{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-12-17_4_StR_650_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-12-17","aktenzeichen":"4 StR 650/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 650/98 vom\n\n17. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. Dezember 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Potsdam vom\n24. Juli 1998 dahin geändert und berichtigt, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, versuchtem Diebstahl,\nwiderstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlicher Körperverletzung und Fahren ohne\nFahrerlaubnis sowie wegen Diebstahls in\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund elf Monaten verurteilt wird.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl im besonders schweren Fall, Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeamte, gefährlicher Körperverletzung\nund Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrer-\n\nlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort\" zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,\nmit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist\n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Schuldspruch bedarf der Änderung, weil das Landgericht - wie der Beschwerdeführer und, ihm folgend, der Generalbundesanwalt zutreffend geltend machen - das Verhältnis des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu den übrigen\nim Fall II 2 der Urteilsgründe verwirklichten Tatbeständen\nrechtsfehlerhaft beurteilt und insoweit Tatmehrheit anstatt\n- richtig - Tateinheit angenommen hat. Nach ständiger\nRechtsprechung werden Verkehrsverstöße, die der Täter im\nVerlaufe eines einzigen, ununterbrochenen Fluchtweges begeht, tateinheitlich verübt (BCGHSt 22, 67, 76; BGHR StGB\n§ 142 Konkurrenzen 1). Das gilt hier für das Vergehen nach\n§ 142 Abs.1 StGB umso mehr, da der erste, die Anwendbarkeit\ndieser Vorschrift begründende Unfall (Anstoß gegen den ge-\n\nparkten Pkw BMW) am Beginn der Fluchtfahrt stand.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265\nStPO steht dem nicht entgegen. Im übrigen berichtigt der\nSenat den Schuldspruch dahingehend, daß die Kennzeichnung\ndes Diebstahls und des versuchten Diebstahls jeweils als\n\"im besonders schweren Fall\" entfällt (vgl. Kleinknecht/\nMeyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.N.).\n\nDie Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der wegen\nunerlaubten Entfernens vom Unfallort verhängten Einzelstrafe. Der Gesamtstrafenausspruch kann jedoch nicht bestehen\n\nbleiben. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich\n\ndie rechtsfehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf den Gesamtstrafenausspruch zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Gleichwohl bedarf die Sache ausnahmsweise keiner Zurückverweisung an das Landgericht. Vielmehr\nkann der Senat die Gesamtstrafe in entsprechender Anwendung\nvon § 354 Abs. 1 StPO auf die nach Erhöhung der Einsatzstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) einzige in Betracht kommende Strafe unterhalb der erkannten Gesamtstrafe, nämlich\nauf ein Jahr und elf Monate Freiheitsstrafe festsetzen.\nTrotz dieses geringfügigen Erfolges geben aber Gründe der\nBilligkeit keinen Anlaß, den Angeklagten teilweise von den\nKosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4\n\nStPO).\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovi-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-17/4-str-650-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-17/4-str-650-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.987036+00:00"}}