{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-02-02_4_StR_626_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-02-02","aktenzeichen":"4 StR 626/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 626/98\n\nvom\n\n2. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Februar 1999 gemäß\n88 154 Abs. 2, 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Magdeburg vom 7. September 1998, durch den\ndie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 25. Mai 1998 als unzulässig ver-\n\nworfen worden ist, aufgehoben.\n\nll. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts\nin den Fällen Il. 1b, 8 und 15 der Urteilsgründe gemäß\n8 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nIll. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte\ndes Betruges in 19 Fällen und des versuchten Betru-\n\nges in zwei Fällen schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch, auch soweit im Fall Il.\n18 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe nicht festge-\n\nsetzt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg\nvom 27. Januar 1997 - 22 Kls 30 Js 3841/92 (16/96) - wegen Betruges in 31\nFällen und wegen versuchten Betruges in 5 Fällen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und ferner wegen Betruges in sieben\nFällen zu einer weiteren Gesanmtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie verschiedene Unterlagen eingezogen; im übrigen hat es\nihn freigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit\nseiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im\nübrigen ist es - nach Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2\nStPO - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Auf den als \"Gegenvorstellung” bezeichneten Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist der\nBeschluß des Landgerichts, durch den die Revision des Angeklagten gemäß\n\n8 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, aufzuheben. Auch\n\nwenn die eigenhändige Revisionseinlegung durch den Angeklagten selbst verspätet bei Gericht eingegangen ist, stand deren Verwerfung angesichts der\nEinheitlichkeit des Rechtsmittels entgegen, daß die Revision durch die Vertei-\n\ndiger frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist.\n\n2. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren\nin den Fällen Il. 1b (R. ),8 (Si. ) und 15 (O.) gemäß § 154 Abs. 2 StPO\nein, in denen der Angeklagte nach den Feststellungen von den Geschädigten\nkeine Zahlungen, sondern nur verbriefte Grundschulden erlangt hat. Die bisher\ngetroffenen Feststellungen ermöglichen nicht die Prüfung, ob die Grundschulden überhaupt einen wirtschaftlichen Wert verkörperten, der in diesen Fällen\ndie Verurteilung wegen vollendeten Betruges tragen könnte. Auch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung, von der das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgeht, würde voraussetzen, daß unter Berücksichtigung des jeweiligen Grundstückswerts und vorrangiger Grundpfandrechte für den Angeklagten\nüberhaupt eine Aussicht bestand, durch Verwertung der Grundschulden Befriedigung aus den Grundstücken zu erlangen. Das versteht sich angesichts\nder Verschuldung der Geschädigten, die den Angeklagten gerade wegen ihrer\n\"Insolvenz” mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hatten, keineswegs von selbst. Eine Zurückverweisung der Sache zu weiterer Aufklärung insoweit erscheint dem Senat aus den in § 154 Abs. 1 StPO genannten Gründen\n\nnicht geboten.\n\n3. Die Verfahrensrügen greifen sämtlich nicht durch, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. Dezember 1998 zutreffend ausgeführt hat. Zur Rüge des ”Verstoß(es) gegen § 258 StPO” (Revisionsbegründung Rechtsanwalt Dr. Ze vom 15. Oktober 1998, RB 2 ff.) läßt der Senat\n\noffen, ob die der Urteilsverkündung unmittelbar vorangehende Verkündung des\nEinstellungsbeschlusses nach 88 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO überhaupt\neine Wiedereröffnung des Verfahrens bedeutete mit der Folge, daß dem Angeklagten das letzte Wort nochmal hätte gewährt werden müssen (verneinend\nBGH, Beschluß vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 258 Rdn. 29 m.w.N.). Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen beruht - wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat - das\nUrteil nicht darauf, daß dem Angeklagten das letzte Wort nicht ein drittes Mal\ngewährt wurde (vgl. BGH NJW 1985, 1479, 1480; BGH bei Miebach NStZ\n1990, 228 Nr. 15).\n\n4. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat\n- nach Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO - zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Daß das\nUrteil auch in den übrigen Fällen, in denen der Angeklagte betrügerisch Briefgrundschulden erlangt hat (Fälle Il. 3, 6, 12 - 14, 16 - 21 und 23 der Urteilsgründe), keine ausreichenden Feststellungen zu deren Werthaltigkeit enthält\n(s.o. 2.), berührt - da in diesen Fällen schon die von den Geschädigten (teilweise im Wege der Abtretung) erlangten Zahlungen die Verurteilung wegen\nvollendeten Betruges tragen - nicht den Schuldspruch, sondern lediglich den\n\nSchuldumfang.\n\nDer Schuldspruch ist aber zu berichtigen, weil darin nur die Verurteilung\nwegen derjenigen Straftaten aufzunehmen ist, die Gegenstand dieses Verfahrens sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55\nStGB; denn hiernach werden - im Unterschied zu § 31 Abs. 2 JGG - nur Strafen, nicht aber Urteile einbezogen (Tröndle StGB 48. Aufl. § 55 Rdn. 1 m.N.).\n\nDer Schuldspruch des früheren Urteils, dessen Einzelstrafen das Landgericht\nzu Recht zur Bildung der (ersten) Gesamtstrafe herangezogen hat, bleibt dagegen im Schuldspruch des neuen Urteils außer Betracht. Der neue Tatrichter\nhat hier deshalb - nach Aufhebung des Strafausspruchs (s.u. 5.) - gegen den\nAngeklagten \"wegen Betruges in 13 Fällen und versuchten Betruges in zwei\nFällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem früheren Urteil nach\nAuflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe” eine - neue - Gesamtstrafe und\n\n\"wegen Betruges in sechs Fällen” eine weitere Gesamtstrafe zu verhängen.\n\n5. Der Strafausspruch kann insgesamt nicht bestehen bleiben. Das\nLandgericht hat in allen Fällen das Vorliegen eines besonders schweren Falles\ndes Betruges bejaht und die Strafen dem (in den Fällen Il. 2 und 22 nach\n88 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten) Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB n.F.\nentnommen, der gegenüber der vor dem 1. April 1998 geltenden Fassung eine\nniedrigere Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe (statt bisher ein\nJahr) hat (§ 2 Abs. 3 StGB). Sodann hat es \"gemäß § 2 Abs. 1 StGB ... des\nweiteren” gleichwohl § 263 Abs. 3 StGB a.F. angewendet und ist jeweils von\neinem \"unbenannten” besonders schweren Fall, \"nämlich der gewerbsmäßigen\nBegehung von Betrügereien” ausgegangen (UA 120). Dies berücksichtigt zwar\nnicht , daß die Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB nach dem Grundsatz strikter\nAlternativität (vgl. Tröndle aaO § 2 Rdn. 9, 10) die des Absatzes 1 der Vorschrift ”verdrängt”; doch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Gleichwohl hält der Strafausspruch insgesamt rechtlicher Prüfung nicht Stand, weil\ndas Landgericht die Anwendung des für besonders schwere Fälle des Betruges\nvorgesehenen Ausnahmestrafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB nicht rechtsfeh-\n\nlerfrei begründet hat.\n\na) Allerdings hat das Landgericht zutreffend in allen Fällen eine gewerbsmäßige Begehung des Betruges durch den Angeklagten bejaht, die nach\nder Neufassung des § 263 Abs. 3 StGB durch das 6. StrRG das Regelbeispiel\neines besondes schweren Falles bildet (Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift;\nBTDrs. 13/8587 S. 64, 84 f. und BTDrs. 13/9064 S. 18). Doch reicht dies allein\nhier für die Anwendung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB nicht aus\n(vgl. BGH wistra 1995, 312).\n\nBesondere Umstände, die die Strafrahmenwahl der Strafkammer in Frage stellen können, ergeben sich schon aus der psychopathischen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, auf deren Hintergrund das abgeurteilte Tatgeschehen zu sehen ist; daß die Persönlichkeitsstörung nicht den Schweregrad\ndes § 21 StGB erreicht, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 263 Abs.\n3 Gesamtwürdigung 1; BGH wistra 1995, 188, 189). Zwar hat das Landgericht\ndie die Tatbegehung begünstigende Persönlichkeitsstörung des Angeklagten\nim Rahmen der Gesamtwürdigung zu seinen Gunsten berücksichtigt. Andererseits hat sie ihm erschwerend angelastet, er habe \"nie eine eigene Verantwortung für das von ihm begangene Unrecht übernommen”, er habe \"keinerlei\nHemmung, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen” (UA 123). Diese Wertung des Gewichts der Persönlichkeitsstörung für die Schuldschwerebeurteilung ist widersprüchlich (vgl. BGHR 8 46 Abs. 1 Schuldausgleich 11 und § 46\nAbs. 2 Wertungsfehler 4). Davon abgesehen, stellt es keinen zulässigen Strafschärfungsgrund dar, daß der den Betrugsvorwurf bestreitende Angeklagte\nsich nicht zu seiner Schuld bekennt (st. Rspr.; BGHR 8 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 2, 4, 5, 6, 17); auch begegnet die Erwägung, der Angeklagte setze sich\nohne Hemmung über geltendes Recht hinweg, unter dem Gesichtspunkt des\n8 46 Abs. 3 StGB Bedenken.\n\nb) Darüber hinaus hat das Landgericht in den Fällen, in denen Grundschulden bestellt wurden, das Vorliegen besonders schwerer Fälle des Betruges \"schon wegen des hohen Schadens” bejaht (UA 121). Das ist im Ansatz\ninsofern richtig, als ein hoher Schaden in erster Linie geeignet ist, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB zu begründen (st.\nRspr.; BGH NStZ 1982, 465; BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 3, 4).\nDoch hätte das Landgericht bei der Gewichtung der Schadenshöhe berücksichtigen müssen, daß es in keinem Fall zu einer Verwertung der Grundschulden und damit insoweit zu einem tatsächlichen Schaden gekommen ist. Im übrigen ergeben - wie bereits oben zu 2. ausgeführt - die Feststellungen nicht,\ndaß die Grundschulden - worauf es für den Betrugsschaden ankommt - bei\nwirtschaftlicher Betrachtung überhaupt werthaltig waren, jedenfalls aber nicht,\ndaß der von dem Landgericht angenommene Gefährdungsschaden dem\nNennwert der Grundschulden entspricht. An dem Nennwert hat sich das Landgericht aber für seine Gewichtung des Schadens ersichtlich orientiert. Das ist\nfehlerhaft. Zwar darf der Tatrichter die betrügerisch erlangte Bestellung der\nGrundschulden auch dann bei der Strafzumessung berücksichtigen, wenn sie\nsich im Ergebnis als wirtschaftlich nicht oder weniger werthaltig erweisen, doch\nrechtfertigt dies insoweit nicht die Annahme des Eintritts eines \"hohen” Scha-\n\ndens.\n\nc) Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es daneben auch, soweit das Landgericht es versäumt hat, im Fall Il. 18 der Urteilsgründe (S. )\neine Einzelstrafe zu verhängen. Die Festsetzung der Einzelstrafe muß nachgeholt werden. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht dem\nnicht entgegen (st. Rspr.; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 und 2).\n\n6. Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen Il. 1b, 8 und 15 der Urteilsgründe sowie die Aufhebung der übrigen Einzelstrafen zieht die Aufhebung\nder Gesamtstrafen nach sich. Davon abgesehen, könnten die Gesamtstrafen\nauch deshalb keinen Bestand haben, weil das Urteil nicht erkennen läßt, daß\nsich das Landgericht des Nachteils bewußt gewesen ist, der sich hier für den\nAngeklagten aus einem möglicherweise zu hohen Gesamtstrafübel ergibt. Einer Erörterung bedarf es insoweit immer dann, wenn - wie hier - die Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen nötigt\n(BGHSt 41, 310, 313; BGHR StGB § 55 Bemessung 1). Das gilt insbesondere\ndann, wenn gleichartige Taten wegen der Zäsur nicht mit einer Gesamtstrafe\n\nbelegt werden können.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/4-str-626-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/4-str-626-98-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.860643+00:00"}}