{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-12-15_4_StR_576_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-12-15","aktenzeichen":"4 StR 576/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 576/98 vom\n\n15. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer\ndes\n15.\n\nsen:\n\n4.\n\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers\n\nDezember 1998 gemäß $S 349 Abs.\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n\nJuni 1998\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß im\nFall II 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\nSachbeschädigung und im Fall II 12 die\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangenen (vorsätzlichen) gefährlichen Ein-\n\ngriffs in den Straßenverkehr entfallen,\n\n. mit den Feststellungen aufgehoben in den\n\nAussprüchen\n\na) über die im Fall II 12 verhängte\nEinzelfreiheitsstrafe und die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe,\n\nb) über die Höhe eines Tagessatzes.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nam\n\n2 und 4 StPO beschlos-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in\nTateinheit mit Sachbeschädigung in sechs Fällen, Betruges\nin sechs Fällen, versuchten Betruges und Vortäuschens einer\nStraftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,\nderen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie\nzu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 160 DM\n\nverurteilt und ein Fahrverbot angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit\nseiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat\nin dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg;\nim übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1 der\nUrteilsgründe wegen der am 7. November 1989 tateinheitlich\nzu dem (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriff in den StraßBenverkehr begangenen Sachbeschädigung hat keinen Bestand,\nweil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Zum\nZeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung,\nder richterlichen Durchsuchungsanordnung vom 10. November\n1994 (SA Bd. I Bl. 62), war die fünfjährige Verjährungsfrist (ss§ 303, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen.\nDas damit eingetretene Verfahrenshindernis läßt den Schuldspruch wegen dieses Deliktes entfallen. Der Senat schließt\nmit dem Generalbundesanwalt aus, daß der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Sachbeschädigung zu einer\n\nniedrigeren als der im Fall II 1 verhängten Einzelfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Monaten geführt hätte, zumal verjährte Tatvorwürfe - wenngleich mit geringerem Gewicht - strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHR StGB § 46\nAbs. 2 Vorleben 11, 19, 20, 24; BGH, Beschluß vom 5. März\n1997 - 2 StR 54/97).\n\n2. Die Verurteilung im Fall II 12 der Urteilsgründe\nwegen tateinheitlich zur Sachbeschädigung begangenen (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\n\nhält ebenfalls rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte hier mit einem eigens zu diesem Zweck bei einer\nAutovermietung gemieteten Pkw Mercedes Kombi nach vorheriger Absprache absichtlich auf einen am Straßenrand geparkten Pkw auf, damit die Eigentümerin dieses Fahrzeugs anschließend (unberechtigt) einen Versicherungsschaden gel-\n\ntend machen konnte.\n\nDie Annahme der Strafkammer, die für die Tatbestandserfüllung des § 315 b Abs. 1 StGB erforderliche konkrete Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert liege\nin der eingetretenen Beschädigung des von dem Angeklagten\ngeführten Mietwagens, widerspricht gefestigter Rechtspre-\n\nchung:\n\nBei einvernehmlich absichtlich herbeigeführten (”gestellten”) Unfällen kommt eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nämlich nicht in Betracht, soweit sich die Gefährdung und der Gefährdungsvorsatz auf die Beschädigung der beteiligten Fahrzeuge beschränken, weil dann eine Gefährdung der Sicherheit des\n\nStraßenverkehrs nicht gegeben ist (vgl. BGHR StGB § 315 b\n\nAbs. 1 Gefährdung 1, 2). Das gilt auch dann, wenn - wie\nhier - der von dem Unfallverursacher geführte Pkw nicht in\ndessen Eigentum steht. Die vom Senat für § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) in ständiger Rechtsprechung\nvertretene Auffassung, daß die Gefährdung des vom Täter geführten Fahrzeuges - des notwendigen Tatmittels - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zur Sachgefährdung nicht\nausreicht (BGHSt 11, 148, 150; 27, 40, 43; Senatsbeschluß\nvom 25. Oktober 1994 - 4 StR 559/94; vgl. auch Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 315 c StGB\nRdn. 4; Tröndle StGB 48. Aufl. S$S 315 c Rdn. 17 jeweils\nm.w.N.), gilt angesichts des gleichen Schutzgutes, nämlich\nder Sicherheit des Straßenverkehrs, auch im Anwendungsbe -\nreich des § 315 b StGB (BGH NStzZ 1992, 233, 234; Jagusch/\nHentschel a.a.O. § 315 b StGB Rdn. 6).\n\n3. Dagegen läßt die in diesem Fall (II 12) erfolgte\nVerurteilung wegen täterschaftlichen Betruges keinen\n\nRechtsfehler erkennen.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist für eine Tatbeteiligung als Mittäter lediglich ein auf der Grundlage\ngemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann, erforderlich (vgl.\nBGHSt 11, 268, 271 £.; 16, 12, 14; 37, 289, 292; 40, 299,\n301). So kann Mittäter eines Betruges zum Nachteil einer\nVersicherung auch sein, wer selbst an den Verhandlungen mit\nder Versicherung nicht beteiligt ist, wenn er - wie hier -\ndie entscheidende Voraussetzung für die Schädigung der Versicherung geschaffen hat (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 3). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte auch\n\nein eigenes Tatinteresse, denn er erhoffte sich als Gegen-\n\nleistung für seine Mitwirkung bei dem Betrug die ihm von\nSebastiano N. verprochene Unterstützung bei der Ab-\n\nwehr von Schutzgeldforderungen (UA 19).\n\n4. Die oben (Ziffern 1. und 2.) aufgezeigten Rechtsfehler führen zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Die im Fall II 12 als Einsatzstrafe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr muß aufgehoben werden,\nweil das Landgericht die Strafe dem gegenüber $S 303 StGB\nschärferen Strafrahmen des § 315 b Abs. 3 2. Alt. StGB entnommen hat. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe nach sich.\n\n5. Schließlich hat das Rechtsmittel auch hinsichtlich\nder vom Landgericht für die Geldstrafen festgesetzten Tagessatzhöhe Erfolg. Die insoweit getroffenen Urteilsfeststellungen sind - wie die Revision zu Recht beanstandet -\nunvollständig und widersprüchlich; sie bieten deshalb keine\nausreichende Grundlage für eine Überprüfung durch das Revi-\n\nsionsgericht (vgl. BGH NStzZ 1989, 178):\n\nNach den Feststellungen verdient der Angeklagte ”mindestens” 40.000 DM netto im Jahr aus seinem Eisverkauf (UA\n4), woraus die Strafkammer - nicht nachvollziehbar - ein\nmonatliches Nettoeinkommen von 4.500 DM (statt richtig:\n3.333 DM) berechnet. Nicht nachvollziehbar ist auch, auf\nwelcher Grundlage das Landgericht sonstige Einnahmen des\n\nAngeklagten in Höhe von 1.500 DM monatlich errechnet (UA\n\n42). Die Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 StGB) muß daher neu be-\n\nstimmt werden.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovi-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-15/4-str-576-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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