{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-01-07_4_StR_667_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-01-07","aktenzeichen":"4 StR 667/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 667/98\n\nvom\n7. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Aufdie Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Paderborn vom 18. August 1998 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-\n\nstalt abgesehen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in\n\nTateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\n1. Die erhobene Verfahrensrüge — \"Verletzung des § 59 i.V.m. 88 61\nNr. 5, 64 StPO” - ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausge-\n\nführt und daher unzulässig.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldund Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember\n\n1998 zutreffend ausgeführt hat.\n\nDie Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt\n\nunterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf:\n\nNach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit Herbst\n1996 \"nahezu täglich Heroin”, wobei sein \"Verlangen nach Heroin ständig zunahm” und seine ”Tagesdosis sich zuletzt auf 2 g Heroin belief”. Er litt\n\"mehrmals pro Woche unter Entzugserscheinungen wie Schlafstörungen,\nGanzkörperschmerz und Gehproblemen” (UA 8). Die abgeurteilte Straftat\ndiente (auch) der Erlangung von Heroin, wobei der Angeklagte eine Teilmen-\n\nge des erbeuteten Rauschgifts unmittelbar nach der Tat konsumierte.\n\nAngesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei dem Angeklagten\ndie hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht\n(vgl. BVerfGE 91,1 ff. = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl\nvon der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363).\nDaß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der\nUnterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler zwingt — wie bereits in dem Parallelverfahren 1 Kls 33 Js 52/98 (Senatsbeschluß vom 3. November 1998 — 4 StR\n465/98) - zur Aufhebung des Urteils, soweit die Anordnung der Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Senat kann\nausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine\nniedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen\n\nbleiben.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-07/4-str-667-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-07/4-str-667-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.698187+00:00"}}