{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-02-04_4_StR_13_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-02-04","aktenzeichen":"4 StR 13/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 13/99\n\nvom\n\n4. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1999\ngemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Magdeburg vom 14. September 1998 dahin\ngeändert, daß die Einzelstrafen in den Fällen Il 1 bis 3 der\nUrteilsgründe jeweils auf sechs Monate Freiheitsstsrafe\nund im Fall II 6 der Urteilsgründe auf fünf Monate Frei-\n\nheitsstrafe festgesetzt werden.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwach-\n\nsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24. Oktober\n1996 wegen zehn Sexualstraftaten (88 174, 176, 178 StGB), Körperverletzung\nin zwei Fällen und wegen Mißhandlung einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat durch Beschluß vom 22. April 1997\n- 4 StR 140/97 - das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer\ndes Landgerichts zurück. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr unter\n\nFreispruch im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit\n\nmit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen, sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen und wegen Körperverletzung\n\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde lediglich hinsichtlich der Höhe der in den Fällen Il 1 bis 3 und Il 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen, die es in den\nFällen II 1 bis 3 (jeweils acht Monate Freiheitsstrafe) und im Fall Il 6 (sechs\nMonate Freiheitsstrafe) verhängt hat, gegen das Verbot der Schlechterstellung\n(8 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen. Obgleich das frühere Urteil nur vom Angeklagten angefochten worden war, sind für die genannten Taten jeweils höhere Einzelstrafen als vorher (jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe in den Fällen\nIl 1 bis 3 der Urteilsgründe und fünf Monate Freiheitsstrafe im Fall II 6 der Urteilsgründe) verhängt worden. Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten\ndas Urteil zu seinem Nachteil zu verändern, schließt nicht nur eine Erhöhung\nder Gesamtstrafe aus, sondern steht auch einer Erhöhung der Einzelstrafen\nentgegen (BGHSt 1, 252; 13, 41, 42; BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1998 -\n4 StR 396/98).\n\nIn entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat in\nÜbereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafen\nin den Fällen Il 1 bis 3 auf jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe und im Fall II 6\n\nauf fünf Monate Freiheitsstrafe fest, da auszuschließen ist, daß das Landge-\n\nricht bei Beachtung des Verschlechterungsverbots auf niedrigere als die in dem\nfrüheren Urteil verhängten Einzelstrafen erkannt hätte. Der Senat schließt ferner aus, daß das Landgericht unter Berücksichtigung der in den vorgenannten\nFällen nunmehr festgesetzten Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe\nerkannt hätte, so daß die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben\n\nkann.\n\nDer nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels und den der\nNebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu\n\nentlasten.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-04/4-str-13-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-04/4-str-13-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.109029+00:00"}}