{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-01-12_4_StR_666_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-01-12","aktenzeichen":"4 StR 666/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 666/98\n\nvom\n\n12. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 1999\ngemäß 88 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß §§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\nsoweit der Angeklagte in den Fällen II A 1 bis 49 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 6. Mai 1998 dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Betruges zu einer Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 50 Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt\n\nder Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II A 1 bis\n\n49 jeweils wegen Betruges verurteilt worden ist, weil die Annahme von 49\n\nrechtlich selbständigen Betrugstaten durchgreifenden rechtlichen Bedenken\n\nbegegnet:\n\nZwar ist jede Täuschungshandlung, durch die der Angeklagte selbst bei\nden Vorstellungsgesprächen (\"Casting\"), zu denen die von ihm in betrügerischer Absicht gegründete und geleitete \"Alpha Filmproduktion\" im November\nund Dezember 1991 eingeladen hatte, einen Geschädigten zum Abschluß der\nVerträge (mit-)veranlaßt hat, eine rechtlich selbständige Tat (vgl. BGH NStZ\n1996, 296, 297; BGHR StGB 8 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10). So liegt es aber\nnach den bisherigen Feststellungen nur in einem Teil der Fälle, wobei den Urteilsgründen allerdings nicht zu entnehmen ist, in welchen der Fälle der Angeklagte selbst an dem Vorstellungsgespräch teilgenommen hat. Soweit Geschädigte nicht vom Angeklagten, sondern von Mitarbeitern des Angeklagten zum\nAbschluß der Verträge veranlaßt worden sind, läge indes wegen der mit der\nLeitung der Geschäfte durch den Angeklagten einhergehenden organisatorischen Verzahnung nur eine einzige Tat des Betruges vor, sofern seine Mitarbeiter nicht jeweils auf direkte Anweisungen oder konkrete Einwirkungen des\nAngeklagten hin handelten (vgl. BGH NStZ 1994, 35; BGH StV 1998, 416, 417;\nBGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10). Auch hierzu hat das Landgericht\nkeine hinreichenden Feststellungen getroffen. Der Senat sieht insbesondere im\nHinblick auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf und den mit einer neuen\nVerhandlung verbundenen Aufwand nach den Grundsätzen des § 154 Abs. 1\n\nNr. 2 StPO davon ab, die Sache insoweit zurückzuverweisen.\n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens in den Fällen II A 1 bis 49 führt\nzum Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafen von jeweils drei Monaten.\n\nDamit ist auch die aus diesen Einzelstrafen durch Erhöhung der wegen des\n\nweiteren Betruges (Fall II B) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten gebildete Gesamtstrafe gegenstandslos. Der Senat ändert\nSchuld- und Strafausspruch entsprechend. Im übrigen hat die Nachprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 14. Dezember 1998, die durch die Gegenerklärung des Vertei-\n\ndigers vom 6. Januar 1999 nicht entkräftet werden, wird Bezug genommen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-12/4-str-666-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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