{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-12-17_4_StR_563_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-12-17","aktenzeichen":"4 StR 563/98","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 563/98\n\nvom\n\n17. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Karlsruhe\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom\n15. Mai 1998 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Einzelstrafausspruch wegen versuchten\n\nTotschlags,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts Dessau zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Strafausspruch im aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es\n\nunbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau Kathrin - dem späteren Tatopfer\n- zu \"häufigen Streitigkeiten\", bei denen der \"meist alkoholisierte\" Angeklagte seine Frau auch schlug. Nach einem\n\"besonders heftigen Streit\" verließ Kathrin L. \"endgül -\ntig die eheliche Wohnung\" und zog in ein Frauenhaus. Am 6.\nDezember 1994 begab sie sich zum Angeklagten, um zwei der\ngemeinsamen Kinder über Nacht in das Frauenhaus mitzunehmen. Der Angeklagte lehnte ihr entsprechendes Ansinnen ab,\n\"und es entwickelte sich zwischen beiden ein verbaler\nStreit über den Verbleib der Kinder\". Als seine Ehefrau auf\n\nÄußerungen des Angeklagten nicht mehr reagierte,\n\n\"ergiff ihn eine solche Wut, daß er seine vor ihm\nstehende Frau mit beiden Händen von vorn um den\nHals faßte, heftig mit beiden Händen zudrückte\nund mit den wiederholten Worten ‘höre mir doch\nmal zu’ kräftig schüttelte, um sie so zu zwingen,\nmit ihm zu sprechen. Als er schließlich los ließ,\nsank Kathrin L. zusammen, ohne noch ein Lebenszeichen von sich zu geben. Der Angeklagte,\nder zunächst nicht begreifen konnte, was da passiert ist, hob sie nach einer Weile auf und legte\nsie auf die Couch im Wohnzimmer. Als Kathrin\n\nL. auf sein Rütteln nicht reagierte, zog er\nihr schließlich die Jacke aus. Während er ihr die\nJacke auszog, fiel aus ihrer Jackentasche ein\nBild seines Stiefvaters sowie ein Brief, den er\nals Liebesbrief seiner Frau an seinen Stiefvater\nerkannte.\n\nNachdem er den Brief gelesen hatte, kamen Wut und\nEifersucht in ihm hoch und er faßte sie abermals\nan den Hals und mit den Worten ‘ich konnte es mir\ndenken, daß Du ein Verhältnis mit meinem Vater\nhast’, drückte er fest zu, wobei es ihm in diesem\n\nMoment gleichgültig war, ob seine bereits keine\nLebenszeichen mehr von sich gebende Frau hierdurch getötet wurde oder nicht.\n\nDurch eine dieser beiden Handlungen des Angeklagten, die beide geeignet waren, den Tod herbeizuführen, trat der Tod der Kathrin L. ein\" (UA\n6/7).\n\n2. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Beden-\n\nken.\n\nDas Schwurgericht hat ohne Rechtsfehler zwei selbständige Taten angenommen: Nach den Feststellungen beging der\nAngeklagte die (gefährliche) Körperverletzung, um sein Opfer \"zum Zuhören (zu) zwingen\" (UA 6, 19). Erst \"eine Weile\" nach Abschluß der Körperverletzungshandlungen und nach\ndem Lesen des \"Liebesbriefs\" faßte er aufgrund einer für\nihn veränderten Situation und Motivation - zur Wut trat die\nEifersucht hinzu - den (bedingten) Tötungsvorsatz. Anders\nals etwa in den Fällen, in denen der Täter ohne Zäsur im\nTatgeschehen (BGHSt 35, 305, 306 [\"einheitliches Tun\"]; BGH\nbei Holtz MDR 1977, 282; NStZ 1998, 621, 622) und mit gleicher Motivation (BGH, Urteil vom 8. Juli 1969 - 5 StR\n228/69; vgl. auch BGH NStZ 1984, 214, 215 [\"Ausdruck eines\neinheitlichen Willens\"]; 1998, 621, 622 [”fortdauerndes Bestreben im Sinne eines einheitlichen Willens”]) vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz übergeht, stellt sich hier\ndas zweiaktige Geschehen nicht als natürliche Handlungseinheit dar (vgl. den gleichgelagerten Fall BGH bei Holtz MDR\n1979, 279; siehe ferner BGH NUW 1984, 1568; StV 1986, 293).\nDa nicht festgestellt werden konnte, ob der (nur von Körperverletzungsvorsatz getragene) erste Tatteil oder der\n\n(mit Tötungsvorsatz begangene) zweite Tatteil den Tod her-\n\nbeigeführt hat, durfte nach dem Grundsatz \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" der Todeseintritt keinem der beiden Tatteile zugerechnet werden (vgl. BGH NJW 1957, 1643 =\nGA 1958, 109 mit abl. Besprechung Peters GA 1958, 97; BCH\nNStzZ 1992, 277, 278). Der Angeklagte wurde daher zu Recht\nwegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem Totschlag verurteilt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979,\n279; NJW 1984, 1568; NStZ 1992, 277, 278; Hruschka JuS\n1982, 317, 322 ££.; Tröndle StGB 48. Aufl. $S 1 Rdn. 19 aE;\naA Wolter MDR 1981, 441 f£f.; Eser in Schönke/Schröder StGB\n25. Auflage § 1 Rdn. 99 m.w.N.). Daß eine vollendete Tötung\nvorliegt, kann hier somit - anders als in den Entscheidungen des Senats BGHSt 36, 262, 269 (eine vollendete gefährliche Körperverletzung) und NStZ 1994, 339 (eine Körperverletzung mit Todesfolge) - im Schuldspruch nicht zum Aus-\n\ndruck kommen.\n\n3. Die wegen des versuchten Totschlags festgesetzte\nStrafe und der Ausspruch über die Gesamtstrafe haben jedoch\n\nkeinen Bestand.\n\na) Das Landgericht hat trotz des Vorliegens der Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beim Angeklagten die Strafe für den versuchten Totschlag (11 Jahre Freiheitsstrafe) dem Normalstrafrahmen des\n§ 212 Abs. 1 StGB entnommen. Zur Ablehnung eines minder\nschweren Falles des Totschlags ($S 213 StGB) und zur Begründung des gewählten Strafrahmens hat es ausgeführt, daß die\n\"gesamte Tatsituation ... so nahe an das Mordmerkmal der\nHeimtücke (herankomme), daß ohne die Anwendung des § 21\nStGB eine lebenslängliche Freiheitsstrafe gemäß S 212 Abs.\n\n2 StGB angemessen gewesen wäre\" (UA 28). Eine Milderung we-\n\ngen Versuchs (SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) komme \"aufgrund\n\nder Gesamtumstände\" nicht in Betracht (UA 29).\n\nb) Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung\n\nnicht stand.\n\nDas Schwurgericht hat das Vorliegen von dem Angeklagten anzulastenden Mordmerkmalen rechtsfehlerfrei verneint;\ninsbesondere hat der Angeklagte nicht heimtückisch gehandelt, weil das Tatopfer bei dem mit Tötungsvorsatz geführten tätlichen Angriff bereits bewußtlos und damit nicht\narglos war (vgl. BGHSt 23, 119, 120; 32, 382, 386, 388; BGH\nbei Holtz MDR 1977, 282; StV 1998, 543; 545; Lackner/Kühl\nStGB 22. Aufl. § 211 Rdn. 7 m.w.N.; aA Tröndle aaO S 211\nRdn. 6c; vgl. auch Kutzer NStZ 1994, 110, 111).\n\nSoweit das Landgericht darauf abstellt, die \"gesamte\nTatsituation\" komme \"nahe\" an das Mordmerkmal der Heimtücke\n\"heran\", trägt diese Begründung - selbst wenn sie zuträfe -\nnicht die Bewertung des (versuchten) Totschlags als \"besonders schweren Fall\". Ein besonders schwerer Fall des Totschlags, der die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe\nrechtfertigt, setzt voraus, daß das in der Tat zum Ausdruck\ngekommene Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß\nist, daß es ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders; zu\nder \"Nähe\" der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal müssen noch\nschulderhöhende Momente hinzutreten, die besonders gewichtig sind (BGH NJW 1982, 2264, 2265; NStZ 1993, 342; BGHR\nStGB $S 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1, 3; Eser NStZ\n1984, 49, 51 £.). Solche Umstände sind weder vom Landgericht dargetan noch ersichtlich. Vielmehr liegen erhebliche\n\nStrafmilderungsgründe vor, die das Schwurgericht bei der\n\nerforderlichen Gesamtwürdigung von Tat und Täter - rechtsfehlerhaft - nicht zureichend gewürdigt hat: So ist der\nzweite Teil des Tatgeschehens ganz entscheidend dadurch geprägt, daß der Angeklagte nach dem Lesen des \"Liebesbriefs\"\nseiner Frau an seinen Stiefvater \"die Beherrschung\" verlor\n(UA 11); seine \"affektive Erregung\" verminderte in Verkindung mit der bei ihm festgestellten Persönlichkeitsstörung\nseine Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und damit Schuldgehalt\nund Strafwürdigkeit der Tat (vgl. BGH NStZ 1993, 342). Es\nliegt zudem - wovon bei der Strafzumessung wiederum zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden muß -lediglich ein\nuntauglicher Versuch des Totschlags vor, der wegen seiner\ngeringeren Gefährlichkeit regelmäßig zur Strafmilderung\nführen muß (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1993 - 5 StR\n230/93). Hinzu kommt, daß der Angeklagte nicht vorbestraft\nist und die Feststellungen zum Tatgeschehen im wesentlichen\nauf seinem (schriftlichen) Geständnis beruhen (vgl. hierzu\nBGHSt 43, 195, 209 £.; Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1998\n- 4 StR 606/98).\n\nBei Berücksichtigung dieser strafmildernden Umstände\nliegt die Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB selbst dann fern,\nwenn die Voraussetzungen des $S 21 StGB nicht gegeben wären.\nwäre der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB gemäß den SS 21,\n49 Abs. 1 StGB gemildert worden (vgl. UA 27 für die gefährliche Körperverletzung), so würde er von zwei Jahren bis zu\nelf Jahren drei Monaten - statt von fünf bis zu 15 Jahren -\nFreiheitsstrafe reichen, bei einer weiteren Milderung wegen\nVersuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) von sechs Monaten\n\nbis zu acht Jahren fünf Monaten Freiheitsstrafe.\n\nDie nicht rechtsfehlerfreie Strafrahmenbestimmung muß\n\nsomit zur Aufhebung der wegen versuchten Totschlags ver-\n\nhängten Strafe führen. Hiervon ist die wegen gefährlicher\nKörperverletzung festgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht betroffen; sie kann daher bestehenbleiben. Die\nAufhebung der Strafe wegen versuchten Totschlags führt aber\n\nzur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.\n\n4. Der Senat verweist die Sache gemäß 5 354 Abs. 2\nSatz 1 2. Alt. StPO an das Landgericht Dessau zurück.\n\nFür die neue Verhandlung ist folgendes zu bemerken:\n\nDas Landgericht hat zwar ohne Rechtsfehler ausgeführt,\ndaß die im Schuldspruch durch die zweifache Anwendung des\nZweifelssatzes nicht zum Ausdruck gekommene schuldhafte\nVerursachung des Todes des Tatopfers durch den Angeklagten\nim Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen ist; eine schematische\n\"Mathematisierung\" der Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens, wie sie in dem angefochtenen Urteil\nvorgenommen wurde (UA 27, 29), ist aber grundsätzlich ver-\n\nfehlt (vgl. BGHSt 34, 345, 350 £f£f.; Senatsbeschluß vom\n\n5. Februar 1998 - 4 StR 606/97; Gribbohm in LK/StGB\n11. Aufl. $S 46 Rdn. 266 f£f., 324).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-17/4-str-563-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-17/4-str-563-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.965333+00:00"}}