{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-03-16_4_StR_68_99_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"4 StR 68/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 68/99\n\nvom\n16. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1999\ngemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 1998\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete\nRevision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).\n\nDer Nebenkläger hat beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben und\nsein Rechtsmittel mit der nicht ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründet.\nDamit hat er nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO\nunerläßlich, klargestellt, daß er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des\nSchuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit\n5; Senatsbeschluß vom 22. April 1997 — 4 StR 120/97). Es bleibt nämlich\n— worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - offen, ob der Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung wegen\n\nversuchten Totschlags wendet oder ob er lediglich die Strafbemessung bean-\n\nstanden will. Daher muß die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. 8 400 Rdn. 6 m.w.N.).\n\nVRiBGH Dr. Meyer-Goßner Kuckein Athing\nist wegen Urlaubs ortsabwesend\n\nund daher an der Unterzeichnung\n\nverhindert.\n\nKuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/4-str-68-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/4-str-68-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.998623+00:00"}}