{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-03-04_4_StR_704_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-03-04","aktenzeichen":"4 StR 704/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 704/98\n\nvom\n4. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Menschenhandels\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 4. März 1999 beschlossen:\n\n1. Der Nebenklägerin wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin\n\n‚ Bielefeld, als Beistand bestellt.\n\n2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. August 1998 wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom\n14. August 1998 dahingehend ergänzt, daß der Angeklagte ein\nViertel der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen hat.\n\n4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Revision und die\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens und der dem Angeklagten und der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte ein Viertel und die\n\nNebenklägerin drei Viertel.\n\nGründe:\n\nZu 1.:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin vom 19. August 1998, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu\nbewilligen, ist hier nach der zwischenzeitlich am 1. Dezember 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 397 aStPO durch das Zeugenschutzgesetz vom\n30. April 1998 (BGBl. I 820) in einen Antrag nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO\nn.F. umzudeuten, da die Nebenklägerin die Verurteilung des Angeklagten nach\nden §§ 177, 1§ 1 StGB erstrebt. Er führt zur Bestellung eines Rechtsanwaltes\nals Beistand in der Revisionsinstanz, ohne daß es einer Prüfung der Voraus-\n\nsetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe bedurfte.\n\nZu 2.:\n\nDie Revision der Nebenklägerin hat in der Sache keinen Erfolg, da - wie\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Februar 1999 zutreffend ausgeführt hat - die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nZu 3.:\n\nDie Kostenbeschwerde der Nebenklägerin ist teilweise begründet. Das\nLandgericht hat den Angeklagten des Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 StGB)\nfür schuldig befunden und damit wegen einer Tat verurteilt, die die Nebenklägerin betrifft (8 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Von weiteren (selbständigen), ebenfalls zur Nebenklage berechtigenden Straftaten hat es ihn hingegen freigesprochen. In derartigen Fällen kann zwar eine Auslagenentscheidung in Anwendung des Rechtsgedankens des § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO erfolgen (vgl. Fran-\n\nke in KK/StPO 4. Aufl. 8 472 Rn. 7). Dies rechtfertigt es jedoch unter den hier\ngegebenen Umständen nicht, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen\nder Nebenklägerin auf den Angeklagten insgesamt abzusehen. Vielmehr entspricht es nach Abwägung aller Umstände der Billigkeit, dem Angeklagten die\n\nnotwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu einem Viertel aufzuerlegen.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-04/4-str-704-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-04/4-str-704-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.441240+00:00"}}