{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-03-16_4_StR_26_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"4 StR 26/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 26/99\n\nvom\n16. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 14. Juli 1998 im Ausspruch\n\nüber das Berufsverbot aufgehoben; die Maßregel entfällt.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und dem Angeklagten\n\"für die Dauer von fünf Jahren verboten, den Beruf des Vermittlers und Verwalters von Kapitalanlagen auszuüben\". Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\nDas Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über das Berufsverbot Erfolg; im übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Anordnung über das Berufsverbot kann nicht bestehen bleiben. Die\nVerhängung einer Maßregel nach § 70 StGB setzt voraus, daß der Täter den\nBeruf oder das Gewerbe, bei dem ihm Mißbrauch oder grobe Pflichtverletzung\nvorgeworfen wird, bei Begehung der Straftat tatsächlich ausübt (BGHSt 22,\n144, 145 f.). Es genügt also nicht, daß die vom Angeklagten begangenen Be-\n\ntrugstaten nur im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder vorgetäuschten\n\nBerufs- oder Gewerbetätigkeit standen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverlet-\n\nzung 4). So liegt es nach den Feststellungen hier:\n\nDanach ist der Angeklagte zwar \"nach außen unter Mißbrauch des Berufs des Anlagevermittlers und Verwalters von Kapitalanlagen aufgetreten\" (UA\n30). Entsprechend \"geschäftsmäßig\" organisierte und wickelte er gegenüber\nAnlageinteressenten und \"Anlegern\" sein \" 'Royal-Investment'-Konzept\" (UA\n14) ab. Die Feststellungen ergeben aber nicht, daß sich der Angeklagte überhaupt als Anlageberater oder Anlagevermittler betätigte; vielmehr hatte der Angeklagte \"von vornherein nie vor ..., das Geld anders als für eigene Zwecke zu\nverbrauchen\" (UA 17). Danach hat er die Tätigkeit als Anlageberater oder -\nvermittler nur vorgetäuscht, um die Geschädigten zu Zahlungen an ihn zu veranlassen. Das genügt für die Anordnung des Berufsverbots nicht (BGH aaO;\nTröndle StGB 48. Aufl. 8 70 Rdn. 3 m.w.N.).\n\nDieses Ergebnis ist auch mit Blick auf § 145 c StGB nicht ungereimt,\ndurch den der Verstoß gegen ein gerichtlich angeordnetes Berufsverbot als\nsolcher mit Strafe bedroht ist. Schutzzweck dieser Vorschrift ist es außer der\nPönalisierung des Ungehorsams gegen die gerichtliche Anordnung insbesondere, im Interesse der Allgemeinheit der Gefahr der Begehung (weiterer)\nStraftaten entgegenzuwirken, die gerade aus der beruflichen oder gewerblichen Betätigung des Verurteilten erwächst (Stree in Schönke/Schröder StGB\n25. Aufl. § 145 c Rdn. 1). Die Betätigung desjenigen, der - wie der Angeklagte -\nes von vornherein darauf anlegt, Gelder betrügerisch zu erlangen, und der sich\nlediglich als Mittel der Täuschung den Anschein beruflicher oder gewerblicher\n\nBetätigung gibt, begründet nicht erst die Gefahr strafbaren Verhaltens, sondern\n\nverwirklicht bereits den Tatbestand des Betruges. In solch einem Fall besteht\n\ndeshalb auch kein kriminalpolitisches Bedürfnis, den Täter, der (weiter) betrügerisch vorgeht, außer wegen Betruges auch noch nach dem der Prävention\n\ndienenden Gefährdungstatbestand des § 145 c StGB zu bestrafen.\n\nDer Senat läßt zugleich mit der Aufhebung der Maßregel in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anordnung des Berufsverbots\n\nentfallen.\n\nDer im Hinblick auf die uneingeschränkt eingelegte Revision vergleichsweise geringfügige Erfolg des Rechtsmittels ergibt keinen Anlaß, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO auch nur teilweise von den Kosten seines\n\nRechtsmittels freizustellen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/4-str-26-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/4-str-26-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.960596+00:00"}}