{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-01-12_4_StR_649_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-01-12","aktenzeichen":"4 StR 649/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 649/98\n\nvom\n\n12. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 1999\ngemäß 88 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. August 1998 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).\nWie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte erklärt, er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel. Diese Erklärung\nnimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß\n§ 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Ihrer Wirksamkeit steht\nnicht entgegen, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. BGH\nNStZ 1984, 181; 329; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 302\nRdn. 23).\n\nDer Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl.\nBGH jeweils aaO; BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 470/98). Die\n\nRechtsprechung erkennt allerdings an, daß in besonderen Fällen schwerwie-\n\ngende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen können, daß eine Verzichtserklärung von\nAnfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173). Ein\n\nsolcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben:\n\na) Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht dem Angeklagten einen\nRechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem - für den Tag der\nUrteilsverkündung bestellten - Verteidiger Dr. K. abverlangt oder ihm eine\nsolche Beratung verweigert hätte (vgl. BGHSt 18, 257, 259 f.; 19, 101, 103 ff.;\nBGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9), liegen nicht vor. Ob\nes - wie die Revision meint - grundsätzlich geboten gewesen wäre, den\nRechtsmittelverzicht nur nach Rücksprache des Angeklagten mit seinem (weiteren) Pflichtverteidiger Dr. G. entgegenzunehmen, bedarf hier wegen der\nBesonderheiten des Falles keiner Entscheidung. Zwar hat Dr. G. ‚der am\nTag der Urteilsverkündung nicht anwesend war, den Angeklagten an den vorausgegangenen 14 Hauptverhandlungstagen verteidigt; er war daher mit dem\nVerfahren vertraut. Wie der Beschwerdeführer aber selbst darlegt, hat er sich\nvor seinem gegen Ende der Beweisaufnahme abgelegten Geständnis intensiv\nmit Dr. G. - auch im Blick auf die später verhängte Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren und neun Monaten - beraten; zudem hat ihm das Gericht die\nerbetene Bedenkzeit gewährt. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit den\nSchlußausführungen des Staatsanwalts und des Verteidigers sowie dem letzten Wort des Angeklagten auf die genannte Strafe erkannt und bei der Strafzumessung - wie vom Angeklagten erwartet - das Geständnis strafmildernd\nberücksichtigt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer auch ohne nochmalige Besprechung mit Dr. G. der Be-\n\ndeutung des von ihm abgegebenen Rechtsmittelverzichts bewußt war. Seine\n\nKenntnis vom Eintritt der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Urteils folgt\nauch aus seinem in der Revisionseinlegungsschrift mitgeteilten Ziel, als\n\"Selbststeller\" die Strafhaft antreten zu können (vgl. BGH NStZ 1983, 280,\n281). Es kann schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Angeklagte\nam Tag der Urteilsverkündung mit der Bestellung von Dr. K. ,der sich ersicht-\n\nlich zur sachgerechten Verteidigung in der Lage sah, einverstanden war.\n\nb) Der Vortrag des Angeklagten zu einer - möglicherweise unzulässigen - Urteilsabsprache vermag die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hier\nnicht in Frage zu stellen. Soweit es um Vorgänge in der Hauptverhandlung\ngeht, steht dem gemäß § 274 StPO die negative Beweiskraft der Sitzungsniederschrift entgegen (vgl. BGHSt 43, 195, 206; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 —\n4 StR 17/98; BGH, Beschluß vom 1. Juli 1998 - 3 StR 242/98). Es bedarf auch\nkeines Eingehens auf das vom Angeklagten behauptete Gespräch über eine\nbestimmte Strafnöhe zwischen seinem Verteidiger und dem Vorsitzenden der\nStrafkammer außerhalb der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 42, 46, 48 f.; 43,\n195, 206 f.; Landaw/Eschelbach NJW 1999, 321, 326). Aus seinen Darlegungen ergibt sich nämlich nicht, daß ein Rechtsmittelverzicht überhaupt Gegenstand jener Erörterungen war. Für die Rechtswirksamkeit des Verzichts ist es\nhingegen ohne Belang, ob der Angeklagte aufgrund des Rates seines Verteidigers nach dessen Rücksprache mit dem Vorsitzenden ein - wie er behauptet -\nfalsches Geständnis abgelegt hat (BGH, Beschluß vom 4. Juni 1996 - 4 StR\n250/96; vgl. auch BGH NStZ-RR 1997, 173, 174).\n\nDer Senat kann daher unter den hier gegebenen Umständen dahingestellt sein lassen, ob er dem in NStZ 1997, 611 wiedergegebenen Beschluß\n\ndes 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit eines absprache-\n\ngemäß erklärten Rechtsmittelverzichts ungeachtet der Unzulässigkeit der Absprache (ebenso BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschluß vom 17. Juli\n1991 - 2 StR 230/91) jedenfalls bei einer unzulässigen Verknüpfung der\nRechtsmittelbefugnis mit der Höhe der Strafe folgen könnte (vgl. BGHSt 43,\n195, 204 f.; BGH NStZ 1995, 556, 557).\n\nc) Unerheblich ist das Vorbringen des Angeklagten in der Revisionsbegründung, sein für den Tag der Urteilsverkündung bestellter Verteidiger Dr.\nK. habe ihn mit der Bemerkung unter Druck gesetzt, eine einmal gegebene\nZusage, auf Rechtsmittel zu verzichten, müsse eingehalten werden, anderenfalls stünde die sofortige Verhaftung bevor; das Urteil müsse sofort angenommen werden. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob ein solches Vorgehen\ndes (Pflicht-)Verteidigers überhaupt - sei es, wie der Angeklagte meint, unter\ndem Gesichtspunkt psychischen Drucks, sei es unter dem Aspekt einer bewußten oder unbewußten Irreführung - geeignet wäre, die Wirksamkeit eines\nRechtsmittelverzichts in Frage zu stellen (vgl. BGHSt 17, 14, 18; ablehnend für\ndie Fälle einer unrichtigen Belehrung bzw. eines Versehens BGH GA 1969,\n281; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 213; BGHR StPO § 302 Abs. 1\nSatz 1 Rechtsmittelverzicht 8 [zur Revisionsrücknahme]; Dahs in Festschrift für\nSchmidt-Leichner, 1977, S. 29 f.; a.A. OLG Frankfurt NIW 1971, 949; Hanack\nin Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 54; Kleinknecht/Meyer-Goßner\naaO 8 302 Rdn. 22; differenzierend Dencker, Willensfehler bei Rechtsmittelverzicht und Rechtsmittelzurücknahme im Strafprozeß [1972] S. 64 f.; s. ferner\nBGH, Beschluß vom 8. April 1998 - 3 StR 133/98). Der weitere Einwand des\nAngeklagten, infolge der Einwirkung seines Verteidigers sei er zu einer freien\nEntscheidung über einen Rechtsmittelverzicht nicht in der Lage gewesen, ist\n\nnämlich unbegründet:\n\nDas Landgericht hat 17 Vorverurteilungen festgestellt. Es kann dem gerichtserfahrenen Angeklagten nicht geglaubt werden, daß er - vielfach, zum\nTeil erheblich vorbestraft - die behaupteten Äußerungen seines Verteidigers -\nohne Rückfrage beim Gericht - zur Grundlage seiner Entschließung gemacht\nhat. Da der Vorsitzende nach Verlesung der Verzichtserklärung seine Genehmigung eingeholt hat, kann ihm im Gegenteil nicht entgangen sein, daß es auf\nseine Willensentscheidung ankommt. Nach seiner eigenen Darstellung hat er\nden übereinstimmenden Äußerungen des Vorsitzenden und seines Verteidigers vor Abgabe des Geständnisses entnommen, er bleibe auf freiem Fuß,\nwenn er zu der - später verhängten - Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nneun Monaten verurteilt würde. Daß er nach der Urteilsverkündung angenommen haben will, das Gericht werde, wenn er nicht auf Rechtsmittel verzichte,\nnunmehr doch Untersuchungshaft anordnen, obwohl es dies ungeachtet der\nbis zum Geständnis gegebenen höheren Straferwartung nicht getan hat, vermag nicht zu überzeugen. Nach den Umständen des Falles spricht nichts für\n\neine solche Absicht des Gerichts.\n\nd) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte für\neine Täuschung oder Drohung durch das Gericht zu entnehmen. Die von ihm\nbehauptete Andeutung eines Haftbefehls durch den Vorsitzenden könnte nicht\nüber den Zeitpunkt der Abgabe des Geständnisses hinaus fortgewirkt haben,\nda sie sich nur auf die vom Gericht für den Fall des Ausbleibens einer solchen\nErklärung erwogene Verhängung einer wesentlich höheren Strafe bezogen\nhätte. Der Vorsitzende war unter den hier gegebenen Umständen auch durch\ndie Fürsorgepflicht nicht gehindert, den Rechtsmittelverzicht entgegenzuneh-\n\nmen.\n\n2. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611, 612 m.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-12/4-str-649-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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