{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-12-15_4_StR_627_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-12-15","aktenzeichen":"4 StR 627/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 627/98 vom\n\n15. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1998 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit der Angeklagte in den\nFällen II 1 bis 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und\n\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n24. August 1998 im Schuldspruch dahin geändert, daß er des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in sieben Fällen schuldig ist.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen, davon in\nsieben Fällen mit nicht geringen Mengen,\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-\n\nteilt.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des General-\n\nbundesanwalts gemäß $S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Ange-\n\nklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen (Fälle II 1 bis 6 der Urteilsgründe)\nverurteilt worden ist, weil nach den bisherigen Feststellungen das Vorliegen einer Bewertungseinheit nicht ausgeschlossen werden kann. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen. Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafen auf den Ausspruch über die - maßvolle -\n\nGesamtstrafe ausgewirkt hätte.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung\nder teilweisen Verfahrenseinstellung keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-15/4-str-627-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-15/4-str-627-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.644675+00:00"}}