{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-01-21_4_StR_582_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-01-21","aktenzeichen":"4 StR 582/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 582/98\n\nvom\n\n21. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Januar 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankenthal vom 29. Juni 1998\n\n1. aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der\nAngeklagte in den Fällen Ill 3 bis 8 und 10 der Urteilsgründe jeweils wegen sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse\n\nauferlegt;\n\n2. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß\nder Angeklagte der Vergewaltigung und des sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes, jeweils in zwei Fällen,\n\nschuldig ist;\n\n3. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nll. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIll. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in 11 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung\" zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde in dem aus\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Soweit der Angeklagte in den Fällen Ill 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils wegen tateinheitlich mit der rechtsfehlerfrei angenommenen Vergewaltigung begangenen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist, hat\n\nder Schuldspruch keinen Bestand, da insoweit Verjährung eingetreten ist.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wurde die zeitlich erste Tat \"an einem\nnicht mehr feststellbaren Tag Ende März/Anfang April 1984\" (UA 7) begangen,\ndie nächste Tat \"nur wenige Tage später\" (UA 8). Die erste als Unterbrechungshandlung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommende Beschuldigtenvernehmung fand am 22. Dezember 1994 statt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die für Vergehen nach § 176 StGB a.F. zehn Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) bereits abgelaufen. Daran vermag\nauch die Regelung des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach die Verjährung bei\nStraftaten nach den 88 176 bis 179 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, nichts zu ändern; denn sie gilt nur für solche Taten, die\n\nvor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 30. Juni 1994 noch nicht verjährt waren\n\n(Art. 2 des 30. StrÄndG vom 23. Juni 1994, BGBl. | 1310; BGHR StGB § 78 b\nAbs. 1 Ruhen 3, 5). Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend.\n\n2. Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in den\nFällen Ill 3 bis 8 und 10 der Urteilsgründe hat ebenfalls keinen Bestand, da\n\nauch insoweit nicht ausschließbar Verjährung eingetreten ist.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte diese Taten nach den\nbeiden Vergewaltigungen begangen. Darüber hinaus enthält das Urteil jedoch\nentweder gar keine (Fälle Ill 4 bis 6) oder nur sehr vage Angaben zu den Tatzeiten (Fall Ill 3 \"zu einem noch frühen Zeitpunkt\" [UA 8]; Fall Ill 7 \"als Doris\nW. in Kur war\" [UA 9]; Fall III 8 \"als sie ihre Periode noch nicht hatte\" [UA\n10] und Fall III 10 \"in einer relativ frühen Phase, als der Verkehr eine gewisse\nRegelmäßigkeit annahm\" [UA 11]. Es ist demnach - worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - nicht auszuschließen, daß auch diese Taten vor dem 30. Juni 1984 begangen worden\nsind, da für die Frage der Verjährung jeweils auf die dem Angeklagten günstigste mögliche Tatzeit abzustellen ist (BGHSt 18, 274; BGHR StGB § 78 Abs. 3\nFristablauf 1).\n\nDer Senat schließt angesichts des Zeitablaufs aus, daß die Tatzeiten in\neiner neuen Hauptverhandlung genauer als bisher eingegrenzt werden können.\nEr hebt daher das angefochtene Urteil auf, soweit der Angeklagte in den Fällen\nIII 3 bis 8 und 10 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, und stellt das Verfahren insoweit ein (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. 8 354 Ran. 6).\n\n3. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. Durch die Einstellung des Verfahrens in den Fällen Ill 3 bis 8 und 10 der Urteilsgründe entfallen die für diese Taten verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr\nFreiheitsstrafe. Aber auch die übrigen Einzelstrafen können nicht bestehen\n\nbleiben.\n\nDas Landgericht hat die wegen der beiden Vergewaltigungen (Fälle Ill 1\nund 2 der Urteilsgründe) verhängten Strafen dem Strafrahmen des § 177\nAbs. 1 StGB a.F. (= 8 177 Abs. 2 Satz 1 StGB n.F.) entnommen und jeweils die\nMindeststrafe für ausreichend erachtet. Dabei hat es entgegen § 2 Abs. 3 StGB\nnicht berücksichtigt, daß der durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl\n| 164) - in Kraft seit dem 1. April 1998 - neu geschaffene § 177 StGB einen Regelstrafranmen mit einer Mindeststrafe von nur noch einem Jahr Freiheitsstrafe\nenthält. Zwar sieht § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB n.F. in besonders schweren Fällen eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. Es kann aber, obgleich die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\nStGB n.F. vorliegen, angesichts wesentlicher für den Angeklagten sprechender\nUmstände hier nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei Vornahme der erforderlichen Gesamtwürdigung einen besonders schweren Fall\nverneint hätte. Zu diesen Umständen gehört in erster Linie die Tatsache, daß\ndie Taten mehr als 14 Jahre zurückliegen (vgl. BGH StV 1992, 154, 155; BGH,\nBeschluß vom 22. Juli 1997 - 4 StR 307/97; Urteil vom 14. Oktober 1998\n- 5 StR 346/98), aber auch, daß der Angeklagte bisher nicht bestraft ist und\nnach Einleitung des Ermittlungsverfahrens zwei Schlaganfälle erlitten hat, die\nzu einer erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit und seinem vorzeitigen\n\nAusscheiden aus dem Erwerbsleben geführt haben.\n\nEntsprechendes gilt für die Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes. Insoweit hat das Landgericht das Vorliegen minder schwerer Fälle \"nach\ndem gesamten Tatbild und der Häufung der Fälle\" (UA 24) verneint und jeweils\ndie Mindeststrafe des § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F. (= § 176 a Abs. 1 StGB\nn.F.) verhängt. Diese äußerst knappe Begründung der Strafranmenwahl begegnet rechtlichen Bedenken, da sie die erforderliche Gesamtabwägung vermissen läßt; darüber hinaus erscheint sie nach der Einstellung von sieben\nMißbrauchsfällen durch den Senat nicht mehr tragfähig. Zudem ist es rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht trotz des Vorliegens gewichtiger Milderungsgründe nicht erörtert hat, ob der Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 1. Alt.\nStGB a.F. anzuwenden ist. Der Senat hebt daher auch die Einzelstrafen in den\n\nFällen IIl9 und 11 der Urteilsgründe auf.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-21/4-str-582-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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