{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-01-19_4_StR_693_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-01-19","aktenzeichen":"4 StR 693/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 693/98\n\nvom\n\n19. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1999\ngemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. Oktober 1998 wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen hat der Angeklagte Revision ein-\n\ngelegt.\n\nDie Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie\nsich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben sowohl der Angeklagte\nals auch sein Verteidiger nach Rechtsmittelbelehrung erklärt, auf die Einlegung\nvon Rechtsmitteln zu verzichten. Diese Erklärungen wurden gemäß § 273 Abs.\n\n3 StPO vorgelesen und genehmigt.\n\nDer Verzicht auf Rechtsmittel setzt allerdings die Verhandlungsfähigkeit\ndes Erklärenden voraus. Ob er verhandlungsfähig war, ist vom Revisionsgericht in Freibeweisverfahren zu klären (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1\n\nRechtsmittelverzicht 16). Die Verhandlungsfähigkeit ist hier zu bejahen:\n\nEs sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Angeklagten im\nHinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte. Zwar hat das Tatgericht\nbei dem Angeklagten eine Psychose, also eine krankhafte seelische Störung,\nfestgestellt, die verbunden mit einer erheblichen Alkoholisierung das Steuerungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit auf jeden Fall gemindert, möglicherweise sogar gemäß § 20 StGB ausgeschlossen hat. Dadurch wird jedoch\ndie nach anderen Grundsätzen zu beurteilende prozessuale Fähigkeit, sich\nsachgerecht zu verteidigen und Verfahrenshandlungen in ihrer Wirkung und\nBedeutung zu erfassen, nicht in Frage gestellt. Weder aus den Urteilsgründen\nnoch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich irgendein Hinweis\ndarauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben. Er hat aktiv an der Verhandlung mitgewirkt, indem er ausführliche\nAngaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache gemacht und\nsich in seinem letzten Wort verständig zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft\ngeäußert hat. Wenn während der Verhandlung, die zudem überwiegend in Anwesenheit eines psychiatrischen Sachverständigen stattgefunden hat, das\nLandgericht keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte\nund solche auch von dem Verteidiger nicht geäußert wurden, so kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden\n(BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16; Beschluß vom 1.\nOktober 1998 - 4 StR 470/98).\n\nDer nach alledem wirksame Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht wider-\n\nrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH\n\nNStZ 1984, 181; Beschluß vom 4. Juni 1996 - 4 StR 250/96). Er hat somit die\n\nUnzulässigkeit der Revision zur Folge.\n\nIm übrigen ist die von dem Angeklagten eingelegte Revision auch deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 345 Abs. 2 StPO weder in einer von dem\nVerteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift noch zu Protokoll\n\nder Geschäftsstelle begründet worden ist.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-19/4-str-693-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-19/4-str-693-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.249805+00:00"}}