{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-12-01_4_StR_566_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-12-01","aktenzeichen":"4 StR 566/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 566/98 vom\n\n1. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1998 gemäß §§ 349\nAbs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankenthal vom 1. Juli 1998, auch soweit es\ndie Mitangeklagten G. undA. betrifft, in den Straf-\n\naussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Z. und Gö. sowie die früheren\nMitangeklagten G. undA. wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, und zwar zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten (Z. )\nund fünf Jahren (Gö. ) sowie zu Jugendstrafen von drei Jahren (G. ) und -\nunter Einbeziehung einer anderen Verurteilung - zwei Jahren und sechs Monaten (A. ).\n\nDie Revisionen der Angeklagten Z. und Gö. , mit denen diese die\nVerletzung sachlichen Rechts rügen, führen - gemäß § 357 StPO auch bezüglich der beiden Mitangeklagten - zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI. Das Landgericht hat die gegen die Angeklagten Z. und Gö. erkannten Freiheitsstrafen dem § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung des\n6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (in\nKraft getreten am 1. April 1998) entnommen. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\nNach den Urteilsfeststellungen bedrohte der frühere Mitangeklagte G.\nbei der Begehung der gemeinsamen Tat mit Wissen und Wollen der übrigen\nAngeklagten bei einem am 9. Januar 1998 durchgeführten Überfall auf einen\nEinkaufsmarkt eine Angestellte mit seiner Schreckschußpistole \"Colt Double-Eagle\" Kaliber 9 mm; dabei drückte er der Überfallenen die Waffe gegen die\nSchläfe. Daß die Schreckschußwaffe bei der Tatausführung geladen war, hat\n\ndie Jugendkammer nicht festgestellt.\n\nDer Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. ist beim Einsatz einer\nSchreckschußwaffe als Drohmittel nur dann erfüllt, wenn die Waffe geladen\nwar und in einer das Opfer gefährdenden Weise eingesetzt wurde (vgl. BGH\nStV 1998, 422, 485 und 487; NStZ 1998, 567, 568). Ist dies - wie hier - nicht\nfestgestellt, so ist 8 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. anzuwenden. Diese Vorschrift\nstellt gegenüber dem zur Tatzeit geltenden Recht wegen der geringeren Mindeststrafe von drei Jahren das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB\n\ndar.\n\nDa die Jugendkammer bei dem Angeklagten Gö. \"die Mindeststrafe von\n5 Jahren\" (UA 14) und bei dem Angeklagten Z. eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des zu Unrecht angenommenen Strafrahmens für tat- und schuldangemessen gehalten hat, kann - worauf auch der Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift vom 13. Oktober 1998 hingewiesen hat - nicht sicher ausgeschlossen werden, daß sie bei Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB\n\nn.F. geringere Strafen verhängt hätte.\n\nIl. Der Senat hebt gemäß § 357 StPO auch die Strafaussprüche gegen\ndie früheren Mitangeklagten auf, die keine Revision eingelegt (G. ) bzw. die-\n\nse zurückgenommen (A. ) haben.\n\nZwar ist das Landgericht bei der Bemessung von Jugendstrafen nicht an\ndie Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden (8 18 Abs. 1 Satz 3\nJGG). Es darf aber die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den\nStrafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat,\nnicht gänzlich außer Betracht lassen (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafhöhe 1;\n§ 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 3 m.w.N.). Obwohl sich die Jugendkammer bei der Bemessung der gegen die früheren Mitangeklagten G. und\nA. erkannten Strafen zutreffend in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten orientiert hat, vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, daß sie\nmildere Strafen verhängt hätte, wenn sie bei der Strafbemessung die Strafdrohung des § 250 Abs. 1 StGB n.F. im Blick gehabt hätte.\n\nIII. Die Sache muß daher hinsichtlich aller Strafaussprüche neu verhan-\n\ndelt und entschieden werden.\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-01/4-str-566-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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