{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-01-19_4_StR_668_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-01-19","aktenzeichen":"4 StR 668/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 668/98\n\nvom\n\n19. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 1999 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 13. August 1998 wird als unbegründet verworfen.\nJedoch wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt,\ndaß für den Fall II 2 b der Urteilsgründe eine weitere Einzel-\n\nfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmiittels.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO ).\n\nAllerdings ist der Strafausspruch insoweit ergänzungsbedürftig, als die\nStrafkammer im Fall Il 2 b der Urteilsgründe für die in Tatmehrheit stehenden\nDelikte des Diebstahls und der Urkundenfälschung unter Berücksichtigung des\n8 47 Abs. 1 StGB nur eine Einzel- (nicht Einsatz-)freiheitsstrafe von einem\nMonat verhängt hat. Der Senat setzt deshalb die für den Fall II 2 b noch auszusprechende zweite Einzelfreiheitsstrafe in der gesetzlichen Mindesthöhe von\neinem Monat fest (vgl. BGHSt 30, 93, 97).\n\nKlarstellend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der\nSenat darauf hin, daß der Senatsbeschluß vom 23. Juni 1998 - 4 StR\n245/98 - einer Verurteilung des Angeklagten nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.\nim Fall II 2 f der Urteilsgründe nicht entgegenstünde. Dieser Entscheidung lag\nein Fall zugrunde, in dem der Täter eine nur mit Platzpatronen geladene\nSchreckschußpistole zur Bedrohung des Opfers eingesetzt hatte. Demgegen-\n\nüber hat der Angeklagte hier im Fall II 2 f der Urteilsgründe eine mit Platzpa-\n\ntronen und Gaspatronen geladene Gaspistole eingesetzt. Bei einer geladenen\nGaspistole aber handelt es sich - anders als bei einer geladenen Schreckschußpistole - um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-19/4-str-668-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-19/4-str-668-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.231895+00:00"}}