{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-03-11_4_StR_56_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-03-11","aktenzeichen":"4 StR 56/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n4 StR 56/99\nvom\n11. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. März 1999 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Neubrandenburg vom 1. Juli 1998 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugend-\n\nkammer des Landgerichts Stralsund zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Petra F. wegen versuchten\nTotschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den\nAngeklagten Bernd F. wegen \"Verabredung des Totschlags” zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstrek-\n\nkung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Er-\n\nfolg.\n\n1. Die Angeklagten sind Geschwister. Ihr Vater, Peter F. ‚ hatte\ndie damals 12 oder 13 Jahre alte Angeklagte Petra F. im Jahre 1990 sexuell mißbraucht. Anfang September 1997 entschlossen sich die Angeklagten\n\nnach erheblichem Alkoholgenuß im Verlauf eines Gesprächs über diesen se-\n\nxuellen Mißbrauch, den die Angeklagte unzutreffend als \"Vergewaltigung” bezeichnete, ihren Vater zu töten. Der Angeklagte Bernd F. holte aus seiner Wohnung ein etwa 25 cm langes Brotmesser und versteckte es am Körper.\nMit einem Taxi fuhren die Angeklagten zur Wohnung ihres Vaters, der alkoholische Getränke anbot. Gegen 22.30 Uhr verließ ein Nachbar ihres Vaters, den\ndieser eingeladen hatte, die Wohnung. Die Angeklagte veranlaßte ihren Vater\nzweimal, in die Küche zu gehen, um ihrem Bruder Gelegenheit zu geben, die\nTat auszuführen. Dieser nahm jedoch, weil inm wegen des Besuchs des Nachbarn das Risiko der Entdeckung zu hoch erschien, \"von der weiteren Ausführung der Tat Abstand\". Die Angeklagte \"akzeptierte die Entscheidung ihres\nBruders, hielt jedoch selbst an der weiteren Ausführung des gemeinsamen\nPlanes fest\". Sie verbarg in der Küche ein Küchenmesser (Klingenlänge 13 cm)\nim Ärmel ihres Pullovers. Als sie neben ihrem Vater auf dem Sofa saß, \"zog sie\ndas Messer aus dem Ärmel und begann, ihren Vater damit zu bedrohen und\nsich in immer erregterer Form mit diesem über die 'Vergewaltigung' auseinan-\n\nderzusetzen.” Der Angeklagte griff nicht ein, obwohl ihn sein Vater darum bat.\n\n\"In einem insoweit vom Angeklagten ... unbeobachteten Moment stieß\ndie Angeklagte dann das Messer bis an das Heft in den Unterleib ihres ... Vaters\", um ihn zu töten. Dieser schrie auf und versuchte zu fliehen. Die Angeklagte drückte ihren Vater ”wiederholt” auf das Sofa zurück. \"Peter F.\nkonnte dann aufstehen und aus der Wohnung fliehen. Bernd F. folgte\nseinem Vater\", kehrte jedoch in die Wohnung zurück, als er ihn nicht finden\nkonnte. \"Kurze Zeit später verließen die Angeklagte Petra F. und ihr\n\nBruder das Haus und suchten kurz den Vater.”\n\nZwischen 0.30 und 0.45 Uhr kehrten die Angeklagten in die Wohnung\nihres Vaters zurück und begaben sich anschließend in eine Gaststätte. Von\ndort aus telefonierte die Angeklagte um 1.27 Uhr mit dem diensthabenden Beamten der örtlichen Polizeistation und erklärte: \"Ich habe meinen Vater umgebracht\". Die Stichverletzung, die die Angeklagte ihrem Vater zugefügt hatte,\n\nerwies sich als nicht lebensbedrohlich und verheilte folgenlos.\n\n2. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten\nPetra F. vom Totschlagsversuch verneint, weil sie nichts unternommen\nhabe, um die Vollendung der Tat zu verhindern. Daß es dabei von den Rücktrittsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgegangen ist, nicht aber\n(auch) einen Rücktritt vom Versuch im Falle der Beteiligung mehrerer an der\nTat nach § 24 Abs. 2 StGB erwogen hat, dessen Anwendung nach den Feststellungen naheliegt, beschwert die Angeklagte allerdings nicht. Auch nach\ndieser Vorschrift kommt ein Rücktritt lediglich durch (einvernehmliche) freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat durch die Beteiligten - ebenso wie\nein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB - nur bei einem unbeendeten Versuch in\nBetracht (vgl. BGHSt 42, 158, 162, BGH NStZ 1989, 317). Durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme des Landgerichts, der\n\nTotschlagsversuch sei beendet gewesen:\n\nZwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß es für die\nAbgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch darauf ankommt, ob\nder Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31,170,\n175; 33, 295, 299; 39, 221, 227), und daß dies bei gefährlichen Gewalthand-\n\nlungen, wie einem Messerstich in den Unterleib, naheliegt (vgl. BGH NStZ\n\n1994, 493; 1997, 593 jew. m. w. N.). Daß die Angeklagte \"unmittelbar nach\ndem Stich geglaubt hat, die Verletzung könnte tödlich gewesen sein”, hat das\nLandgericht ferner daraus geschlossen, daß die Angeklagte nach ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung der Polizei in der Tatnacht telefonisch\nmitgeteilt hat, sie habe ihren Vater getötet, weil sie angenommen habe, ihr\nVater sei verstorben und \"liege irgendwo rum”. Unter den hier gegebenen Umständen ist damit aber die Annahme, der Totschlagsversuch sei beendet gewesen, nicht hinreichend belegt. Sie beruht vielmehr auf einer zu engen Be-\n\ntrachtung.\n\nMaßgebend für die Frage, ob ein beendeter Versuch vorliegt, sind nicht\ndie Vorstellungen der Angeklagten \"unmittelbar nach dem Stich\", sondern deren Vorstellungen zu dem Zeitpunkt, als sie es zuließ, daß ihr Vater aus der\nWohnung flüchtete. Ein unbeendeter Versuch kommt nämlich auch dann in\nBetracht, wenn der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, nach seinem Handeln einen Erfolgseintritt zwar zunächst für möglich\nhält, unmittelbar darauf aber die Vorstellung gewinnt, mit einer tödlichen Wirkung sei (noch) nicht zu rechnen, mit der Folge, daß er durch freiwilliges Absehen von weiterem Tun strafbefreiend zurücktreten kann (vgl. BGHSt 39, 221,\n228; BGH NStZ 1998, 614, 615 jew. m. w. N.). Insoweit kommt vor allem dem\nvom Täter wahrgenommenen Verhalten des Opfers nach der letzten Ausführungshandlung indizielle Bedeutung zu. Dieses hätte hier einer Erörterung insbesondere deshalb bedurft, weil der Vater der Angeklagten sogleich nach dem\nMesserstich versuchte zu fliehen und, obgleich ihn die Angeklagte ”wiederholt”\nauf das Sofa drückte, schließlich aufstehen und trotz seiner - vermeintlich lebensgefährlichen - Verletzung ohne besondere Schwierigkeiten seine Wohnung verlassen konnte (vgl. BGHR StGB 8 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeen-\n\ndeter 31). Danach liegt es nicht fern, daß die Angeklagte - möglicherweise entgegen ihren Vorstellungen \"unmittelbar nach dem Stich\" und zum Zeitpunkt\nihres Telefonanrufs bei der Polizeidienststelle etwa eine Stunde danach - zu\nder Erkenntnis gelangt war, daß mit einer tödlichen Wirkung des Stiches nicht\nzu rechnen war, und die weitere Tatausführung aufgegeben hatte, als sie es\nschließlich zuließ, daß ihr Vater die Wohnung verließ, obwohl sie das Messer\nerneut hätte einsetzen können. Der späteren Äußerung der Angeklagten, sie\nhabe ihren Vater \"umgebracht\", kommt daher für die Beurteilung des Rücktrittshorizonts nicht die indizielle Bedeutung zu, die ihr das Landgericht zugemessen hat. Zwar ist ein solcher Schluß auf die Vorstellungen eines Täters in\ndem Zeitraum nach der letzten Ausführungshandlung grundsätzlich möglich.\nInsoweit hätte das Landgericht aber in Betracht ziehen müssen, daß möglicherweise erst die ergebnislose Suche der Angeklagten nach ihrem Vater zu\nder Erkenntnis geführt hat, daß der Stich doch tödlich gewesen sein konnte. Zu\ndiesem Zeitpunkt waren der ursprüngliche Tötungsversuch abgeschlossen und,\nsofern die Angeklagte die weitere Tatausführung aufgegeben hatte, als sie die\nFlucht ihres Vaters aus der Wohnung zuließ, der darin liegende Rücktritt bereits vollzogen (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 15).\n\n3. Auch die Verurteilung des Angeklagten Bernd F. wegen Verab-\n\nredung zum Totschlag begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht hat eine (mittäterschaftliche) Beteiligung des Angeklagten an dem Totschlagsversuch mit der Begründung verneint, der Angeklagte sei \"im Vorbereitungsstadium zurückgetreten”, da er von dem gemeinsamen Tatplan Abstand genommen habe, bevor seine Schwester zur Ausfüh-\n\nrung der Tat unmittelbar angesetzt habe. Es ist der Auffassung, der Angeklagte\n\nhabe sich aber nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Da \"die Tat bis zum\nstrafbaren Versuch” ausgeführt worden sei und der Angeklagte sich nicht bemüht habe, dies zu verhindern, könne \"auch die Tatsache, daß die Tat ohne\nsein Zutun begangen wurde, nicht zu einer Straffreiheit führen, § 31 Abs. 2\nStGB.” Dies ist rechtsfehlerhaft.\n\nAllerdings ist das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision\nzutreffend davon ausgegangen, daß die Tat, deren Begehung die Angeklagten\nverabredet hatten, ausgeführt wurde. Zwar ist die in § 31 StGB ebenso wie in\n§ 24 StGB vorausgesetzte Tatidentität immer dann ausgeschlossen, wenn der\nTatplan aufgrund des Ausscheidens eines Mittäters von dem anderen Mittäter\nzunächst aufgegeben wird, dieser die Tat aber später aufgrund eines neuen\nTatentschlusses ausführt (vgl. BGH NStZ 1992, 537). Nach den Feststellungen\ngab die Angeklagte aber das Vorhaben nicht - auch nicht vorübergehend- auf,\nvielmehr hielt sie \"an der weiteren Ausführung des gemeinsamen Planes fest.”\nDie Tatidentität ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, wie die Revision meint,\nweil die Angeklagte sich abweichend von dem ursprünglichen Tatplan selbst\nein Messer verschaffte und den Totschlagsversuch eigenhändig beging. Darin\nliegt hier keine Abweichung von dem verabredeten Tatplan, die aus der Sicht\ndes Angeklagten so wesentlich ist, daß sie die Tatidentität ausschließt (vgl.\nBGH aaO). Die Angeklagten hatten sich nämlich über Einzelheiten der Ausführung der Tat nicht verständigt, insbesondere nicht ausgeschlossen, daß auch\ndie Angeklagte eigenhändig Tötungshandlungen vornahm. Zudem entsprach\ndas weitere Tatgeschehen hinsichtlich aller übrigen Tatmodalitäten dem zu-\n\nnächst verabredeten Tatplan.\n\nUnzutreffend ist jedoch die Annahme des Landgerichts, hier komme nur\neine Bestrafung wegen Verabredung zum Totschlag, nicht aber wegen (mittäterschaftlicher) Beteiligung in Betracht, weil der Angeklagte vor Versuchsbeginn \"zurückgetreten” sei. Zwar hat der Angeklagte den ihm nach der Verabredung zugedachten Tatbeitrag nicht erbracht. Der Totschlagsversuch ist aber\ngleichwohl nicht ohne Zutun des Angeklagten begangen worden. Er hat vielmehr, wie das Landgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt\nhat, \"entscheidend dazu beigetragen, daß der konkrete Tatplan überhaupt entstand” (UA 20), denn die Angeklagte faßte den Tatentschluß erst, nachdem der\nAngeklagte erklärt hatte: \"Ich gehe hin und bringe ihn um.” Zudem haben die\nAngeklagten ihren Vater gemeinsam aufgesucht, um die Tat auszuführen. Hat\nein Beteiligter, wie hier, die begangene Tat durch Vorbereitungshandlungen\ngefördert, kommt aber auch dann, wenn er vor Versuchsbeginn von der weiteren Tatausführung Abstand genommen hat, nur eine Verurteilung wegen einer\nBeteiligung an der Haupttat in Betracht (vgl. BGHSt 28, 346, 347; BGH NStZ\n1994, 29, 30), nicht aber wegen der auch gegenüber der Beteiligung an der\nnur versuchten Haupttat subsidiären Verabredung zu dieser Tat (vgl. Roxin in\nLK 11. Aufl. § 30 Rn. 80 mit weit. Nachw.). Hier kommt nur Mittäterschaft in\nFrage, da der Angeklagte die Tat als Mittäter durch Vorbereitungshandlungen\ngefördert hat (vgl. BGH NStZ 1994, 29, 30). Nachdem er davon Abstand genommen hatte, die Tat eigenhändig zu begehen, hatte er zudem weiterhin die\n\nMöglichkeit, in das Tatgeschehen einzugreifen.\n\nZwar sind dem Angeklagten danach gemäß § 25 Abs. 2 StGB sowohl\nder Totschlagsversuch als auch die von der Angeklagten begangene, gleichwohl vom ursprüglichen Tatplan umfaßte gefährliche Körperverletzung zuzu-\n\nrechnen. Nach den bisherigen Feststellungen ist aber nicht auszuschließen,\n\ndaß auch der Angeklagte nach § 24 Abs. 2 StGB strafbefreiend von dem Totschlagsversuch zurückgetreten ist. Daß der Angeklagte nach dem Messerstich\naufgrund des Verhaltens seines Vaters nicht mit der Möglichkeit einer lebensbedrohlichen Verletzung rechnete, liegt auch deshalb nahe, weil er die Ausführung des Stiches nicht beobachtet hatte. Auch beim Rücktritt vom Versuch der\nverabredeten Tat verbleibt es aber bei der Subsidiarität des § 30 Abs. 2 StGB\n(BGHSt 14, 378, 380), so daß der Angeklagte im Falle des Rücktritts lediglich\nwegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB a. F.) zu verurteilen ist.\nDaher ist er durch die rechtsfehlerhafte Verneinung der Mittäterschaft auch\n\nbeschwert.\n\n3. Da die Urteilsgründe dem Senat eine abschließende rechtliche Prüfung nicht ermöglichen, bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und\nEntscheidung. Der Senat macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung an\nein anderes Landgericht Gebrauch (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\n-10-\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß im Falle\neiner Verurteilung wegen versuchten Totschlags die gefährliche Körperverletzung (§ 223 a StGB a. F.) hierzu in Tateinheit steht (vgl. BGH NJW 1999, 69,\n\n70 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung ).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-11/4-str-56-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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