{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-01-19_4_StR_663_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-01-19","aktenzeichen":"4 StR 663/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 663/98\n\nvom\n19. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Görlitz vom 6. August 1998 im Schuld- und\nStrafausspruch zu Nr. 1 der Urteilsformel dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf einen\nKraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, fahrlässiger\nTrunkenheit im Verkehr und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt wird.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwie folgt verurteilt:\n\n1. \"wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben\n\nMonaten,\n\n2. \"wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, wegen Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung in 2 Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, und wegen eines weiteren\nFalles des Hausfriedensbruches\" unter Einbeziehung der Geldstrafen\naus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Görlitz vom 28. Mai 1997 zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.\n\nEs hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nangeordnet und bestimmt, daß \"vor Beginn des Maßregelvollzuges 4 Jahre der\nerkannten Freiheitsstrafen vollstreckt werden\". Ferner hat das Landgericht eine\nSperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und den Angeklagten\n\nzur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuld- und Strafausspruchs zu Nr. 1 der Urteilsformel; im übrigen\nist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht im Fall der Nr. 1 der Urteilsgründe einen räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer und (vorsätzliches)\nFahren ohne Fahrerlaubnis angenommen. Insoweit wird auf die Ausführungen\nin der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Wertung des Tatgeschehens als schwere räuberische Erpressung und fahrlässige Straßenver-\n\nkehrsgefährdung sowie die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses:\n\na) Nach den Feststellungen veranlaßte der Angeklagte den Fahrer, sein\n\nTaxi anzuhalten, und bedrohte ihn mit einem Messer, um sich \"das Fahrzeug\n\nund darin befindliche fremde Sachen rechtswidrig zuzueignen\". Nachdem er\nauf Aufforderung des Angeklagten den Gang herausgenommen und die Hände\nvon Lenkrad und Schalthebel genommen hatte, betätigte der Fahrer die Alarmanlage und sprang aus dem Fahrzeug. Als er bemerkte, daß der Angeklagte\nsich auf den Fahrersitz gesetzt hatte, versuchte er vergeblich, die inzwischen\nverriegelte Fahrertür zu öffnen. Der Angeklagte fuhr mit dem Taxi langsam an.\nNach etwa 200 Metern verlor der Angeklagte infolge seiner alkoholbedingten\nFahruntüchtigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug, das von der Fahrbahn abkam und sich überschlug. Dabei wurden neben dem Fahrzeug, an dem Total-\n\nschaden entstand, ein Leitpfosten und ein Lichtmast zerstört.\n\nb) Danach hat der Angeklagte neben dem vom Landgericht angenommenen Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung zugleich auch den\nTatbestand des schweren Raubes verwirklicht, der aber als Sonderfall des allgemeineren Straftatbestandes des § 255 StGB diesem vorgeht (BGHSt 14,\n386, 390). Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend. Wird\ndieser mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib oder Leben gezwungen, die Wegnahme der Sache durch den\nTäter selbst zu dulden, so liegt Raub vor; wird er dagegen nicht nur zur Duldung, sondern zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung gezwungen, so ist eine räuberische Erpressung anzunehmen (vgl. BGHSt 7, 252,\n254; BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3). Eine solche als Herausgabe aufzufassende Handlung des Tatopfers liegt hier jedoch nicht vor, denn mit dem\nVerlassen seines Fahrzeugs hatte der Fahrer den Gewahrsam daran und an\n\nden Sachen in dem Fahrzeug nicht aufgegeben. Vielmehr hat der Angeklagte\n\nden weiterhin bestehenden Gewahrsam gebrochen, indem er mit dem Taxi\nwegfuhr (vgl. BGHSt 14, 386, 390).\n\nWegen der teilweisen Identität der Ausführungshandlungen stehen\nräuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, schwerer Raub und die weiteren\ndurch das Führen des Kraftfahrzeugs verwirklichten Straftatbestände nicht in\nTatmehrheit, wie das Landgericht angenommen hat, sondern in Tateinheit\n(8 52 Abs. 1 StGB). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte jedoch insoweit neben dem Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht den des\n8 315 c Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht, sondern sich lediglich gemäß § 316 StGB der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht. Da die Gefährdung des geführten, dem Angeklagten aber nicht gehörenden Fahrzeugs, das nach den Feststellungen einen Wert von etwa 15.000\nDM hatte, aus dem Schutzbereich des § 315 c StGB ausscheidet (vgl. BGHSt\n27, 40; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1994 - 4 StR 559/94; Tröndle StGB\n48. Aufl. 8 315 c Rdn. 17 m.w.N.), ist entscheidend, ob der Angeklagte durch\ndie Trunkenheitsfahrt sonst eine fremde Sache von besonderem Wert gefährdet hat. Zu dem Wert des hierfür nach den Feststellungen allein in Betracht\nkommenden Begrenzungspfosten und des Lichtmastes verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Da insoweit der Wert der Sache selbst, nicht (auch) der\nWiederherstellungsaufwand entscheidend ist, versteht es sich entgegen der\nAuffassung des Generalbundesanwalts nicht von selbst, daß die Mindestgrenze für einen bedeutenden Sachwert (vgl. dazu Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 6; Tröndle aaO Rdn. 16) erreicht oder\nüberschritten war. Der Senat schließt aus, daß sich dazu jetzt noch sichere\n\nFeststellungen treffen lassen.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch zu Nr. 1 der Urteilsformel entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit\n\nnicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nc) Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelgeldstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\nsieben Monaten. Die dem gemäß §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafranmen des\n8 316 a Abs. 1 StGB n.F. entnommene Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs\n\nMonaten Freiheitsstrafe bleibt bestehen.\n\n2. Zu der Verurteilung wegen der übrigen, in Nr. 2 der Urteilsformel genannten Taten bemerkt der Senat, daß sich die Anzahl der Tagessätze der im\nFall II Nr. 5 verhängten Einzelgeldstrafe eindeutig aus der Differenz aus der in\nden Urteilsgründen genannten Summe der Einzelgeldstrafen von 275 Tages-\n\nsätzen und der Anzahl der Tagessätze der übrigen Einzelgeldstrafen ergibt.\n\n3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht,\nden Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten und Auslagen des Revisi-\n\nonsverfahrens zu entlasten.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-19/4-str-663-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-19/4-str-663-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.212007+00:00"}}