{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-02-04_4_StR_658_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-02-04","aktenzeichen":"4 StR 658/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 658/98\n\nvom\n\n4. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Februar 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Neubrandenburg vom 29. Juni 1998 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\na) im Strafausspruch,\n\nb) soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an-\n\nzuordnen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen\nRechts.\n\n1. Das Rechtsmittel bleibt, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, im Ergebnis ohne Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner\n\nAntragsschrift vom 14. Januar 1999 ausgeführt:\n\n\"Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches kann nur\nim Ergebnis bestehen bleiben. Zwar ist die Überzeugung des\nSchwurgerichts, der Angeklagte habe auf den Geschädigten\neingestochen, nach Lage der Dinge keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Jedoch verhalten sich die Urteilsgründe\nnicht zu der Frage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch, obwohl der festgestellte Sachverhalt eine Auseinandersetzung\nhierzu erforderte. Das Landgericht hätte sich vor allem mit den\nVorstellungen des Angeklagten von den Wirkungen des gegen\nden Geschädigten geführten Messerstichs befassen müssen\n(sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; 39,\n221, 227; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 24 RnNr. 4a). Daß der Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet hat, die dem Tatopfer\nbeigebrachte Verletzung könnte zu dessen Tod führen, kann\nden Urteilsgründen nicht entnommen werden. Der Umstand, daß\nder Angeklagte dem Geschädigten \"das Messer bis zum Heft in\nden rechten Unterbauch\" gestoßen hatte und dieser aus der\nWunde blutete, besagt für sich wenig. Denn der Geschädigte\nwar ungeachtet der erlittenen schweren Messerstichverletzung\nin der Lage, sich zunächst auf die Couch zu setzen und sein\nHemd hochzuheben, und sodann - und dies vor allem - plötzlich\naufzustehen, aus dem Fenster zu springen, zur Wohnung der\nHauseigentümerin zu laufen und sie zu bitten, den Notarzt zu\nverständigen (UA S. 6). Dies spricht dagegen, daß der Geschädigte auf den Angeklagten den Eindruck eines möglicherweise\ntödlich Verletzten gemacht hätte. Rechnet der Täter jedoch\n(noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges\nund war die Vollendung aus seiner Sicht noch möglich, so liegt\nein unbeendeter Versuch vor, bei dem das bloße (freiwillige)\nAufgeben der weiteren Tatausführung zur Strafbefreiung nach\n§ 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative StGB führt. Dies gilt auch dann,\nwenn der Täter nur deshalb von weiteren Handlungen absieht,\nweil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel - etwa:\ndem Opfer einen \"Denkzettel\" zu verabreichen - bereits erreicht\nhat (vgl. BGHSt 39, 221).\n\nDer Freiwilligkeit des Rücktritts steht nicht entgegen, daß sich\nder Angeklagte in einem Rauschzustand befand und aus diesem\nGrund möglicherweise seine Schuldfähigkeit ausgeschlossen\nwar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind\ndie Vorschriften über den strafbefreienden Rücktritt vom Versuch\nauch dann anzuwenden, wenn der mit \"natürlichem\" Vorsatz\nhandelnde Täter vom Versuch der Rauschtat freiwillig zurückgetreten ist (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rücktritt 1; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1998 - 5 StR 717/97).\n\nGleichwohl ist der Schuldspruch im Ergebnis nicht zu beanstanden: Nach den Feststellungen liegt dem Angeklagten jedenfalls\neine im Rausch verübte gefährliche Körperverletzung nach\n8 223a StGB a.F. zur Last. Dies rechtfertigt es, den Schuldspruch ausnahmsweise aufrechtzuerhalten (vgl. Senatsurteil\nvom 11. September 1995 - 4 StR 314/95).\n\nDem tritt der Senat bei.\n\n2. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruches. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten\ndes Angeklagten ausdrücklich darauf abgestellt, \"daß ... (er) im Rauschzustand\neinen versuchten Totschlag, also eine schwerwiegende Straftat, begangen hat”\n(UA 13). Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei\nAnnahme einer gefährlichen Körperverletzung als Rauschtat auf eine mildere\n\nStrafe erkannt hätte.\n\n3. Keinen Bestand kann das angefochtene Urteil auch insoweit haben,\nals das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in\neiner Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage\ndrängte sich hier auf: Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte \"seit\n\nmehreren Jahren alkoholgewohnt”(UA 4). Die Straftaten, derentwegen er in der\n\nVergangenheit verurteilt wurde, beging er überwiegend unter Alkoholeinfluß.\nBereits im März 1997 wurde ihm in Bewährungsbeschlüssen aufgegeben, eine\nSuchtberatungsstelle aufzusuchen. Dem leistete er im Oktober 1997 Folge,\nunternahm jedoch danach \"keine weiteren Anstrengungen, sich mit seinem Alkoholproblem kritisch auseinanderzusetzen”(UA 4). Bei dem hier abgeurteilten\nTatgeschehen (Tatzeit: 27. Januar 1998) wies der Angeklagte eine Blutalko-\n\nholkonzentration von 3,45 %o auf.\n\nAngesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei ihm die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.\nBVerfGE 91,1 ff. = NStZ 1994, 578), kann den Urteilsgründen nicht entnommen\nwerden. Allein der Umstand, daß der Angeklagte nach zwei Besuchen einer\nSuchtberatungsstelle in Bezug auf seine Alkoholproblematik nichts mehr unternahm, genügt hierfür nicht. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen,\nwarum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5,\n7, 38, 362, 363). Die Sache bedarf somit auch insoweit neuer tatrichterlicher\n\nPrüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO). Daß nur\n\nder Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-04/4-str-658-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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