{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-01-12_4_StR_688_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-01-12","aktenzeichen":"4 StR 688/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 688/98\n\nvom\n\n12. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Januar 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 10. Juli 1998, soweit es ihn\nbetrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (angewandte Strafvorschriften: 88 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) zu einer\nFreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt\nzur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nSoweit der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge beanstandet, daß das\nLandgericht den der abgeurteilten Tat vorausgegangenen Versuch, das\n\nTatopfer zu berauben, der von der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO\n\nausgeschieden worden war, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet hat, kann dahinstehen, ob nach der hier gegebenen Gestaltung\ndes Verfahrens, wie der Generalbundesanwalt meint, ein entsprechender Hinweis nach § 265 StPO entbehrlich war (vgl. hierzu BGHR StPO 8 154 Abs. 1\nHinweispflicht 1), weil das Rechtsmittel zum Strafausspruch schon mit der\n\nSachbeschwerde Erfolg hat:\n\nDas Landgericht hat die gegen den Angeklagten verhängte Strafe dem\nStrafrahmen des zur Tatzeit geltenden § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB entnommen. Es\nhat die von den früheren Mitangeklagten T. undK. mitgeführten Gaspistolen, die mit Schreckschußmunition geladen waren, als Tatmittel im Sinne\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB n.F. angesehen. Nach Auffassung des\nLandgerichts ist der mildere § 250 Abs.1 StGB n.F. aber deshalb nicht anzuwenden, weil die Mittäter des Angeklagten die Gaspistolen, wie geplant, \"durch\ndrohendes Vorhalten gegenüber dem Zeugen N. \"im Sinne des § 250 Abs.\n2 Nr. 1 StGB n.F. verwendet hätten. Der Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1\nStGB n.F. ist beim Einsatz einer lediglich mit Schreckschußmunition geladenen Gaspistole als Drohmittel aber nur dann erfüllt, wenn - was hier nicht der\nFall war - durch Aufsetzen der Pistole mit der Abgabe eines Schusses gedroht\nwird (BGH, Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98) oder eine andere\nkonkrete Anwendung des Tatmittels, etwa als Schlagwerkzeug, angedroht wird,\ndie geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGH NJW 1998,\n2915). Das dem Angeklagten zuzurechnende (§ 25 Abs. 2 StGB) Verhalten der\nMitangeklagten erfüllt deshalb entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr 1 StGB, sondern lediglich\ndie Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (vgl. BGH NJW 1998,\n2915; BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98, 19. August 1998 -\n\n3 StR 333/98, 22. Dezember 1998 - 3 StR 516/98 und vom 7. Januar 1999 - 4\nStR 686/98). Dies gilt auch, soweit die Mittäter des Angeklagten die von ihnen\nmitgeführten Kabelbinder einsetzten, um dem Tatopfer die Hände zu fesseln\n(vgl. BGH, Beschluß vom 4. September 1998 - 2 StR 390/98). Da das Landgericht ohne Rechtsfehler einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2\nStGB a.F. verneint hat, hätte es den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB n.F.,\nder mit einer Mindeststrafdrohung von nur noch drei Jahren im Verhältnis zum\nalten Recht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB darstellt, zugrundelegen müssen. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß\ndas Landgericht, wäre es von der Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1\nBuchst. b StGB n.F. ausgegangen, gegen den Angeklagten auf eine niedrigere\n\nStrafe erkannt hätte.\n\nEiner Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die Strafaussprüche gegen die früheren Mitangeklagten T. (Jugendstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten) und K. (Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs\nMonaten) bedarf es jedoch nicht. Insbesondere im Hinblick darauf, daß sie - im\nGegensatz zum Angeklagten G. - sämtliche Tatbestandsmerkmale eigenhändig verwirklichten und neben Bargeld (mindestens 6.000 DM; Beuteerwartung: 500.000 DM) in Erweiterung des ursprünglichen Tatplanes auch das\nneue Auto des Tatopfers (Wert: 81.000 DM) raubten, schließt der Senat aus,\ndaß das Landgericht gegen sie mildere Strafen verhängt hätte, wenn es bei\nder Stafbemessung § 250 Abs. 1 StGB n.F. im Blick gehabt hätte.\n\nDa sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen einen erwachsenen\nAngeklagten richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-12/4-str-688-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-12/4-str-688-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.895963+00:00"}}