{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-03-16_4_StR_68_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"4 StR 68/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 68/99\n\nvom\n16. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober\n1998\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Nötigung in Tateinheit\n\nmit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nll. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nIll. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich\nder Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\n\nUmfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung hält — wie die\nRevision zu Recht rügt - rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe\nnicht belegen, daß der Angeklagte mit der nach § 253 StGB erforderlichen Ab-\n\nsicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, gehandelt hat.\n\na) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte dem späteren Tatopfer\nRoland F. wiederholt Geldbeträge als Darlehen gewährt, deren Gesamthöhe\nletztlich nicht geklärt werden konnte (UA 3). Der Angeklagte selbst bezifferte\ngegenüber F. in der Folge bei verschiedenen Rückzahlungsverlangen das\nGesamtdarlehen mit 40.000 DM. Unmittelbar vor der Tat forderte er F.\nnochmals zur Rückzahlung der 40.000 DM auf; dieser erklärte hierauf nur,\n\"dass er momentan nicht in der Lage sei, die Schulden in einem Betrag zu begleichen” (UA 4), und bot dem Angeklagten Ratenzahlungen an. Während der\nsich anschließenden körperlichen Mißhandlungen des F. verlangte der An-\n\ngeklagte weiterhin \"immer wieder\" Zahlung von 40.000 DM.\n\nb) Aufgrund dieser Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten vor und bei Begehung der Tat, muß zu seinen Gunsten\ndavon ausgegangen werden , daß er der Ansicht war, ihm stehe der geforderte\nBetrag als Darlehensrückzahlunganspruch zu; der Angeklagte wollte sich somit\nnicht \"zu Unrecht” bereichern. Eine Bestrafung wegen (räuberischer) Erpressung scheidet daher aus ( BGHSt 4, 105; BGH StV 1984, 422 und NJW 1986,\n1623 jeweils m.w.Nachw.; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2\n\nund 6). Darauf, ob dem Angeklagten objektiv eine Forderung in der beanspruchten Höhe tatsächlich (noch) zustand oder aber — wovon das Landgericht\nausgeht — diese sich durch Tilgungsleistungen um 5.000 DM vermindert hatte,\nkommt es nicht an. Für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\nvonF. bewußt 5000.- DM mehr verlangt, als ihm tatsächlich zustanden, fehlt\nes an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage, zumal das Landgericht weder die genaue Höhe des Darlehens noch dessen Bedingungen (etwa: Verzinsung) klären konnte. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt daher insoweit\n\n(nur) den Tatbestand der versuchten Nötigung.\n\n2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem\nnicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung zwingt hier zur Aufhebung des Strafausspruches, da der Senat trotz der\n\nschweren Verletzungen des Tatopfers nicht sicher ausschließen kann, daß das\n\nLandgericht bei Zugrundelegung des geänderten Schuldspruches auf eine\n\nniedrigere Strafe erkannt hätte.\n\nVRiBGH Dr. Meyer-Goßner Kuckein Athing\nist wegen Urlaubs ortsabwesend\n\nund daher an der Unterzeichnung\n\nverhindert.\n\nKuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/4-str-68-99-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/4-str-68-99-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.017630+00:00"}}