{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-02-25_4_StR_690_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-02-25","aktenzeichen":"4 StR 690/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 690/98\n\nvom\n\n25. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Neubrandenburg vom 6. April 1998 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine Strafkammer des Landgerichts Stralsund zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten “wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit der Vornahme\neiner exhibitionistischen Handlung sowie der Vornahme einer exhibitionistischen Handlung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt”. Ferner hat es seine Unterbringung in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im übrigen erweist sie sich\nals unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insofern sieht der Senat lediglich Anlaß\nzu der Bemerkung, daß das Landgericht den Angeklagten in den Fällen, in denen er sein Geschlechtsteil vor Kindern entblößt und vor diesen sexuelle\nHandlungen an sich vorgenommen hat, zu Recht des sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen gemäß § 1§ 3 StGB a.F. schuldig gesprochen hat (vgl.\nBGH NJW 1953, 710 f.; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 183\nRdn. 15; Lackner/Kühl StGB 22. Aufl. 8 183 Rdn. 11). Die abweichende Auffassung, die Tatbestände stünden - bei Vorrang des § 176 StGB - im Verhältnis\nder Gesetzeskonkurrenz (so Tröndle StGB 48. Aufl. 8 183 Rdn. 13), wird dem\nUmstand nicht gerecht, daß § 176 StGB als Vorschrift zum Schutze der unge-\n\nstörten geschlechtlichen Entwicklung Minderjähriger eine andere Schutzrichtung als § 1§ 3 StGB hat. Gegen sie spricht zudem, daß der besondere Unwert\neiner exhibitionistischen Belästigung (§ 1§ 3 StGB) in einer Verurteilung wegen\n§ 176 StGB, der als Jugendschutztatbestand keinen tatbestandsmäßigen Erfolg in Form einer Belästigung voraussetzt, nicht hinreichend zum Ausdruck\n\nkäme.\n\n2. Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\na) Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus kann nicht bestehen bleiben.\n\naa) Soweit exhibitionistische Handlungen nach 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB\noder § 1§ 3 StGB Anlaß geben, die Maßregel des § 63 StGB in Erwägung zu\nziehen, ist nach der Rechtsprechung im Grundsatz von folgendem auszugehen: Die Feststellung solcher Taten, d.h. eines zumeist monoton, starr und\ngleichförmig verlaufenden und generell nicht in andere schädigende oder auch\nnur in gefährdende Handlungen einmündenden Delikts, rechtfertigt nicht ohne\nweiteres die Annahme der Erheblichkeit i.S. von § 63 StGB. Dies ergibt sich\naus der gesetzlichen Wertung in § 183 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. 8 183 Abs. 3 StGB.\nDas Gesetz nimmt unter den dort genannten Voraussetzungen die Gefahr der\nWiederholung derartiger Taten ausdrücklich hin. Mit dieser Wertung wäre die\nAnnahme unvereinbar, es handele sich bei solchen Delikten stets um erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Taten (BGH NStZ 1998, 408).\n\nDiese Erwägungen schließen freilich die Anordnung der Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus nicht aus, wenn als Ergebnis einer Würdigung aller Umstände der festgestellten Taten wie auch der Person des Täters\nim Einzelfall Anlaß zu der Sorge besteht (“zu erwarten ist”), es werde künftig\nnicht bei exhibitionistischen Handlungen bleiben, der Täter werde vielmehr infolge seines Zustands an Stelle solcher Taten oder aus ihrem Anlaß erhebliche\nDelikte im Sinne des § 63 StGB begehen.\n\nbb) Anscheinend ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB - zu Recht - nicht\ndarauf gestützt, daß auch in Zukunft mit der Wiederholung exhibitionistischer\nHandlungen durch den Angeklagten zu rechnen sei. Es stellt vielmehr darauf\nab, daß der Angeklagte, der an “Pädophilie verbunden mit einer ausgeprägten\nPersönlichkeitsfehlentwicklung” leide — an anderen Stellen ist von “Pädophilie\n\nin einem frühen Stadium”, von “pädophiler Neigung” oder von “suchtähnlicher\n\nFixierung auf junge Mädchen” die Rede — künftig mit Wahrscheinlichkeit\nschwerere Taten begehen werde. Dazu führt die Strafkammer aus: Der Angeklagte werde “häufigerer und stärkerer Anreize bedürfe(n), um sexuelle Befriedigung zu erreichen”. Dies werde “mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen,\ndaß der Angeklagte künftig stets körperlichen Kontakt zu jungen Mädchen suchen und intensive sexuelle Handlungen an ihnen vornehmen wird”. Es sei mit\nWahrscheinlichkeit damit zu rechnen, “daß der Angeklagte künftig Gewalt anwenden wird, wenn er bei Begehung einer Tat die Kontrolle über das Tatgeschehen verliert, was schon der Fall sein kann, wenn ein Tatopfer um Hilfe ru-\n\nfen oder Widerstand leisten wird.”\n\nDiese Ausführungen vermögen die Anordnung der Unterbringung gemäß\n§ 63 StGB nicht zu tragen:\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 21 StGB bei den Taten rechtsfehlerfrei festgestellt hat.\nAuch insofern bestehen allerdings Bedenken. Denn zum einen hat sich die\nStrafkammer, soweit sie dem Angeklagten eine schwere seelische Abartigkeit\nin der Form der Pädophilie attestiert, nicht damit auseinandersetzt, daß er, zur\nTatzeit 24jährig, nach den Feststellungen zu seiner Person im Alter zwischen\n18 und 22 Jahren eine dauerhafte, auch sexuelle Beziehung zu einer gleichaltrigen Frau unterhalten hat und noch im Tatzeitraum mehrfache, wenngleich im\nErgebnis erfolglose, Versuche der Annäherung an die dem Kindesalter anscheinend entwachsene Freundin seines Bruders unternommen hat. Zum anderen erscheint auch nicht ausgeschlossen, daß das Landgericht, soweit es als\nFolge der Pädophilie eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit\nangenommen hat, zu geringe normative Anforderungen gestellt haben könnte\n(vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 23 und 28).\n\nJedenfalls die Prognose, der Angeklagte werde künftig als Folge seines\nZustandes schwerer wiegende Straftaten begehen oder aus Anlaß exhibitionistischer Handlungen Gewalt anwenden, hält aber rechtlicher Überprüfung nicht\nstand. Konkrete Anhaltspunkte, die diese Erwartung begründet erscheinen lie-Ben, hat das Landgericht nicht mitgeteilt. Bei seiner Erwartung handelt es sich\nletztlich um eine bloße Vermutung, die greifbarer tatsächlicher Anknüpfungen\nentbehrt. Die aufgrund sachverständiger Beratung gewonnene Überzeugung\nvon den pädophilen Neigungen des Angeklagten kann nicht erklären, warum\ndamit zu rechnen ist, daß er künftig — anders als bei den festgestellten Taten,\ndie ihre Ursache in eben diesen Neigungen haben — über exhibitionistische\nHandlungen hinausgehen wird. Soweit das Landgericht darauf abstellt, daß es\nsich — ohne Unterbringung des Angeklagten — nicht ausschließen lasse, daß er\nbei einer erneuten exhibitionistischen Handlung, etwa dann wenn das Kind um\nHilfe rufe, Gewalt anwende, stellt es auf eine theoretische, durch konkrete Tatsachen nicht belegte Möglichkeit ab, die für die Anwendung des § 63 StGB\nnicht ausreicht. Es läßt sich theoretisch nie ausschließen, daß ein Straftäter bei\nder Entdeckung einer Straftat Gewalt anwendet und, in Panik geraten, dem\nOpfer der Tat schwere Verletzungen zufügt. Diese theoretische Möglichkeit\ngenügt für die Unterbringungsanordnung aber nicht. Für eine sich auf konkrete\nTatsachen stützende Gefahr künftiger Gewalttaten läßt sich dem Urteil andererseits nichts entnehmen. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen bislang noch nie - weder bei den Taten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind\n\nnoch sonst - Gewalt angewendet.\nb) Auch der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.\n\nInsbesondere die in den Fällen Il. 1. und Il. 2. verhängten Einzelstrafen\n\nvon acht Monaten bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe sind angesichts des verhält-\n\nnismäßig geringen Gewichts der begangenen Taten, die dem untersten Bereich der von § 176 Abs. 5 bzw. § 176 Abs. 1 StGB erfaßten Tathandlungen\nzuzuordnen sind, so hoch bemessen, daß sich die vom Landgericht ausdrücklich berücksichtigten wie auch die jedenfalls nicht erkennbar berücksichtigten\n\nstrafmildernden Umstände in ihnen nicht mehr widerspiegeln.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die fehlerhaften Einzelstrafen in\nden Fällen Il. 1. und Il. 2. auch die übrigen Einzelstrafen beeinflußt haben; er\n\nhebt deshalb den Strafausspruch insgesamt auf.\n\n3. Der neue Tatrichter wird, wenn er — wie naheliegt — eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe bildet, Gelegenheit haben, § 183 Abs. 3 StGB in seine\n\nÜberlegungen einzubeziehen.\n\n4. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 letzter\nHalbsatz StPO Gebrauch gemacht.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-25/4-str-690-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-25/4-str-690-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.155814+00:00"}}