{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-12-03_4_StR_606_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-12-03","aktenzeichen":"4 StR 606/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 606/98 vom\n\n3. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n3. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n.1Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom\n7. Juli 1998\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung und der Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nneun Jahren verurteilt und das Tatwerkzeug eingezogen.\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,\nmit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der\n\nBeschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es un-\n\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler ergeben, soweit das Landgericht ihn im Fall\nII. 1 der Urteilsgründe der vorsätzlichen Körperverletzung\nund im Fall II. 2 der Körperverletzung mit Todesfolge\n(s 226 StGB a.F. = S$S 227 StGB n.F.) für schuldig befunden\nhat. Dagegen beanstandet die Revision mit Erfolg, daß das\nLandgericht den Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe\ndarüber hinaus auch wegen - tatmehrheitlich begangener -\nKörperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt hat (Einzelfrei-\n\nheitsstrafe sieben Monate).\n\nNach den zum Fall II. 2 getroffenen Urteilsfeststellungen schlug der Angeklagte dem Geschädigten Mirko G. aus\n\"Ärger ... und ... Eifersucht” zunächst zweimal mit der\nFaust kräftig ins Gesicht. Er wurde daraufhin zwar von seinem Freund gepackt, konnte sich aber aus dessen Festhaltegriff losreißen und trat, \"immer noch wütend und eifersüchtig”, G. \"mit dem beschuhten Fuß ... mindestens zweimal in\nRichtung des Kopfes, um ihn noch weiter zu bestrafen” (UA\n7). G. starb zehn Tage später an den Folgen des durch die\nFußtritte verursachten offenen Schädelbruchs. Bei dieser\nSachlage stellt sich das von einem einheitlichen Willen,\nnämlich G. ”weiter zu bestrafen”, getragene, dasselbe\nTatopfer betreffende und sowohl räumlich als auch zeitlich\nunmittelbar zusammenhängende Tatgeschehen als natürliche\n\nHandlungseinheit und damit als eine Tat im Rechtssinne dar\n\n(vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Ent-\n\nschluß, einheitlicher 2, 3). Daran ändert entgegen der Auf-\n\nfassung des Landgerichts nichts, daß ”der Geschädigte als\nauch seine Begleiter <nach den Faustschlägen> den Angriff\nals beendet an(sahen)” (UA 16). Entscheidend mußte das\nLandgericht hier vielmehr auf die Sicht des Angeklagten abstellen, der ”weiter” gegen G. vorging, \"weil ihm zur Bestrafung des Geschädigten die bereits ausgeführten Schläge\nnicht ausreichten” (UA 17), was im übrigen auch mit der Annahme des Landgerichts, in dem Angeklagten sei ”ein neuer\n\nTatentschluß (erwacht) ”, nicht ohne weiteres vereinbar ist.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch deshalb dahin, daß\nder Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe (nur) der\nKörperverletzung mit Todesfolge schuldig ist, wodurch die\n(einfache) Körperverletzung verdrängt wird. § 265 StPO\nsteht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Für einen\nTeilfreispruch vom Vorwurf der Körperverletzung besteht\nkein Anlaß (Senatsurteil vom 24. September 1998 - 4 StR\n272/98, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\n2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der im\nFall II. 2 der Urteilsgründe erkannten beiden Einzelstrafen\nund der Gesamtstrafe. Im übrigen hält der Strafausspruch\naus anderen Gründen insgesamt rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand:\n\na) Der Senat kann die wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängte Strafe von acht Jahren Freiheitsstrafe\nnicht als nunmehr einzige Strafe im Fall II. 2 bestehen\nlassen, weil die fehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auch die Strafzumessungserwägungen beeinflußt\nhat. Das Landgericht hat hierbei dem Angeklagten nämlich\n\nangelastet, daß er sein Opfer \"im Rahmen der vorangegange-\n\nnen Auseinandersetzung\" bereits durch mehrere Faustschläge\nmißhandelt hatte (UA 18). Damit hat es die rechtsirrtümliche Annahme einer in diesem Fall zuvor als selbständige Tat\nverwirklichten (einfachen) Körperverletzung strafschärfend\ngewertet, obwohl der Angeklagte bei zutreffender Beurtei-\n\nlung nur eine Tat begangen hat (s.o. 1.).\n\nZudem hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl zulasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er \"die Neigung\nhatte, unter Alkoholeinfluß Straftaten zu begehen, die in\nAusmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen\nStraftat zum Nachteil Mirko G. vergleichbar sind und er\nsich dieser Neigung bewußt war” (UA 18). Dieser Erwägung\nkönnte schon entgegenstehen, daß der Angeklagte bisher\nnicht bestraft ist und die Feststellungen zu den\n\"körperlichen Auseinandersetzungen”, an denen der Angeklagte früher beteiligt war, eine Würdigung unter dem Gesichtspunkt strafbaren Verhaltens nicht zulassen. Im übrigen war\nes bei jenen Auseinandersetzungen gerade nicht ”zu nennenswerten Verletzungen der so Angegriffenen” gekommen (UA 4).\nDazu setzt sich das Landgericht in Widerspruch, wenn es dem\nAngeklagten entgegenhält, die von ihm schon bei früheren\nVorfällen angewandte ”Technik” des ”gezielten Fußtritt (s)\ngegen den Kopf des Gegners” sei \"in Ausmaß und Intensität”\n\nmit dem Vorgehen gegen Mirko G. vergleichbar.\n\nb) Darüberhinaus hat das Landgericht zwar bei der\nStrafbemessung (ausdrücklich im Fall II. 1 der Urteilsgründe sowie bei der Gesamtstrafenbildung) zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis gewertet, jedoch gemeint: ”Da\ndiesem .. keine wesentliche, verfahrensfördernde Wirkung\n\nzukam, konnte es sich auch nur in geringem Maße auswirken”\n\n(gleichlautend UA 17 und UA 18). Diese Erwägung wäre rechtlich nur dann unbedenklich, wenn die geständige Einlassung\nin erster Linie auf der ”erdrückenden Beweislage” beruhte,\nersichtlich aber nicht auf einem echten Reue- und Schuldgefühl (BGHSt 43, 195, 209; BGH StV 1998, 481; Beschluß vom\n30. September 1997 - 4 StR 399/97). Dafür, daß es sich hier\nso verhält, geben die Urteilsgründe nichts her. Im Zweifel\nist aber von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen (BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1995 - 4 StR\n688/95 - insoweit in StV 1996, 204 nicht mitabgedruckt).\n\nc) Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese\nRechtsfehler auf die Bemessung der angesichts der Vielzahl\nmildernder Umstände vergleichsweise hohen Einzelstrafen und\nder Gesamtstrafe ausgewirkt haben. Er hebt deshalb den\n\nStrafausspruch insgesamt auf.\n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß auch die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB erneuter Prüfung bedarf. Das\nLandgericht hat nach den Tatumständen und dem Leistungsverhalten des Angeklagten in beiden Fällen Schuldunfähigkeit\n(s 20 StGB) zu Recht ausgeschlossen. Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen aber die gebotene Auseinandersetzung mit allen Umständen, die die Annahme uneingeschränkter\nSteuerungsfähigkeit trotz \"erheblicher alkoholischer Enthemmung” (UA 18) in Frage stellen können, nicht erkennen.\nDabei begegnet es keinen Bedenken, daß das - sachverständig\nberatene - Landgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums (vgl. BGHSt 43, 66, 77; BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 13 a.E.; Maatz BA 1996, 233, 243 und StV 1998, 279,\n\n282 £.) die motorische Unauffälligkeit und Körperbeherr-\n\nschung des Angeklagten als Indiz für ein vollständig erhaltenes Hemmungsvermögen herangezogen hat (Senatsurteil vom\n26. November 1998 - A StR 406/98 m.w.N.). Doch war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nach den zu seinen persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen nicht\nalkoholgewohnt ist und ”auch unter dem Einfluß geringer alkoholischer Mengen schon zu einer erhöhten Aggressivität”\n\nneigt (UA 4), was auf eine gesteigerte alkoholbedingte Ein-\n\nschränkung der Impulskontrolle schließen lassen könnte. Damit hat sich das Landgericht nicht erkennbar auseinandergesetzt. Im übrigen wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daß ”\"eingeschliffenes” Verhalten und \"schlichte Handlungsmuster” (hier: die Anwendung der Tritt”technik” und\ndas Aufsuchen der Wohnung nach der Tat, UA 16) nicht ohne\nweiteres geeignet sind, die Indizwirkung einer hohen BAK zu\nentkräften (BCHSt 43, 66, 70; BGH, Beschluß vom 13. November 1997 - 4 StR 539/97 - insoweit in StV 1998, 481 nicht\nmitabgedruckt). Schließlich wird der Eindruck zu vermeiden\nsein, daß sich die Beurteilung einer Beeinträchtigung der\nHemmungsfähigkeit zur Tatzeit aufgrund der Alkoholbeeinflussung getrennt von der Prüfung ”der Voraussetzungen der\n8§§ 20, 21 StGB” aufgrund sonstiger psychiatrischer Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten (UA 13, 16)\n\nvornehmen läßt anstatt - zutreffend - in einer Gesamtschau\n\ndes Zusammenwirkens aller Faktoren (vgl. BGHR StGB § 21 Ur-\n\nsachen, mehrere 11).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovi-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-03/4-str-606-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-03/4-str-606-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.174337+00:00"}}