{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-01-19_4_StR_699_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-01-19","aktenzeichen":"4 StR 699/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n4 StR 699/98\nvom\n19. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. Januar 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Detmold vom 21. September 1998 in den\nAussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Carmen R. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 144 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 28 Fällen und den Angeklagten Werner R.\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 28 Fällen jeweils\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, sind zu den\n\nAussprüchen über die Einzelstrafen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Keinen\n\nBestand können hingegen die Aussprüche über die Gesamtfreiheitsstrafen ha-\n\nben.\n\n1. Revision der Angeklagten Carmen R.\n\nDas Landgericht hat gegen die Angeklagte Carmen R. in den 144 Fällen\ndes unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln (Einzelmengen: je 2 g Haschisch) jeweils Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu 20 DM und in jedem der\n28 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Einzelmengen: je 60 bzw. 100 g Haschisch) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Aus diesen Einzelstrafen hat es dann gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB\neine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Nicht\ndargelegt hat es — wie die Revision zu Recht rügt -, warum es von der Möglichkeit, auf eine gesonderte Gesamtgeldstrafe zu erkennen (§ 53 Abs. 2 Satz 2\nStGB), keinen Gebrauch gemacht hat. Nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes bedarf die Nichtanwendung dieser Vorschrift jedenfalls\ndann einer ausdrücklichen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe als das schwerere\nÜbel erscheint (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1 - 4;\nTröndle StGB 48 Aufl. § 53 Rdn. 3 jeweils m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß es sich hier so verhält: Hätte das Landgericht aus den 144 Einzelgeldstrafen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe gebildet, so hätte es möglicherweise daneben auf eine in ihrer Höhe noch aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt (§ 56 Abs. 2 StGB) und die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Angesichts der bisherigen Unbe-\n\nstraftheit der Angeklagten, ihrer sozialen Integration (\"geordneter Lebensweg”,\n\nUA 8) und der übrigen vom Landgericht festgestellten gewichtigen Strafmilde-\n\nrungsgründe lag dies hier jedenfalls nicht fern.\n\n2. Revision des Angeklagten Werner R.\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten Werner R. in den - gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau, der Mitangeklagten Carmen R. ,- begangenen 28 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Einzelstrafen von jeweils 10 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt und hieraus eine\nGesamtfreiheitsstrafe von ebenfalls zwei Jahren und sechs Monaten gebildet .\nDies ist für sich gesehen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat\nvermag jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht mit der gebotenen\nSicherheit auszuschließen, daß das Maß der gegen den Angeklagten Werner\nR. verhängten Gesamtstrafe durch die Höhe der gegen die Mitangeklagte\nCarmen R. festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe mit beeinflußt worden ist. Er\nhebt daher auch die gegen den Angeklagten Werner R. ausgesprochene\n\nGesamtstrafe auf.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-19/4-str-699-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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