{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-01-26_4_StR_556_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-01-26","aktenzeichen":"4 StR 556/98","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 556/98\nvom\n\n26. Januar 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nMaatz\n\nals Vorsitzender.\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Waltrop\nals Nebenklägervertreter,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil der\nStrafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum\nvom 15. Mai 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, so-\n\nweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird als unzulässig verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen in 86 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung\nsowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung\" zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; von weiteren 119 Fällen des\n\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen hat es ihn freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Diese hat den aus der\n\nUrteilsformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\n1. Soweit sich die Nebenklägerin mit der Sachrüge und der nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Aufklärungsrüge gegen die ihrer\nAnsicht nach fehlerhafte Annahme verminderter Schuldfähigkeit und damit gegen\nden Rechtsfolgenausspruch wendet, ist die Revision unzulässig. Nach § 400 Abs. 1\nStPO ist dem Nebenkläger die Urteilsanfechtung mit dem Ziel, daß eine andere\n\nRechtsfolge verhängt wird, verwehrt.\n\n2. Dagegen hat die Revision der Nebenklägerin insoweit Erfolg, als sie sich\n\ngegen den Teilfreispruch richtet.\n\nMit der zugelassenen Anklage waren dem Angeklagten auf der Grundlage der\nAngaben der Geschädigten im Ermittlungsverfahren insgesamt 205 Fälle des\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zur Last gelegt worden. Obwohl die\nvon der Strafkammer als glaubwürdig angesehene Nebenklägerin diese Anzahl von\nEinzeltaten in der Hauptverhandlung bestätigt hat, ist das Landgericht \"zugunsten\ndes Angeklagten ... von der geringeren Anzahl, entsprechend seinem Geständnis,\nausgegangen\" (UA 9). Dieser hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, im Tatzeitraum mindestens dreimal monatlich seine Stieftochter sexuell mißbraucht zu haben.\nSoweit er sich dahingehend eingelassen hat, daß der Beginn der Übergriffe erst im\nJahre 1995 gewesen sei, ist inm das Landgericht allerdings nicht gefolgt, sondern\nhat es seinen Feststellungen die durch weitere Beweismittel bestätigten Bekundungen der Nebenklägerin zugrunde gelegt, wonach die Mißbrauchshandlungen bereits\nim August 1994 begonnen haben. Eine Begründung dafür, warum die Strafkammer\nnicht auch hinsichtlich der Häufigkeit der sexuellen Übergriffe von den Bekundungen\nder ausdrücklich als \"sehr glaubwürdig\" (UA 9) angesehenen Nebenklägerin\n\nausgegangen ist, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.\n\nDie Beweiswürdigung ist daher lückenhaft und hält - worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Oktober 1998 hingewiesen hat -\n\nrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nZwar muß es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht den Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu\nüberwinden vermag. Das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob dem Tatrichter\nbei der Würdigung der Beweise Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich,\nunklar oder lückenhaft ist (BGHR StPO 8 261 Überzeugungsbildung 7, 20; BGH StV\n1994, 580). Insbesondere muß die Beweiswürdigung erschöpfend sein: Der\nTatrichter muß sich dabei mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzen, die\nden Angeklagten be- oder entlasten (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH,\nUrteil vom 29. September 1998 - 1 StR 416/98; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner\nStPO 43. Aufl. § 261 Rdn. 38). Eine Beweiswürdigung, die über schwerwiegende\nVerdachtsmomente - wie hier die konstanten Bekundungen der vom Gericht für sehr\nglaubwürdig angesehenen Geschädigten - ohne Erörterung hinweggeht, ist\n\ndemnach fehlerhaft.\n\nDer Senat hebt den Freispruch daher auf und verweist die Sache insoweit an\neine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück. Sollte das Landgericht\nzur Verurteilung wegen weiterer Fälle gelangen, so wird es unter Auflösung der\n\nbisherigen Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 10. November 1976 - 2 StR 572/76 - und Beschluß vom 25. Juli 1995\n- 1 StR 350/95).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-26/4-str-556-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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