{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-02-23_4_StR_25_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-02-23","aktenzeichen":"4 StR 25/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 25/99\n\nvom\n\n23. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Februar 1999 gemäß\n88 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 11. September 1998, auch hinsichtlich des Angeklagten Z. , mit den Feststellungen -\nmit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen -\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts\n\nDetmold zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen\nvon sieben Jahren und sechs Monaten (B. ) bzw. sechs Jahren und sechs\n\nMonaten (Z. ) verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Be Revision eingelegt, mit der\n\ner die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg; im übrigen ist\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\na) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen traten die Angeklagten am Abend des 27. Januar 1998 an den ihnen bekannten Andreas\nSch. ,der sich in einer Telefonzelle befand, heran und verlangten entsprechend ihrem Plan die Herausgabe von Geld. Als sie bei ihm kein Geld fanden,\nfaßte der Angeklagte Be Andreas Sch. mit beiden Händen am Kopf und\nstieß ihm sein Knie ins Gesicht, wodurch dieser eine Platzwunde oberhalb der\nlinken Augenbraue und eine Beschädigung dreier Zähne erlitt. Unter dem Eindruck dieser Gewaltanwendung gab Andreas Sch. dem Angeklagten B.\n\nseine Armbanduhr heraus.\n\nAnschließend drängten beide Angeklagte ihr Opfer an einen weniger\nbeleuchteten Ort. Dort hielt der Angeklagte B.e ihm ein aufgeklapptes Messer\nmit der Spitze vor den Bauch und forderte ihn auf, \"ihnen auf dem Feuerwehrparkplatz in Milse Geld zu übergeben, und zwar am nächsten Tag 100,00 DM,\nsofern das nicht geschehe, am übernächsten Tag 200,00 DM, sofern dies\nebenfalls nicht geschehe, am darauffolgenden Tag 400,00 DM\" (UA 13). Nachdem der frühere Mitangeklagte Z. diese Forderung noch unterstrichen hat-\n\nte, entfernten sich beide.\n\nAndreas Sch. kam der Zahlungsaufforderung nicht nach, sondern erstattete am nächsten Tag Strafanzeige; die beiden Angeklagten wurden am\n\n12. Februar 1998 festgenommen.\n\nb) Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die nicht näher\nbegründete Ansicht des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich tateinheitlich mit der gefährlichen Körperverletzung einer (vollendeten) schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden rechtlichen\n\nBedenken.\n\nDas Abnötigen der Armbanduhr geschah unter Ausnutzung zuvor geübter körperlicher Gewalt (\"Kniestoß\"), nicht dagegen unter Bedrohung mit dem\nMesser. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 18. Januar 1999 ist dem Sachverhalt auch nicht zu entnehmen, daß\ndie Angeklagten durch den späteren Einsatz des Messers zugleich mit der\nDurchsetzung ihres Zahlungsbegehrens auch die Beendigung der bereits vollendeten räuberischen Erpressung hinsichtlich der Armbanduhr fördern wollten,\nzumal das Tatopfer keine Gegenwehr leistete und ihnen den Besitz der Uhr\nnoch nicht einmal verbal streitig machte. Die Bedrohung mit dem Messer erfolgte vielmehr nur zu dem Zweck, Andreas Sch. doch noch zur Herausgabe\n\nvon Bargeld - wenn auch erst am nächsten Tag - zu nötigen.\n\nDie Angeklagten haben damit gegenüber der vorangegangenen räuberischen Erpressung eigenwertiges Unrecht verwirklicht: Ihr Verhalten stellt rechtlich den Versuch einer schweren räuberischen Erpressung dar, denn es enthält\ndie Drohung, daß bei Nichtzahlung erneut ein Messer eingesetzt werden würde\n(vgl. BGH NStZ-RR 1998, 135). Diese Drohung war auch gegenwärtig im Sinne\n\ndes § 255 StGB, da die Angeklagten ihrem Opfer eine nicht zu lang bemessene Zahlungsfrist eingeräumt haben (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH,\nUrteil vom 27. August 1998 - 4 StR 332/98, jeweils m.w.N.).\n\n3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt - gemäß § 357 StPO auch bezüglich des Angeklagten Z. - zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1\n2. Alternative StPO Gebrauch gemacht hat. Eine Umstellung des Schuldspruchs auf (vollendete) räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung und mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n- wegen des bestehenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sowie\nder Tatsache, daß die Angeklagten ihren ursprünglichen, auf die Erlangung\nvon Geld gerichteten Tatentschluß weiter verfolgt haben, wäre eine natürliche\nHandlungseinheit anzunehmen (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 4 und 8) - durch den Senat kommt nicht in\nBetracht, da die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch gemäß\n\n§ 24 StGB geprüft werden muß: Aus den bisherigen Feststellungen er-\n\ngibt sich nicht, ob die Angeklagten wegen der Strafanzeige oder aus anderen\n\nGründen ihren Plan nicht weiter verfolgt haben.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-23/4-str-25-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-23/4-str-25-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.969430+00:00"}}