{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-01-21_4_StR_697_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-01-21","aktenzeichen":"4 StR 697/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 697/98\n\nvom\n\n21. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Januar 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 14. Juli 1998, soweit es ihn\n\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\na) im gesamten Strafausspruch,\n\nb) soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an-\n\nzuordnen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\n\nRevision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet,\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt un-\n\nterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf:\n\nNach den Urteilsfeststellungen begann der Angeklagte 1985 — zunächst\ngelegentlich - Heroin zu konsumieren, \"seit etwa 1 2 Jahren spritzt ... [er] fast\njeden Tag Heroin oder eine Mischung von Heroin und Kokain”. Die konsumierte\nMenge \"betrug anfänglich täglich etwa ein halbes Gramm und steigerte sich auf\netwa ein Gramm pro Tag” (UA 4). Die abgeurteilten Straftaten beging der Angeklagte, wenn er unter Entzugserscheinungen litt und ihm kein Geld für den\nErwerb von Drogen zur Verfügung stand (UA 7). In allen Fällen verwendete er\nunmittelbar nach der Tat einen Teil der erlangten Beute für den Erwerb von\n\nKokain und Heroin.\n\nAngesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei ihm die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.\nBVerfGE 91,1 ff. = NStZ 1994, 578), kann den Urteilsgründen nicht entnommen\nwerden. Allein der Umstand, daß der Angeklagte in den Jahren 1996 und 1997\nnach drei Entgiftungsmaßnahmen jeweils innerhalb kurzer Zeit wieder rückfällig\ngeworden ist (UA 4), genügt hierfür nicht. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl.\nBGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363).\n\nDie Sache bedarf somit insoweit neuerlicher tatrichterlicher Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).\n\nDer Senat kann unter den hier gegebenen Umständen - insbesondere\nauch im Hinblick auf die Formulierung in den Strafzumessungsgründen, der\nAngeklagte sei zu den Tatzeitpunkten \"in gewisser Weise” von Drogen abhängig gewesen (UA 17) - nicht sicher ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen und eine geringere\nGesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Er hebt daher den Strafausspruch ebenfalls auf. Die neu erkennende Strafkammer wird Gelegenheit haben, auch die\nVoraussetzungen des § 21 StGB mit Hilfe des Sachverständigen einer einge-\n\nhenderen Prüfung zu unterziehen.\n\nDa sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen einen erwachsenen\nAngeklagten richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-21/4-str-697-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-21/4-str-697-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.525861+00:00"}}