{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-03-11_4_StR_676_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-03-11","aktenzeichen":"4 StR 676/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n4 StR 676/98\n\n11. März 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts der Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Halle vom 12. Mai 1998 wird verworfen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung zum\nNachteil der Nebenklägerin Doreen H. freigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die\nStaatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesan-\n\nwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Freispruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.\n\nEin freisprechendes Urteil muß aus sich heraus verständlich sein und so viele\nAngaben enthalten, daß dem Revisionsgericht anhand der Urteilsgründe eine\nrechtliche Überprüfung der Entscheidung möglich ist (BGHSt 37, 21, 22). Erforderlich sind dazu eine knappe Mitteilung des Anklagevorwurfs, der vom Tatgericht\nhierzu getroffenen Feststellungen und der wesentlichen Beweisgründe sowie der\nrechtlichen Erwägungen für den Freispruch (vgl. Engelhardt in KK/StPO 4. Aufl.\n8 267 Rdn. 41; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 267 Rdn. 33, jeweils\nm.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Urteil entgegen der Auffassung der\n\nBeschwerdeführerin gerecht:\n\nDas Landgericht hat insbesondere in ausreichendem Maße mitgeteilt, was\nDoreen H. zu dem gegen den Angeklagten (der sich zur Sache nicht eingelassen\nhat) erhobenen Tatvorwurf in der Hauptverhandlung ausgesagt hat; Anhaltspunkte\ndafür, daß diese Darstellung unvollständig sein könnte, sind entgegen der Ansicht\nder Revision nicht ersichtlich. Es hat deren als glaubhaft erachteten Bekundungen\n\nseinen Feststellungen zugrunde gelegt (UA 7):\n\nDanach unterhielt der Angeklagte im Jahre 1996 mit dem damals 15 Jahre\nalten Mädchen ein Liebesverhältnis, wobei es in beiderseitigem Einverständnis zum\nAustausch intimer Zärtlichkeiten sowie zum Geschlechtsverkehr kam. Auch am\nAbend des 9. Oktober 1996 führte der Angeklagte mit Doreen H., die ihn während\nder Abwesenheit seiner Lebensgefährtin in seiner Wohnung besucht hatte, den\nGeschlechtsverkehr durch. An diesem Tage verweigerte das Mädchen ihm dies zwar\nzunächst, wie sie es auch bei früheren Intimkontakten bisweilen getan hatte, und\ngab seine ablehnende Haltung erst auf, nachdem \"der Angeklagte dann irgendwann\ndie Hand wie zum Schlagen\" (UA 5) erhoben hatte. Das Landgericht hat aber weder\nfeststellen können, was der Angeklagte, der Doreen H. während ihrer Beziehung nie\ngeschlagen hatte, mit der Handbewegung bezweckte, noch daß ihm bei der\nDurchführung des Geschlechtsverkehrs \"die ablehnende Haltung des Mädchens\nbewußt war und [er] den zunächst noch vorhandenen inneren Widerstand erkannte\"\n(UA 6). Gegen letzteres spricht auch die erst im Rahmen der Beweiswürdigung\nwiedergegebene Bekundung des Mädchens in der Hauptverhandlung, wonach \"sie\nsich zwar zunächst gegen einen Geschlechtsverkehr verbal gesträubt habe, dann\naber schließlich nachgegeben habe und ihre Beine sogar freiwillig auseinander\ngemacht habe\" (UA 8).\n\nAusgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht den Anklagevorwurf ohne Rechtsfehler nicht für erwiesen erachtet; es hat dabei entgegen der\nAnsicht der Revisionsführerin keine übertriebenen Anforderungen an die zur\n\nVerurteilung erforderliche Gewißheit gestellt.\n\nEbenso ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter eine Nötigung\nmangels entsprechenden Vorsatzes des Angeklagten nicht für erwiesen erachtet\nhat. Das äußere Tatgeschehen zwingt nicht zu dem Schluß, daß der Angeklagte das\n\nMädchen durch das Heben der Hand zum Geschlechtsverkehr nötigen wollte.\n\nSoweit das Landgericht in Übereinstimmung mit dem in der Hauptverhandlung\nzur Frage der Glaubwürdigkeit Doreen H.s gehörten Sachverständigen zusätzlich\nerwogen hat, das Mädchen könne den Geschlechtsverkehr erst im nachhinein\ninnerlich abgelehnt und als erzwungen empfunden haben, können daraus keine dem\nAngeklagten nachteiligen Folgerungen gezogen werden. Deswegen kommt es auf\ndie von der Revision beanstandeten unvollständigen Urteilsausführungen hinsicht-\n\nlich des Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht an.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-11/4-str-676-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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