{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-12-03_4_StR_612_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-12-03","aktenzeichen":"4 StR 612/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 612/98 vom\n\n3. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n3. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom\n5. August 1998 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das\nRechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die\nGesamtstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n\ns 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Revision ist, wie sich aus dem auf die Ausführungen zur Strafzumessung bezogenen Aufhebungsamtrag ergibt, auf den Strafausspruch beschränkt (vgl. BGH NJW 1989,\n2760, 2762; BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - 1 StR 717/97;\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 344 Rdn. 6\nm.w.N.); die Beschränkung ist wirksam (vgl. BGHSt 38, 4).\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner\nAntragsschrift vom 10. November 1998 hat der Beschwerdeführer nicht \"die unterbliebene Prüfung der Voraussetzungen\n\nnachträglicher Gesamtstrafenbildung\" von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen; wird die Nachprüfung der Strafbe-\n\nmessung verlangt, so erstreckt sich das Rechtsmittel im übrigen stets auf die Gesamtstrafe (Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\naaO $S 318 Rdn. 21 m.N.).\n\n2. Der Strafausspruch hält nur insoweit rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand, als in dem angefochtenen Urteil\nnicht erörtert wird, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB zu bilden ist. Das Landgericht hat im Rahmen\nder im übrigen fehlerfreien Strafzumessung nicht beachtet,\ndaß die letzten Vorverurteilungen des Angeklagten vom 26.\nMärz 1998 und 27. März 1998 grundsätzlich gesamtstrafenfähig sind, da die hier abgeurteilten Taten vorher, nämlich\nam 27. Februar 1998 begangen wurden (vgl. BGH NJW 1996,\n668). Nähere Feststellungen sind dem Senat nicht möglich,\nda das Landgericht es versäumt hat, die den Verurteilungen\nzugrundeliegenden Tatzeiträume, den Eintritt der Rechtskraft und den Vollstreckungsstand der Verfahren mitzuteilen\n(vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 565/96).\nNicht ausgeschlossen erscheint zudem, daß die Verurteilung\nvom 29. September 1997 durch das Amtsgericht Staßfurt eine\nzäsur bildet mit der Folge, daß für eine nachträgliche Gesamtstrafe in der vorliegenden Sache nur die Strafen aus\nder Vorverurteilung vom 27. März 1998 in Betracht kämen\n\n(vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 55 Rdn. 5 £.).\n\nDie nach § 55 StGB mögliche Gesamtstrafenbildung darf\nnicht dem Beschlußverfahren gemäß SS 460, 462 StPO überlassen bleiben (st. Rspr.; BGHSt 12, 1, 2/3; 25, 382, 383; BGH\n\nAuch eine etwa zwischenzeitlich eingetretene\n\nStV 1983, 60).\nvollständige Vollstreckung einzubeziehender Strafen würde\n\nan der Notwendigkeit der Gesamtstrafenbildung nichts ändern\n7/1 £.; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Er-\n\n(vgl. BGHSt 15, 66,\n2 Satz 1 StPO steht dem nicht ent-\n\nledigung 1). § 358 Abs.\n\ngegen (vgl. BGHSt 35, 208).\nMaatz Kuckein\n\nMeyer -Goßner\nSolin-Stojanovi-\n\nAthing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-03/4-str-612-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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