{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-12-01_4_StR_585_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-12-01","aktenzeichen":"4 StR 585/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 585/98 vom\n\n1. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezen-\n\nber 1998 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Neubrandenburg vom\n2. Juli 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, mit fahrlässiger\nKörperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nund sechs Monaten verurteilt und eine isolierte Sperrfrist\nnach SS 69 a StGB bestimmt. Gegen dieses Urteil wendet sich\nder Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß die\nVorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Am ersten Hauptverhandlungstermin beantragte die Vertreterin der Nebenklägerin (der Geschädigten\nim Fall der Vergewaltigung) nach einer Unterbrechung der\n\nSitzung, die Öffentlichkeit \"für die Dauer der weiteren\n\nVernehmung\" der Geschädigten auszuschließen. Der Verteidiger und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erhielten Gelegenheit, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.\nHieran anschließend ist im Protokoll vermerkt: \" Auf Anordnung des Vorsitzenden verließen sodann die anwesenden Zuschauer den Sitzungssaal\" (SA Bd. III Bl. 400). Damit ist\n\n- da das Protokoll weder lückenhaft noch widersprüchlich\nist und deshalb auch keine andere Deutung zuläßt (vgl.\nBGHSt 17, 220, 222) - bewiesen (SS 274 Satz 1 StPO), daß der\nnach $S 174 Abs. 1 Satz 2 GVG zwingend vorgeschriebene Beschluß des Gerichts nicht ergangen, jedenfalls aber nicht\nverkündet worden ist. Die Anordnung des Vorsitzenden vermag\nden Beschluß nicht zu ersetzen, ganz abgesehen davon, daß\ndie Anordnung nicht einmal den Ausschlußgrund erkennen läßt\nund deshalb auch nicht den Mindestanforderungen an die nach\n§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG vorgeschriebene Begründung (vgl.\ndazu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. GVG S 174\n\nRdn. 9 m.N.) genügt. Schon dieser Verfahrensmangel begrün-\n\ndet den absoluten Revisionsgrund des $S 338 Nr. 6 StPO.\n\nDarüber hinaus macht die Revision zutreffend geltend,\ndaß - wie die Sitzungsniederschrift ausweist - an diesem\nVerhandlungstag die Öffentlichkeit nicht wiederhergestellt\nworden ist. Gleichwohl wurden am selben Verhandlungstag außer der Nebenklägerin noch vier weitere Zeugen vernommen.\nAuch hierdurch hat das Landgericht den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung (5 169 Satz 1 GVG)\n\nverletzt.\n\n2. Der absolute Revisionsgrund des S 338 Nr. 6 StPO\nführt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Anders könnte es\nsich verhalten, wenn der unter unzulässiger Beschränkung\n\nder Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlungsteil aus-\n\nschließlich den Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der\nNebenklägerin betroffen hätte (zur Möglichkeit der Teilaufhebung im Fall eines absoluten Revisionsgrundes des § 338\nNr. 6 vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluß 3 m.w.N.). Hier\nwaren aber - wie die Gründe des angefochtenen Urteils ausweisen (UA 29, 31) - die Bekundungen der \"Zeugen aus der\n'Eiche'\" über die Alkoholisierung des Angeklagten auch bedeutsam für die Schuldfähigkeitsbeurteilung im Zusammenhang\nmit der Unfallfahrt. Zu den \"Zeugen aus der 'Eiche'\" gehörten von den unter Ausschluß der Öffentlichkeit vernommenen\nZeugen jedenfalls die Nebenklägerin sowie Daniela H. (UA\n10). Im übrigen wurde, wie die Revision ebenfalls zutreffend vorträgt, an diesem Verhandlungstag auch über den Verzicht auf die zum Unfallgeschehen geladenen Zeugen verhandelt und wurden diese Zeugen im allseitigen Einverständnis\nentlassen (SA Bd. III Bl. 401). Auch dieser Teil der Verhandlung durfte nicht ohne Wiederzulassung der Öffentlichkeit erfolgen. Schon deshalb erfaßt der absolute Revisionsgrund auch die Verurteilung wegen der Unfallfahrt und damit\n\ndas Urteil insgesamt.\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovi* Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-01/4-str-585-98","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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