{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-02-11_4_StR_647_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-02-11","aktenzeichen":"4 StR 647/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nvom\n\n4 StR 647/98\n\n11. Februar 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Essen\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 17. Juni 1998\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nim Fall C II 1 der Urteilsgründe statt wegen Mordes in\nTateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge wegen\n\nMordes in Tateinheit mit Vergewaltigung verurteilt wird;\n\n2. im Ausspruch über die Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nll. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständi-\n\nge Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nIll. _ Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung zweier rechtskräftiger Strafen wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge und\nwegen versuchter Vergewaltigung zu ”\"lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe\" verurteilt\nund festgestellt, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Außerdem hat es ihn wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nund in der Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, daß die Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus vor der Strafe und der Sicherungsverwah-\n\nrung zu vollstrecken ist.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der\ner die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat\n\nteilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.\n\nDie auf die \"Verletzung des § 244 Abs. 2-4 StPO” gestützte Verfahrensbeschwerde dringt nicht durch, weil das Vorbringen der Revision, die Sachverständigen Professor Dr. L. und Dr. N. seien zur subjektiven Tatseite der dem\nAngeklagten vorgeworfenen Tötung \"aus niedrigen Beweggründen\" nicht gehört\nworden, nicht erwiesen ist. Das Landgericht hat den Beweisamtrag des Verteidigers\nauf Einholung eines \"psychologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens\nbzw. die ergänzende Anhörung der bereits gehörten Sachverständigen\" zu dieser\nFrage mit der Begründung abgelehnt, die Sachverständigen seien hierzu vernommen worden und hätten die Fragen bereits beantwortet, \"soweit sie nicht allein\nrechtlicher Würdigung zu unterziehen (seien)”. Im Urteil finden sich - gestützt auf die\nSachverständigengutachten (UA 31 ff.) - Ausführungen dazu (UA 68). Unter diesen\nUmständen ist der gerügte Verfahrensfehler nicht nachgewiesen; eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht grundsätzlich - so auch hier -\nversagt (vgl. BGHSt 17, 351, 352; 29, 18, 20; 31, 139, 140; BGH NStZ 1997, 296\n\nm.w.N.).\n\nDie Sachrüge hat sowohl zum Schuldspruch als auch zum Rechtsfolgenaus-\n\nspruch einen Teilerfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte unter einer durch eine narzisstische Fehlentwicklung gekennzeichneten schweren Persönlichkeitsstörung, die seine Steuerungsfähigkeit ”im Bereich des Sexuallebens\"\nerheblich vermindert. Bei den abgeurteilten Taten äußerte sich diese Störung\ndadurch, daß der Angeklagte jeweils den \"Drang\" verspürte, \"eine Frau zu vergewaltigen\". Seinen - ihm unbekannten - Opfern folgte er in vier Fällen auf der Straße bis\nzu deren Wohnungen. Er verschaffte sich dort dadurch Einlaß, daß er vorgab, einen\n\"Wasserschaden\" überprüfen zu müssen (\"Klempnermasche\"). Nachdem er von den\narglosen Frauen in deren Wohnungen eingelassen worden war, besorgte er sich\naus der Küche jeweils ein Messer und erzwang damit in drei Fällen die Duldung des\nGeschlechtsverkehrs, in einem Fall - nach mehrfachem Einstechen auf sein Opfer -\ndie Vornahme sexueller Handlungen. Im Fall der versuchten Vergewaltigung begab\nsich der Angeklagte, nachdem er \"erneut den Drang verspürte, eine junge Frau zu\nvergewaltigen\", zu einer in einem Reisebüro allein anwesenden Angestellten, lockte\nsie in einen abgelegenen Raum und verlangte dort von ihr unter Bedrohung mit\n\neinem Messer, daß sie sich ausziehen solle. Seinem Opfer gelang jedoch die Flucht.\n\n2. Der Schuldspruch hält nur insoweit rechtlicher Überprüfung nicht stand, als\ndas Landgericht im Fall © Il 1 tateinheitlich zu Mord Vergewaltigung mit Todesfolge\n\nangenommen hat.\n\nNach den Feststellungen hierzu hörte der Angeklagte, nachdem er auf die\ngenannte Art in die Wohnung seines späteren - damals 19-jährigen - Tatopfers\ngelangt war und nach vermeintlichen \"Wasserschäden\" suchte, die junge Frau \"bei\neinem Telefongespräch lachen und empfand das so, als lache sie ihn aus\". Um ihr\ngegenüber \"seine Macht und Dominanz (zu) beweisen\", nahm er ein Küchenmesser\nund holte aus seinem Rucksack einen Schal. Diesen legte er der Frau von hinten um\nden Hals; gleichzeitig bedrohte er sie mit dem Messer. Nachdem er sie gezwungen\nhatte, sich auszuziehen, fesselte er ihr mit dem Schal die Hände und führte gegen\nihren Willen den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß durch. Obwohl das\n\"völlig verängstigte\" Tatopfer ihm versicherte, ihn nicht anzuzeigen, beschloß er\n\"spätestens jetzt, (es) zu töten. Möglicherweise faßte er den Entschluß, weil er\nbefürchtete, (es) werde ihn andernfalls als Täter wiedererkennen können. Es ist\njedoch auch möglich, daß er über eine Äußerung seines Opfers nach dem Geschlechtsverkehr, jetzt habe er es ja gehabt, jetzt könne er gehen, in Wut geriet, weil\ner meinte, (es) nehme ihn nicht ernst\" (UA 12). Nachdem er zunächst (vergeblich)\nversuchte, ”(ihm) den Hals zuzudrücken\", nahm er das Messer und ”stach auf den\nHals-, Schulter-, Brust- und Bauchbereich seines gefesselten Opfers ein\". Als die\nKlinge abbrach, holte er ein anderes Messer, mit dem er weiter gegen die Frau\n\nvorging. Insgesamt fügte er ihr 14 Stichwunden zu, an denen sie verblutete.\n\na) Hiernach ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß er den\nTötungsentschluß erst nach der Ausübung des Geschlechtsverkehrs gefaßt hat, die\nVergewaltigung zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war und die eingesetzten\nNötigungsmittel nicht mehr der Vornahme sexueller Handlungen dienten (vgl. BGH\nNStE Nr. 10 zu § 178 StGB). Der Angeklagte hat somit den Tod des Opfers nicht\ndurch die Vergewaltigung verursacht; denn der (beendeten) Vergewaltigung haftete\n\nnicht (typischerweise) das Risiko eines tödlichen Ausgangs an, das sich im Eintritt\n\ndes Todes verwirklichte (vgl. BGHSt 31, 96, 98 f. [zu § 226 StGB a.F.]; 33, 322, 323\nff. [zu § 239 b Abs. 2 StGB] ; auch BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/\n98 [zu § 251 StGB] :’qualifikationsspezifischer Gefahrzusammenhang”). Der Tod\nwurde vielmehr (nur) durch das neue - nach der Vergewaltigung beginnende -\nTätigwerden des Angeklagten verursacht. Daß die Tötung im Zusammenhang mit\nder Vergewaltigung erfolgte, genügt zur Erfolgsqualifizierung nach § 177 Abs. 3\nStGB a.F. [§ 178 StGB n.F.] nicht (vgl. BGHSt 33, 66, 68 [zu § 30 Abs. 1 Nr. 3\nBtMG]; Tröndle StGB 48. Aufl. § 177 Rdn. 9); auch nicht - worauf das Landgericht\naber abstellt (UA 66) -, daß die Gewaltlage fortdauerte und der Angeklagte diese zur\nTötungshandlung ausnutzte (vgl. OGH NJW 1950, 710; BGH bei Dallinger MDR\n1969, 16 f. [je zu § 178 StGB a.F.]; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 177 Rdn. 13).\n\nb) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte entweder das Mordmerkmal \"zur Verdeckung einer\nanderen Straftat\" (der Vergewaltigung) erfüllt oder er \"sonst aus niedrigen Beweggründen\" (Wut und Verärgerung darüber, daß das Opfer den Geschlechtsverkehr für\nsich nicht als \"positives Erlebnis\" empfunden habe; UA 12/67) gehandelt hat (vgl.\nBGHSt 22, 12; BGH bei Holtz MDR 1992, 632; Tröndle aaO § 211 Rdn. 5a f., 10).\nAuch die innere Tatseite zum Mordvorwurf ist - unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten - rechtsfehlerfrei festgestellt (UA 12, 37 f., 67 f.).\n\nc) Der Angeklagte hat sich somit im Falle C II 1 der Vergewaltigung und des\nMordes schuldig gemacht. Soweit das Landgericht wegen der vom Angeklagten zur\nTötung ausgenutzten fortwirkenden \"Zwangslage und Wehrlosigkeit”, in der sich das\nOpfer auch noch nach dem Geschlechtsverkehr befand, Tateinheit angenommen hat\n(vgl. hierzu BGH NStE Nr. 10 zu § 178 StGB; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurren-\n\nzen 1, 7 einerseits, BGH bei Holtz MDR 1979, 987 andererseits), ist der Angeklagte\n\nhierdurch nicht beschwert.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem\nnicht entgegen, denn bereits die Anklage ging von Vergewaltigung und Mord aus; im\nübrigen hätte sich der - geständige - Angeklagte gegen den geänderten Schuld-\n\nspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können.\n\n3. Der Rechtsfolgenausspruch kann nur teilweise bestehenbleiben.\n\na) Die für den Fall C II 1 verhängte lebenslange Freiheitsstrafe hat Bestand.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts begegnen die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Milderung des Strafrahmens nach den 88 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, keinen durchgreifenden\n\nBedenken.\n\nAuch bei der absoluten Strafdrohung des § 211 StGB sieht § 21 StGB nur eine fakultative Strafmilderung vor. Der Tatrichter hat unter Berücksichtigung aller\nUmstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die\nMilderung des Strafranmens nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen\nist. Dabei kann sich ergeben, daß die vom Gesetz bestimmte Regelstrafe schuldangemessen ist, weil die infolge der verminderten Schuldfähigkeit geringere Schuld\ndes Täters durch andere, schulderhöhende Elemente aufgewogen wird. Denn der\nSchuldgehalt einer Tat bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit\ndes Täters, sondern nach den gesamten Umständen, welche die Tat unter dem\n\nGesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen\n\nlassen (BVerfGE 50, 5, 10 ff.; BGH NStZ 1985, 357 f.; 1994, 183, 184). Handelt es\nsich - wie hier - um die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe,\nmüssen allerdings besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der\nverminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß\nvon einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGHR StGB § 21\nStrafrahmenverschiebung 7, 8, 18, 25).\n\nEine solche Gesamtwürdigung hat das Landgericht unter Beachtung der genannten Kriterien ohne Rechtsfehler vorgenommen (UA 68 ff., 76 f.): Es hat - neben\nder erheblich verminderten Schuldfähigkeit - zugunsten des Angeklagten sein\n\"relativ junges Alter\", seine schwierige Kindheit und Jugend und sein Geständnis\nberücksichtigt, ohne das der Mord möglicherweise nie hätte aufgeklärt werden\nkönnen. Zu seinen Lasten hat es das gefühllose und unbarmherzige Vorgehen des\nAngeklagten bei der Tatausführung gewertet, daß dieser sich nämlich unter\nAusnutzung der Arglosigkeit des Tatopfers in dessen Wohnung, ”dem Ort (seiner)\nIntimsphäre, in dem (es) sich am sichersten wähnen durfte\", eingeschlichen hat und\ndaß er sein gefesseltes und wehrloses Opfer vor dessen Tötung mit zwei nachein-\n\nander eingesetzten Messern auch noch vergewaltigt hat.\n\nBei einer Gesamtabwägung der schuldrelevanten Umstände kommt das\nLandgericht zu dem Ergebnis, daß von der Milderungsmöglichkeit nach den 8§ 21,\n49 Abs. 1 StGB kein Gebrauch zu machen ist, wobei es berücksichtigt, daß die\nschulderschwerenden Gesichtspunkte wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten teilweise nur eingeschränkt zu seinen Lasten gewertet\nwerden dürfen (UA 70 f., 77). In Anbetracht des festgestellten Tatbildes - Tötung\neiner gefesselten, wehrlosen, dem Angeklagten unbekannten Frau durch 14\n\nMesserstiche nach einer Vergewaltigung des Opfers in dessen eigener Wohnung, in\n\n-10-\n\ndie sich der Angeklagte eingeschlichen hatte - ist gegen diese Würdigung aus\n\nRechtsgründen nichts einzuwenden.\n\nDa das Landgericht die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergewaltigung mit\nTodesfolge bei seiner Ermessensentscheidung nicht zu Lasten des Angeklagten\nberücksichtigt hat - die Herbeiführung der Todesfolge auch nicht zweifach zum\nNachteil des Angeklagten hätte verwertet werden dürfen (vgl. BGHSt 39, 100, 109) -\nkann der Senat ausschließen, daß die Änderung des Schuldspruchs im Falle C II 1\n\nEinfluß auf den Strafausspruch gehabt hätte.\n\nb) Die Straffestsetzung weist auch im übrigen keinen durchgreifenden\n\nRechtsfehler auf:\n\naa) In den Fällen E 4 und 5 hat es das Landgericht - wie im Fall C II 1 - abgelehnt, trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB den angewandten\n(Normal-) Strafranmen des § 177 StGB a.F. bzw. des § 178 StGB a.F. gemäß § 49\nAbs. 1 StGB zu mildern. Dies gilt auch für den Fall E 3 (Vergewaltigung zum\nNachteil der 16-jährigen Nadine R. ). Zwar setzt sich das Urteil hier nicht\nausdrücklich mit der Frage der Strafrahmenverschiebung auseinander; aus dem\nGesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen entnimmt der Senat\njedoch, daß das Landgericht hier ebenfalls im Hinblick auf die Vielzahl der Straferschwerungsgründe - auch, daß es dem Angeklagten vor der Tat zu deren Verhinderung möglich und zumutbar gewesen wäre, um psychiatrische Hilfe nachzusuchen -\neine Strafrahmenverschiebung ausgeschlossen hat (vgl. UA 73). Die im Fall E 2\n(versuchte Vergewaltigung zum Nachteil S. ) verhängte Freiheitsstrafe von zwei\nJahren, die dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB a.F. entnommen wurde, ist\n\ngleichfalls rechtsfehlerfrei zugemessen.\n\n-11-\n\nbb) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die durch das Amtsgericht\nEssen am 8. März 1994 verhängte Strafe bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch\nnicht verbüßt war und daher das Urteil vom 8. März 1994 Zäsurwirkung (BGHSt 32,\n190, 193) entfaltete, so daß auf zwei Gesamtstrafen zu erkennen war (UA 8/9;\n75/76). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Eine Verfahrensrüge, die eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 55 StGB zum Gegenstand hat, ist\nnicht erhoben worden, so daß dem Senat die Beurteilung einer - vom Generalbundesanwalt in Erwägung gezogenen - möglicherweise fehlerhaften Gesamtstrafenbil-\n\ndung entzogen ist.\n\ncc) Das Schwurgericht hat in nicht zu beanstandender Weise (vgl. BGH NStZ\n1997, 277; BGH, Beschluß vom 12. Januar 1999 - 1 StR 622/98) die besondere\nSchwere der Schuld des Angeklagten (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) bereits bei\nder Würdigung der Mordtat festgestellt (UA 76 f.). Daneben hat es berücksichtigt,\ndaß \"auch die Zusammenschau der Taten” die besondere Schwere der Schuld\nergebe (UA 77). Der Senat kann offen lassen, ob in einem Fall wie hier, wo durch\ndie Zäsurwirkung einer noch nicht verbüßten viermonatigen Freiheitsstrafe die\nBildung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und einer 10-jährigen\nGesamtfreiheitsstrafe erfolgt, bei der Würdigung nach § 57b StGB (Feststellung der\nbesonderen Schwere der Schuld bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe)\nnur die Straftaten zu berücksichtigen sind, die den in der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe aufgegangenen Strafen zugrunde liegen (so Stree in\nSchönke/Schröder aaO § 57b Rdn. 1). Denn über den Mord hinaus hätten auf jeden\nFall auch die in der lebenslangen Gesamtstrafe enthaltenen Straftaten zum Nachteil\nder Geschädigten S. undH. bei der Schuldschwerebeurteilung herangezogen\nwerden dürfen, so daß das Urteil auf der möglicherweise rechtsfehlerhaften\n\nHeranziehung weiterer Straftaten des Angeklagten nicht beruht.\n\n-12-\n\nc) Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann da-\n\ngegen nicht bestehenbleiben.\n\naa) Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte die abgeurteilten\nSexualstraftaten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)\nbegangen hat und daß \"sowohl die Persönlichkeitsstruktur des (Angeklagten) als\nauch die Umstände seiner Taten ergeben, daß von ihm künftig weitere schwere\nStraftaten, die die Allgemeinheit gefährden, zu erwarten sein werden\" (UA 79 f.).\nZusammen mit den im Urteil wiedergegebenen Sachverständigengutachten (UA 31\nff.), auf die sich das Schwurgericht stützt, ist den Feststellungen zu entnehmen, daß\ndie Voraussetzungen des § 63 StGB vorliegen. Das Schwurgericht hat daher zu\nRecht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet. Es hat auch rechtsfehlerfrei (§ 67 Abs. 1 StGB) bestimmt, daß zunächst\n\ndie Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus zu vollstrecken ist.\n\nbb) Die daneben, gemäß § 66 Abs. 2 und 3 StGB angeordnete Unterbringung\n\nin der Sicherungsverwahrung hat dagegen keinen Bestand.\n\nSoweit die Anordnung auf § 66 Abs. 3 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar\n1998 (BGBl. | S. 160) gestützt wird, kann sie schon deswegen nicht bestehenbleiben, weil diese Vorschrift nur Anwendung findet, wenn der Täter eine der Straftaten\nder in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art nach dem 31. Januar 1998\nbegangen hat (Art. 1a Abs. 2 EGStGB n.F.), was hier nicht der Fall ist.\n\nSoweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2\n\nStGB, dessen formelle Voraussetzungen vorliegen, angeordnet wurde, hat das\n\n-13 -\n\nLandgericht nicht - wie erforderlich - erörtert, ob der mit den Maßregeln der\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in der Sicherungsverwahrung erstrebte Zweck nicht schon durch die Unterbringung nach § 63 StGB erreicht\nwerden kann (§ 72 Abs. 1 StGB). Dies liegt hier deswegen nahe, weil der ”Hang”\ndes Angeklagten zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) allein auf seine\nPersönlichkeitsstörung zurückzuführen ist (UA 81), die die Grundlage für die\nAnnahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit und die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus bildet (vgl. BGH NStZ 1995, 588).\n\nDie Frage, ob neben der lebenslangen Freiheitsstrafe - bei festgestellter besonderer Schuldschwere - und der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren noch eine\nKumulation beider Maßregeln erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor dem\n\nAngeklagten zu schützen, bedarf daher erneuter Prüfung.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-11/4-str-647-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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