{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-02-02_4_StR_671_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-02-02","aktenzeichen":"4 StR 671/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 671/98\n\nvom\n\n2. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Februar 1999 gemäß § 349 Abs.\n2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 26. Juni 1998 im Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Re-\n\nvision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten ausgeschlossen hat,\n\nhalten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen trank der Angeklagte in der Nacht vor der Tat\n”ca. zehn Flaschen Einbecker-Urbock-Bier a 0,33 Liter Inhalt” mit einem Alkoholanteil von 6,5 vol. % sowie ”ein oder zwei Gläser Pernod-Cola und ein Glas\nWhisky-Cola” (UA 5). Zur Blutalkoholkonzentration des Angeklagten hat das\n\nLandgericht lediglich folgendes ausgeführt:\n\n\"Der Sachverständige hat zunächst nachvollziehbar dargelegt, daß der vom Angeklagten genossene Alkohol insgesamt zu einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,6\nPromille führt.\n\nUnter Berücksichtigung des zu Gunsten des Angeklagten\nangenommenen niedrigsten Resorptionswertes von 10 %\nund des weiter zu Gunsten des Angeklagten angenommenen jeweils niedrigsten Abbauwertes gelangt der\nSachverständige bei dem vier bis fünf Stunden andauernden Trinkereignis zu einer BAK von maximal 1,6 Promille”\n(UA 12).\n\nDies genügt nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Darlegung der\nBlutalkoholkonzentration in den Urteilsgründen. Will sich das Gericht dem Ergebnis eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens ohne Angabe\neigener Erwägungen anschließen, müssen in den Urteilsgründen zumindest die\nwesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen\nwiedergegeben werden (BGHSt 12, 311, 314; 34, 29, 31; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. §§ 267 Rdn. 13). Bei Blutalkoholgutachten sind demgemäß die Berechnungsgrundlagen so wiederzugeben, daß das Revisionsgericht\nüberprüfen kann, ob der Tatrichter von einem zutreffenden maximalen Blutalkoholwert ausgegangen ist (BGHR StGB 8 20 Blutalkoholkonzentration 11, 12;\nBGH NStZ 1986, 114 und 311). Erforderlich waren deshalb neben der genauen\nBezeichnung der zugrundegelegten Trinkmengen auch die Angabe der übrigen\n\nfür die Berechnung der Blutalkoholkonzentration maßgeblichen Daten, insbe-\n\nsondere die Angabe der insgesamt konsumierten Alkoholmenge in Gramm und\ndes Körpergewichts des Angeklagten. Die Ausführungen zur Rückrechnung\nbegründen zudem die Besorgnis, daß das Landgericht nicht — wie im Rahmen\nder Beurteilung der Schuldfähigkeit geboten — von einem stündlichen Abbauwert von 0,1 %o ausgegangen ist ( vgl. BGHSt 34, 29, 32), sondern einen sol-\n\nchen von 0,2 %o zugrundegelegt hat.\n\n2. Der aufgezeigte Mangel berührt lediglich den Strafausspruch. Nach\n\nSachlage ist eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten auszuschließen.\n\nIm Hinblick auf die — nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO genügende — Rüge eines Verstoßes \"im Zusammenhang mit durchgeführten Urkundsbeweis” weist der Senat für die neue Verhandlung darauf hin,\ndaß das bloße Berufen eines Zeugen auf den Inhalt einer früheren polizeilichen Vernehmung (vgl. S. 10 oben der Urteilsgründe) nicht zulässig ist, sondern der Zeuge entweder durch den erkennenden Richter zu vernehmen oder\ndie frühere Aussage bei Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 251 Abs. 2\n\nStPO zu verlesen ist.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/4-str-671-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/4-str-671-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.885384+00:00"}}