{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-02-25_4_StR_23_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-02-25","aktenzeichen":"4 StR 23/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 23/99\n\nvom\n\n25. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Verdachts des sexuellen Mißbrauchs von Gefangenen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 25. Februar 1999 gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Halle vom 15. Juni 1998 aufgehoben.\nDie Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der\n\nAngeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von\nGefangenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ver-\n\nurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung sachlichen\nRechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat mit der Sachrüge Erfolg, so\n\ndaß es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.\n\nNach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt hat sich die Angeklagte weder des sexuellen Mißbrauchs von Gefangenen noch einer anderen\n\nStraftat schuldig gemacht.\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob der Gefangene B. der Angeklagten\nim Sinne des § 174a Abs. 1 StGB (in der zur Tatzeit geltenden alten Fassung)\nzur Betreuung anvertraut war (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 29), wie es das\nLandgericht angenommen hat. Die ihr vorgeworfenen sexuellen Handlungen\nhat die Angeklagte nämlich jedenfalls nicht \"unter Mißbrauch ihrer Stellung\" mit\n\ndem Gefangenen vorgenommen.\n\nAllerdings setzt dieses Tatbestandsmerkmal - wie ein Vergleich mit dem\nMerkmal \"Mißbrauch der Abhängigkeit\" in § 174 Abs. 1 Nr. 2 und 74b Abs. 1\nStGB zeigt - keine (konkret festzustellende) Abhängigkeit des Gefangenen von\ndem Täter voraus. Umgekehrt genügt es, soll die Voraussetzung des \"Mißbrauchs der Stellung\" nicht jede Bedeutung verlieren, für die Verwirklichung\ndes Tatbestandes aber nicht, wenn Täter und Opfer in einem von § 174a StGB\nbeschriebenen Obhutsverhältnis stehen und es zwischen ihnen zu sexuellen\nHandlungen kommt. Ob der Täter sexuelle Handlungen in tatbestandsmäßiger\nWeise \"unter Mißbrauch seiner Stellung\" vorgenommen hat, läßt sich nur unter\n\nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen.\n\nBei dieser Würdigung kommt den Eigenarten des konkreten Abhängigkeitsverhältnisses regelmäßig eine gewichtige Bedeutung zu (vgl. näher BGH\nNStZ 1999, 29). Je ausgeprägter das Abhängigkeitsverhältnis ist, je mehr Befugnisse und Weisungsrecht dem Täter gegenüber dem Gefangenen zustehen,\num so näher wird im allgemeinen die Annahme tatbestandsmäßigen Verhaltens\nliegen, wenn es zu sexuellen Handlungen kommt. Umgekehrt sind, je geringer\nund schwächer die Befugnisse des Verantwortlichen gegenüber dem Gefangenen sind, je weniger deren Beziehungen durch ein Über- und Unterordnungs-\n\nverhältnis geprägt sind, um so eher Fälle denkbar, in denen die Stellung des\n\nTäters für die Mitwirkung des Gefangenen an den sexuellen Handlungen ohne\nBedeutung ist oder in ihrer Bedeutung in den Hintergrund tritt, mit der Folge,\ndaß die Annahme eines Mißbrauchs dieser Stellung ausscheidet. Gleiches\nkann - unabhängig von der Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses - gelten,\nwenn die sexuellen Handlungen im Rahmen einer echten Liebesbeziehung\nzwischen der oder dem Gefangenen und der zur Betreuung eingesetzten Person stattfinden (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 174a\nRdn. 6).\n\nJedenfalls unter diesem Gesichtspunkt scheidet nach den getroffenen\nFeststellungen hier die Annahme aus, in den fünf angeklagten Fällen sei es\nzum Geschlechtsverkehr zwischen der Angeklagten und dem Gefangenen B.\ndadurch gekommen, daß sie ihm gegenüber ihre Stellung als Leiterin der Arbeitstherapiegruppe mißbraucht hat. Wie das Urteil im einzelnen schildert,\nentwickelte sich zwischen der Angeklagten und dem Gefangenen B., bevor es\nzu den angeklagten Taten kam, eine Liebesbeziehung. Diese, nicht das Überund Unterordnungsverhältnis zwischen der Angeklagten als Leiterin der Arbeitstherapiegruppe und dem Angeklagten als dieser Gruppe zugeteiltem Häftling, bildet den Hintergrund und den Rahmen für die der Angeklagten vorgeworfenen sexuellen Handlungen. Für den Gefangenen B. war die Angeklagte,\nwie er als Zeuge aussagte, \"Partnerin einer Liebesbeziehung\", nicht \"übergeordnete Justizvollzugsbeamtin\". Die Sexualkontakte waren für ihn von\nnachrangiger Bedeutung; im Vordergrund standen ihm die \"emotionale Seite\nder Beziehung zur Angeklagten\" und die \"menschliche Nähe\". Unter diesen\nUmständen kann von tatbestandsmäßigen sexuellen Handlungen unter Mißbrauch der von der Angeklagten wahrgenommenen Aufsichts- oder Betreu-\n\nungsfunktion keine Rede sein.\n\nDaß die Angeklagte sich mithin durch das ihr vorgeworfene Verhalten\nnicht strafbar gemacht hat, bedeutet keineswegs, daß dieses sanktionslos bleiben müßte und es keine Handhabe gäbe, den Strafvollzug von Liebesbeziehungen zwischen Vollzugsbeamten und Gefangenen freizuhalten. Über die\nMöglichkeit (und gegebenenfalls die Notwendigkeit) beamtenrechtlicher Maßnahmen, insbesondere auch disziplinarrechtlicher Ahndung, hat der Senat je-\n\ndoch nicht zu befinden.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-25/4-str-23-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174a","ref_norm":"174a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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