{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-11-26_4_StR_579_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-11-26","aktenzeichen":"4 StR 579/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 579/98 vom\n\n26. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 1998 gemäß SS 154 Abs. 2, 154 a\n\nAbs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der\nAngeklagte wegen versuchter Nötigung verur-\n\nteilt worden ist.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen\n\ndes Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Neubrandenburg vom\n16. März 1998 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in vierzehn\nFällen, davon in einem Falle in weiterer\nTateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt wird.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - \"in vierzehn Fällen des sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem\n\nMißbrauch von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit sexueller Nötigung, sowie der versuchten NÖötigung\" schuldig gesprochen und ihn zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner\nRevision, mit der er die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts rügt.\nDas Rechtsmittel hat nur einen geringen Teilerfolg.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß SS 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO ein,\nsoweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung (Fall II 15\nder Urteilsgründe) verurteilt wurde, da zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, daß diese Tat mit einer der\nMißbrauchstaten - mit welcher, ist nicht festgestellt - in\n\nTateinheit steht.\n\nUnter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nvom 26. Oktober 1998 bemerkt der Senat, daß die Verfahrensrüge, \"das Gebot rechtlichen Gehörs\" sei verletzt worden,\nschon deswegen nicht zulässig erhoben ist, weil nicht mitgeteilt wurde, daß ein Beschluß zur Ausschließung der Öffentlichkeit und zur Entfernung des Angeklagten ergangen\nist. Dem Senat ist es daher verwehrt, die Begründetheit der\n\nRüge (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl.\n\n§ 247 Rdn. 19, 8 172 GVG Rdn. 14, 18) zu überprüfen (8 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den\nWegfall der insoweit erkannten Einzelstrafe (sechs Monate\nFreiheitsstrafe) zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. In Anbetracht des verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalts und\nder vierzehn bestehenbleibenden Einzelstrafen (zwischen\nsechs Monaten und einem Jahr acht Monaten Freiheitsstrafe)\nist auszuschließen, daß die Gesamtstrafe ohne die entfalle-\n\nne Einzelstrafe milder ausgefallen wäre.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovi* Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-26/4-str-579-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-26/4-str-579-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.898980+00:00"}}