{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-12-03_4_StR_569_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-12-03","aktenzeichen":"4 StR 569/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 569/98 vom\n\n3. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n3. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 22. April\n1998\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Geldfälschung in drei\nFällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\ndrei Fällen, des Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Betrug und des versuchten Betruges in zwei Fällen schuldig\n\nist;\n\nb) im Strafausspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Geldfälschung in vier Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin drei Fällen, Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Be-\n\ntrug und versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer CGe-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Kraftfahrzeuges\nsowie des sichergestellten Kokains und Falschgeldes angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der\n\nAngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n1. Die Rüge formellen Rechts ist nicht ausgeführt und\n\ndaher unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nführt zur Abänderung des Urteils, soweit der Angeklagte im\nFall 7 der Anklage (Fall II 10 der Urteilsgründe) wegen\nGeldfälschung verurteilt worden ist; im übrigen erweist\nsich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des 8 349\nAbs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften an den Senat vom 20. und 30. Oktober 1998 zutreffend ausgeführt hat.\n\nNach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte in Polen gefälschte 100.- DM-Scheine und lieferte hiervon Mitte Mai 1997 100 Stück an E., A. und C. (Fall 6 der\nAnklage = Fall II 9 der Urteilsgründe). Aus derselben Menge\nübergab er ebenfalls Mitte Mai 1997 einen weiteren 100.-\nDM-Schein als Probe an ”J.”, einer polizeilichen\n\n\"Vertrauensperson” (Fall 7 der Anklage).\n\nDas Landgericht hat das Geschehen zu Fall 6 der Anklage zutreffend als (vollendete) Geldfälschung gemäß § 146\nAbs. 1 Nr. 3 StGB (a.F.) gewertet. Zu Unrecht hat es jedoch\nin der Abgabe des 100.- DM-Scheins an ”J.” einen weiteren\nFall der Geldfälschung gesehen. Verschafft sich der Täter\n\ndurch eine einheitliche Handlung Falschgeld, um dieses im\n\nAnschluß entweder bei günstiger Gelegenheit oder an bereits\nfeststehende Abnehmer abzusetzen, so liegt auch dann nur\neine Tat im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn das\nInverkehrbringen in mehreren Einzelakten erfolgt (BGHR StGB\n§ 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 146 Rdn. 26). Deshalb kommt es\nhier nicht darauf an, daß das Landgericht auch nicht bedacht hat, daß die Übergabe von Falschgeld an eine polizeiliche ”Vertrauensperson” lediglich eine versuchte Straftat\nnach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellt, wenn - was die hier\ngetroffenen Feststellungen nahelegen - diese von vorneherein entschlossen ist, das Falschgeld der zuvor informierten Polizei auszuhändigen und tatsächlich auch so verfährt (vgl. BGHR StGB $S 146 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Der\nVersuch, Falschgeld in Verkehr zu bringen, bildet mit der\nvorhergegangenen Beschaffungshandlung jedoch regelmäßig\nebenfalls nur eine (vollendete) Tat nach § 146 StGB (vgl.\nBGHSt 34, 108).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die\nSchuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall 7 der\nAnklage verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten,\ndie der Senat in voller Höhe von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe in Abzug bringt, um jede Benachteiligung des\nAngeklagten auszuschließen. Demgemäß ändert der Senat den\nGesamtstrafenausspruch in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO dahin, daß der Angeklagte zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.\n\nDer geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen\n\nAnlaß, den Beschwerdeführer von den Kosten des Verfahrens\n\ngemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.\n\nMaatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovi* Ernemann\n\nAthing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-03/4-str-569-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-03/4-str-569-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.144863+00:00"}}