{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-02-04_4_StR_16_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-02-04","aktenzeichen":"4 StR 16/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 16/99\n\nvom\n\n4. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Februar 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 7. Oktober 1998 mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tat-\n\ngeschehen - aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-\n\nberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der aufgrund des Geständnisses des Angeklagten und der Bekundungen des Tatopfers rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-\n\nstellungen zum äußeren Tatgeschehen:\n\n1. Nach den Feststellungen rauchte der Angeklagte regelmäßig Ha-\n\nschisch. Durch den Überfall auf ein Tabakgeschäft, der an dem massiven Wi-\n\nderstand der vom Angeklagten mit der Klinge einer Schere bedrohten Filialleiterin scheiterte, wollte sich der Angeklagte Geld zum Erwerb von Heroin beschaffen, das ihm zuvor angeboten worden war. Vor der Tat hatte der Angeklagte Wodka getrunken und sechs Tabletten des Medikaments Normoc eingenommen, das ihm wegen eines Anfallsleidens ärztlich verordnet worden war.\nDie Konzentration des in diesem Medikament enthaltenen Wirkstoffes Bromazepam im Blut des Angeklagten betrug etwa eine Stunde nach der Tat 510\nng/ml und lag damit deutlich über der therapeutisch üblichen Wirkstoffkonzentration (80 bis 200 ng/ml). Zur Schuldfähigkeit hat das Landgericht ausgeführt:\n\n\"Zur Tatzeit war die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten hinsichtlich seiner Steuerungsfähigkeit und - nicht ausschließbar - auch hinsichtlich seines Einsichtsvermögens erheblich vermindert. Er leidet unter Polytoxikomanie. Das Zusammenwirken der hohen alkoholischen Beeinflussung von 1,84 %\nzur Tatzeit und der mißbräuchliche Konsum von Normoc-Tabletten, die mit Alkohol eine gegenseitige Wirkungssteigerung\nbewirken, sowie der regelmäßige Konsum von Cannabinoiden\nhaben die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bewirkt\".\n\nDiese Ausführungen des Landgerichts reichen auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht aus, um dem Senat\ndie Nachprüfung zu ermöglichen, ob es zu Recht lediglich eine erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit bejaht und Schuldunfähigkeit zutreffend\nausgeschlossen hat. Beide Alternativen des § 21 StGB können nicht gleichzeitig gegeben sein (BGHSt 40, 341, 349; BGH NStZ 1995, 226 jew.m.w.N.). Soweit nach Auffassung des Landgerichts eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht auszuschließen ist, hätte es vielmehr klären müssen, ob\n\nder Angeklagte gleichwohl das Unrecht seines Tuns noch erkannt hat oder\n\nnicht. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen seiner krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB benannten Grund, ohne daß ihm\ndies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist - auch bei an sich nur verminderter Einsichtsfähigkeit - nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anzuwenden.\nDie Vorschrift des § 21 StGB, die insoweit nur einen Fall des Verbotsirrtums\nregelt, kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 21, 27, 28; 40, 341, 349; BGH NStZ 1995, 226;\nBGHR StGB 8 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 6). Nur wenn feststeht, daß der Täter\n- trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit - die Einsicht im konkreten Fall\nhatte, stellt sich demgemäß die Frage einer erheblichen Verminderung seiner\n\nSteuerungsfähigkeit.\n\nDa nach den bisherigen Feststellungen nicht von vornherein auszuschließen ist, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldunfähig war,\nmag dies nach den Umständen auch nicht naheliegen, bedarf die Sache neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung.\n\n2. Generalbundesanwalt und Beschwerdeführer beanstanden im übrigen\nzu Recht die Strafzumessung. Die strafschärfende Erwägung, daß der Angeklagte sich bei der Tatausführung eines gefährlichen Werkzeugs bedient habe,\ndas objektiv geeignet war, schwerste Verletzungen herbeizuführen, verstößt\ngegen 8 46 Abs. 3 StGB, da die Verwirklichung des Tatbestandes des § 250\nAbs. 2 Nr. 1 StGB n.F. die Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges voraussetzt. Das Landgericht hat zudem rechtsfehlerhaft \"die besonderen Milderungsgründe der §§ 21 und 23 StGB wegen des Verbots der Doppelverwer-\n\ntung\" bei der Strafzumessung im engeren Sinne außer Betracht gelassen. Das\n\nVerbot der Doppelverwertung gemäß § 50 StGB gilt jedoch nur für die\nStrafrahmenbestimmung. Für die konkrete Strafzumessung ist hingegen eine\nGesamtbetrachtung aller Umstände geboten, und zwar auch derjenigen, die\neine Strafrahmenmilderung bewirkt haben. Sie sind mit ihrem verbleibenden\nGewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhö-\n\nhenbemessung 1 bis 5).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-04/4-str-16-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-04/4-str-16-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.127717+00:00"}}