{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-03-16_4_StR_588_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"4 StR 588/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 588/98\n\nvom\n16. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1999 gemäß 8 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Magdeburg vom 8. Juli 1998, soweit es ihn\nbetrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung\nunter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Schönebeck vom\n26. November 1997 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrens- und der\n\nSachrüge.\n\nDie Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, der Mutter des Angeklagten, der\nzum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 Jahre alt war, sei das letzte Wort nicht\nerteilt worden, obwohl sie in der Hauptverhandlung anwesend gewesen sei, als\n\ndem Angeklagten und seinen Mitangeklagten das letzte Wort gewährt wurde:\n\nDem Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten steht gemäß 867 Abs. 1 JGG i.V.m. 8 258 Abs. 2 und 3 StPO das\nletzte Wort neben dem jugendlichen Angeklagten und unabhängig von diesem\nzu; es ist ihm von Amts wegen zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289), sofern er in\nder Hauptverhandlung anwesend ist (BGH NStZ 1996, 612). Der Senat sieht es\nals erwiesen an, daß die Mutter des Angeklagten, der ausweislich der Sitzungsniederschrift das letzte Wort nicht gewährt wurde, am 7. Juli 1998 auch\nnach Schließung der Beweisaufnahme noch in der Hauptverhandlung anwesend war, als dem Angeklagten nach den Schlußvorträgen das letzte Wort erteilt wurde. Dem steht nicht entgegen, daß sich der Sitzungsniederschrift insoweit lediglich entnehmen läßt, daß der Mutter des Angeklagten an jenem Sitzungstag nach den Ausführungen der Vertreterin der Jugenggerichtshilfe und\ndes Bewährungshelfers jeweils Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde,\nnicht aber, ob sie auch danach noch anwesend war. Die (negative) Beweiskraft\ndes Protokolls gemäß § 274 StPO erstreckt sich nicht auf die Abwesenheit von\nPersonen, deren Anwesenheit das Gesetz nicht zwingend vorschreibt (vgl.\nBGH NStZ 1985, 455; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. 8 274 Rdn. 8),\n\nso daß die Klärung dieser Frage dem Freibeweis zugänglich ist.\n\nDaß die Mutter des Angeklagten am 7. Juli 1998, an dem von 12.00 bis\n17.10 Uhr verhandelt wurde, wie der Verteidiger ausgeführt hat, \"bis zum\n\nSchluß des Sitzungstages in der Hauptverhandlung anwesend\" war, liegt\n\nschon im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Schlußvorträge und des\nletzten Wortes der Angeklagten für die Entscheidungsfindung der Jugendkammer nahe. Das Vorbringen des Verteidigers wird zudem durch die dienstliche\nÄußerung der Richterin am Landgericht B. gestützt, die sich zwar nicht\nsicher erinnert, jedoch meint, es treffe zu, daß die Mutter des Angeklagten bis\n\nzum letzten Wort der Angeklagten im Saal anwesend gewesen sei.\n\nDer danach erwiesene Verfahrsverstoß führt jedoch nur zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs, weil das Urteil lediglich insoweit auf ihm beruhen kann\n(vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 1996, 612; BGHR StPO § 258 Abs. 3\nWiedereintritt 2). Der Angeklagte hat zwar in der Hauptverhandlung zur Sache\nkeine Angaben gemacht. Er hat jedoch seine Tatbeteiligung sowohl bei seiner\npolizeilichen Vernehmung als auch bei seiner Vernehmung durch die Haftrichterin - ebenso wie seine Mittäter in der Hauptverhandlung - eingeräumt. Sein\nVerteidiger hat in seinem Schlußvortrag um eine ”Bewährungsverurteilung” gebeten. Es ist daher auszuschließen, daß die Nichterteilung des letzten Wortes\nan die Mutter des Angeklagten Einfluß auf die Urteilsfindung zum Schuldspruch\ngehabt hat. Auch dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, was sie zur\nEntlastung ihres Sohnes insoweit hätte vortragen können. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann sich der Verfahrensverstoß aber auf\ndie Entscheidung zum Strafausspruch ausgewirkt haben. Zwar hatte die Mutter\ndes Angeklagten nach den Ausführungen der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe und des Bewährungshelfers Gelegenheit, sich insbesondere zur Frage\ndes für die Ahndung der Tat maßgeblichen Erziehungsbedarfs zu äußern.\nMöglicherweise hätten ihr aber die Schlußvorträge, insbesondere der der\nStaatsanwaltschaft, Anlaß zu ergänzenden Ausführungen gegeben, wäre ihr\n\ndas letzte Wort erteilt worden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß bei der\nBildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, alle Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu\nkennzeichnen sind (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7; BGH, Beschluß vom 26. November 1997 - 2 StR 573/97).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/4-str-588-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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