{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-12-15_4_StR_629_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-12-15","aktenzeichen":"4 StR 629/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 629/98\n\nvom\n15. Dezember 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, der Angeklagten und des Beschwerdeführers am 15. De-\n\nzember 1998 beschlossen:\n\n1. Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers wird die\nKostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Berlin\nvom 15. Juli 1998 dahingehend geändert, daß die Angeklagte die Hälfte der dem Nebenkläger entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen hat.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten und dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Angeklagte und der Neben-\n\nkläger je zur Hälfte.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den in der zugelassenen Anklageschrift erhobenen\nTatvorwurf des zum Nachteil ihres Ehemannes, des Nebenklägers, begangenen versuchten Totschlags nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht für\nerwiesen angesehen; es hat die Angeklagte daher - nur - der \"gefährlichen\nKörperverletzung in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\" für schuldig befunden und sie unter Vorbehalt der Verhängung einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 DM verwarnt. Von der Auferlegung der notwendigen\n\nAuslagen des Nebenklägers hat es aus Billigkeitsgründen abgesehen.\n\nHiergegen richtet sich die nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde des Nebenklägers, über die der Senat gemäß § 464 Abs. 3\nSatz 3 StPO zu entscheiden hat. Sie hat den aus der Beschlußformel ersichtli-\n\nchen Teilerfolg.\n\nVon dem Grundsatz, daß die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen sind, wenn dieser wegen einer\nden Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt wird, kann nach §§ 472 Abs. 1\nSatz 2 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn\ndies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles umfassend gegeneinander abzuwägen (BGHSt 38, 93, 95; vgl. auch Rieß/Hilger\nNStZ 1987, 204, 207), insbesondere, ob und inwieweit den Verletzten ein Mitverschulden trifft oder ob der Angeklagte überhaupt einen vernünftigen Anlaß\nfür einen Anschluß gegeben hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43.\nAufl. 8 472 Rdn. 9).\n\nDie angefochtene Auslagenentscheidung läßt die gebotene umfassende\n\nAbwägung der Besonderheiten des Einzelfalles vermissen:\n\nZwar hat das Landgericht zu Recht hervorgehoben, daß den Nebenkläger durch sein Vorverhalten, insbesondere das Verbringen der knapp zweieinhalbjährigen gemeinsamen Tochter nach Tunesien gegen den erklärten Willen\nseiner Ehefrau, ein in weiterem Sinne zu verstehendes erhebliches Mitverschulden an der psychischen Ausnahmesituation der Angeklagten und der dadurch hervorgerufenen Tat treffe. Es hat aber nicht berücksichtigt, daß der Nebenkläger trotzdem einen durchaus verständlichen Anlaß zum Anschluß hatte,\n\nda er schwerwiegende Verletzungen davongetragen hat. Wegen der bei der\n\nTat erlittenen Trümmerbrüche im linken Unterschenkel befand er sich etwa\nzwei Monate in stationärer Krankenhausbehandlung und mußte mehrfach operiert werden; eine vollständige Heilung ist ungewiß. Daß der Nebenkläger als\nZeuge wahrheitswidrige Angaben zum Nachteil der Angeklagten gemacht hat,\nist entgegen der Ansicht des Landgerichts für die Billigkeitsentscheidung nicht\nvon Belang. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Angaben für die Zulassung der Nebenklage ursächlich gewesen wären (BGH aaO; vgl. auch Beulke\nDAR 1988, 114, 119); hier aber ist die Nebenklage sowohl wegen des angeklagten als auch des den Gegenstand der Verurteilung bildenden Delikts zulässig. Ebensowenig kann dem Nebenkläger im Rahmen der Gesamtabwägung\nvorgeworfen werden, er habe die Nebenklage nur \"aus prozeßfremden Motiven\npersönlicher Haßbefriedigung\" (UA 19) angestrengt; denn ein Nebenkläger ist\nnicht, wie die Staatsanwaltschaft, zur Objektivität verpflichtet, sondern nimmt\n\nsein persönliches Genugtuungsinteresse wahr (BGHSt 28, 272, 273).\n\nNach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entspricht eine hälftige\nVerteilung der Nebenklägerauslagen auf die Angeklagte und den Beschwerdeführer der Billigkeit.\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-15/4-str-629-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-15/4-str-629-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.660359+00:00"}}