{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-03-11_4_StR_77_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-03-11","aktenzeichen":"4 StR 77/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 77/99\n\nvom\n11. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 1999 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 8. Oktober 1998, soweit es ihn\n\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\na) im gesamten Strafausspruch,\n\nb) soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an-\n\nzuordnen.\n\n2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\nwirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der er die\n\nVerletzung materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob\nder Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen\n\nist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf:\n\nNach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit etwa\nacht Jahren mit einigen Unterbrechungen Heroin, im Jahr 1997 0,1 bis 0,3\nGramm täglich. Die abgeurteilten Straftaten beging der betäubungsmiittelabhängige Angeklagte, um seinen eigenen Bedarf zu decken. In allen Fällen\nnahm er schon in Rotterdam, unmittelbar vor der Rückfahrt, etwas Heroin zu\nsich. Mit Blick auf die Opiatabhängigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer\neine Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG befürwortet.\n\nAngesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei ihm die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.\nBVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363).\nDas Gericht hat die Maßregel zwingend anzuordnen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter dabei nicht eingeräumt. Insbesondere hat § 64 StGB Vorrang vor der Sonderregelung der\n88 35, 36 BtMG, da letztere erst im Vollstreckungsverfahren Platz greifen und\nauf das Erkenntnisverfahren keinen Einfluß haben können (st. Rspr., vgl. nur\nBGH StV 1993, 302; 1995, 635; BGHR StGB § 64 Ablehnung 8; Senatsbeschluß vom 16. Juni 1998 - 4 StR 235/98).\n\nDie Sache bedarf somit insoweit neuerlicher tatrichterlicher Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).\n\nDer Senat kann unter den hier gegebenen Umständen nicht sicher ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Er\n\nhebt daher den Strafausspruch ebenfalls auf.\n\nFür das weitere Verfahren weist er bezüglich der Strafrahmenwahl und\nder Strafzumessung im einzelnen darauf hin, daß im Hinblick auf § 46 Abs. 3\nStGB die strafschärfende Erwägung Bedenken begegnet, der Angeklagte sei\n\"ein allzeit bereiter Gehilfe\" des früheren Mitangeklagten gewesen und habe\n\"dessen Einfuhr von Betäubungsmitteln ohne erkennbare Skrupel” — an anderer Stelle heißt es \"bedenkenlos\" - gefördert (vgl. BGH NStZ 1998, 404; BGHR\nStGB § 46 Abs. 1 Wiedereingliederung 1; BGHR StGB 8 46 Abs. 3 Beihilfe 1,\n2; BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1997 - 1 StR 698/97).\n\nEine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den früheren\n\nMitangeklagten A. ‚ der keine Revision eingelegt hat, scheidet aus, da\n\ndie Entscheidung nach § 64 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (vgl. BGHR StPO 8 357 Erstreckung 4).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-11/4-str-77-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-11/4-str-77-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.845301+00:00"}}