wird der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen können, da ausgeschlossen werden kann, daß das Tatgericht eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nDer nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den\nAngeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten\n\nund Auslagen freizustellen.\n\nVRiBGH Dr. Meyer-Goßner Maatz Kuckein\nbefindet sich in Urlaub und\n\nist deshalb verhindert zu\n\nunterschreiben.\n\nMaatz\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/4-str-83-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/4-str-83-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.050975+00:00"}}