{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-02-23_4_StR_15_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-02-23","aktenzeichen":"4 StR 15/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 15/99\n\nvom\n\n23. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar\n\n1999 beschlossen:\n\n1. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner sowie der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein und Athing, der Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic und des Richters am Bun-\n\ndesgerichtshof Dr. Ernemann ist unzulässig.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. August 1998 wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 13. Januar\n1997 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Einzelstrafen: fünf, drei und sieben Jahre Freiheitsstrafe) und wegen Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge (Einzelstrafe: sieben Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf\ndie Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Urteil vom 12. März 1998\n\ndas landgerichtliche Urteil unter Verwerfung des weiter gehenden Rechtsmit-\n\ntels bezüglich zwei der abgeurteilten Fälle und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, ihn in einem Fall (Vorwurf der Beihilfe) freigesprochen\nund im übrigen die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die neu erkennende\nStrafkammer hat das Verfahren bezüglich der von der Aufhebung und Zurückverweisung betroffenen Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Angeklagten mit Urteil vom 21. August 1998 auf der Grundlage der noch verbleibenden zwei (rechtskräftigen) Einzelfreiheitsstrafen von sieben und fünf Jahren\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts rügt.\n\n1. Der Angeklagte lehnt die in Ziffer 1. der Beschlußformel bezeichneten\nRichter, die an der Senatsentscheidung vom 12. März 1998 mitgewirkt haben\nund nunmehr erneut im Revisionsverfahren zur Entscheidung über sein\nRechtsmittel berufen sind, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Unter Bezugnahme auf eine gegen das Senatsurteil vom 12.März 1998 eingelegte Verfassungsbeschwerde macht er insbesondere geltend, die damals erfolgte Aufrechterhaltung von Einzelstrafen sei ”sachwillkürlich” und ”ungerecht” gewesen, der Senat habe nicht gleichzeitig teilweise freisprechen, aufheben und\nverwerfen dürfen, auch wenn dies nach herrschender Meinung zulässig sei, die\nBeurteilung der Kausalität eines festgestellten Verfahrensverstoßes durch den\nSenat sei \"offensichtlich und handgreiflich unrichtig”, der Senat sei schließlich\nverpflichtet gewesen, das damalige erstinstanzliche Urteil insgesamt aufzuhe-\n\nben.\n\n2. Das Ablehnungsgesuch ist mit einer völlig ungeeigneten Begründung\n\nversehen und damit unzulässig im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO.\n\na) Die Mitwirkung eines Richters an einer früheren Entscheidung führt im\nStrafverfahren nur nach Maßgabe der §§ 22 Nr. 4, 23, 148 a Abs. 2 Satz 1\nStPO zu seinem Ausschluß kraft Gesetzes. Bei diesen Bestimmungen, deren\nVoraussetzungen hier ersichtlich nicht vorliegen, handelt es sich um eng auszulegende Ausnahmevorschriften (vgl. BVerfGE 30, 149, 155; 46, 34, 38;\nPfeiffer in KK/StPO 3. Aufl. § 23 Rdn. 1 mit weiteren Nachweisen). Darüber\nhinaus stellt die richterliche Vortätigkeit weder einen Ausschlußgrund dar noch\n\nvermag sie als solche die Befangenheit des Richters zu begründen.\n\nb) Auch (vermeintliche) Rechtsfehler bei einer Vorentscheidung können\nfür sich genommen eine Ablehnung nicht rechtfertigen (vgl. statt vieler Pfeiffer\na.a.0. 8 24 Rdn. 6 mit zahlreichen Nachweisen). So verhält es sich auch hier:\nDer Beschwerdeführer stützt sein Ablehnungsgesuch im wesentlichen lediglich\nauf eine eigene - von der des Senats abweichende - Beurteilung der Kausalität\nder in der Revisionsentscheidung vom 12. März 1998 festgestellten Rechtsverstöße. Ungeachtet der revisionsrechtlichen Unhaltbarkeit seiner Ausführungen\nleitet er somit sein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der damals mitwirkenden Richter ausschließlich aus der seiner Auffassung nach unrichtigen Vorentscheidung ab. Darüber hinaus vermag er irgendwelche konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Voreingenommenheit dieser Richter im vorliegenden Verfahren\n- das zudem nur noch die Bildung einer Gesamtstrafe aus zwei rechtskräftigen\nEinzelstrafen zum Gegenstand hat - hindeuten könnten, nicht aufzuzeigen. Die\nBegründung, auf die der Beschwerdeführer die Ablehnung zu stützen versucht,\n\nist daher aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung seines Ab-\n\nlehnungsgesuches völlig ungeeignet. Eine solche völlig ungeeignete Begründung ist rechtlich wie ihr Fehlen zu behandeln (BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 2 und 7; BVerwG Beschluß vom 9. März 1992 -— 2 WDB 11/92 -; OLG\nDüsseldorf VRS 85, 339; 87, 344; Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl.\n8 26 a Rdn. 13; Pfeiffer a.a.0. § 26 a Rdn. 3).\n\nIn der Sache erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie dies der Generalbundesanwalt in seiner\n\nAntragsschrift vom 14. Januar 1999 zutreffend ausgeführt hat.\n\nZu der vom Beschwerdeführer weiter beantragten Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung über die gegen das Urteil des Senats\nvom 12. März 1998 eingelegte Verfassungsbeschwerde sieht der Senat keine\n\nVeranlassung.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-23/4-str-15-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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