{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-11-26_4_StR_207_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-11-26","aktenzeichen":"4 StR 207/98","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 207/98\n\nvom\n\n26. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. November 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Hannover\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 23. Oktober 1997 mit den Feststellungen\n\naufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte L. freigespro-\n\nchen worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die ihn betreffende Ge-\n\nsamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nBetrug in 34 Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung\nausgesetzt hat. Vom Vorwurf der Strafvereitelung hat es den\nAngeklagten freigesprochen. Gegen diesen Teilfreispruch\nwendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Ver-\n\nletzung materiellen Rechts gestützten Revision.\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat\nErfolg. Es führt zur Aufhebung des Freispruchs und der Ge-\n\nsamtstrafe.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte ist im Landgerichtsbezirk A.\nals Rechtsanwalt zugelassen. Von 1988 bis 1990 vertrat er\nden mit ihm eng befreundeten Franz St. in zahlreichen Straf- und Ermittlungsverfahren, u.a. in einem Strafverfahren beim Landgericht Göttingen wegen Betruges und\nGeiselnahme in Tateinheit mit Nötigung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie schwerer räuberischer\nErpressung. Dem seinerzeit inhaftierten St. wurde\nvorgeworfen, bei einer Ausführung Justizbedienstete unter\nVorhalt einer Gaspistole als Geiseln genommen und auf der\nanschließenden Flucht eine schwere räuberische Erpressung\nbegangen zu haben. Am 12. März 1990 schrieb St. an\nden Angeklagten, seinen damaligen Verteidiger, einen später\nbeschlagnahmten Brief, der auszugsweise (wörtlich) folgenden Inhalt hat (bei der dort mehrfach erwähnten ”R. ” handelt es sich um eine dem früheren Mitangeklagten St.\n\nbekannte Ärztin):\n\"Ljeber Eberhard\nNun zu der Sache mit der Geiselnahme\nNoch was, R. schrieb mir, sie will mir nichts\ndazu schreiben wegen meinem Verfahren, aber Du\n\nsollst Dich bei ihr melden, sie sagt Dir dann\n\n- welches Amphetatamin-Präparat ich angeben soll,\nwas ich vor mener Geiselnahme einnahn;\n\n- welche Dosis (Aussehen und Beschaffenheit des\nMedikaments)\n\n- Laß Dir noch sagen, die Wirkung des Medikaments\nauf den menschlichen Organismus besonders was\ndie Enthemmung/Zurechnungsfähigkeit betrifft.\n\nSage R. auch ob Du was schriftliches brauchst\n(Veröffentlichungen aus Ärztezeitschriften zu\ndem Medikament oder so).\n\nR. traut meiner Post nicht, da hat sie auch\nRecht, man weiß ja nie. Heute habe ich daher Mitteilung von R. bekommen, Du sollst Dich bei ihr\nmelden...\n\nwir erfahren dann alles was wir brauchen um die\nGrundlage für den $S 21 StGB zu legen und das ist\nwichtig wegen des Strafmasses und auch in der Revision, da gerade die Anwendung des § 21 StGB unerschöpfliche Quelle für die Revision ist wie Du\nweißt.\n\nBitte spreche dazu mit R. ,„, schreibe mir was sie\nsagte, ok? Für mich ist vor allem wichtig, der\n(bitte R. fragen)\n\nName des Amphetatamin-Präparats\n\nweil ich hier noch durch Zeugenaussagen den Hintergrund belegen muß (ich laß mir eidesstattliche\nVersicherungen geben) - ein verläßlicher Mitgefangener hier arbeitet im Krankenrevier - und\ngibt mir eidesstattlich das er mir das Medikament\naus der Krankenabteilung beschafft hat. Damit wir\nauch glaubhaft die Herkunft des Medikaments belegen können, so daß meine Einlassung nicht als\nSchutzbehauptung abgetan werden kann.\n\nVon R. brauchen wir noch Angaben zur Wirkung\ndes Medikaments, die nur ein Arzt weiß oder der\nBetreffende, der es eingenommen hat...\n\nwie gesagt bitte rufe R. an, schreibe mir und\nich muß dann hier für die eidesstattliche Versicherung etc. sorgen, feststellen ob das Medikament hier überhaupt gibt usw. Es muß ja Hand und\nFuß haben, daher kläre Du das bald (!!) mit R.\nund ich erledige hier den Rest.\n\nWenn das alles klar ist, überlegen wir uns das\nweitere Vorgehen, denn Du mußt dann das Gericht\nverständigen, die Initiative muß von Dir ausgehen, in der meine Zurechnungsfähigkeit wegen des\nMedikaments in Frage gestellt wird. Die Zeit\n\ndrängt aber, ich möchte nicht wieder bis zum\nletzten Tag zuwarten, das bringt immer nichts...\n\nGerade deshalb müssen wir frühzeitig unsere Strategie festlegen. Wenn wir erst kurz vor der\nHauptverhandlung mit unserem Argument kommen,\nglaubt das Gericht wir wollen nur den Prozeß verzögern. Daher müssen wir meine Medikamenteneinnahme und die daraus folgende bedingte Unzurechnungsfähigkeit frühzeitig im Verfahren einführen,\nok?\n\nDeshalb sollten wir nun auch schon beantragen das\nDu Pflichtverteidiger im Verfahren 11 Js 1112/90\n= Geiselnahme - bestellt wirst, es liegt ein Fall\nder notwendigen Verteidigung vor...\" (UA 148 bis\n151).\n\nEin Schreiben des Angeklagten vom 9. April 1990 an\nseinen Mandanten St. lautet auszugsweise wie folgt:\n\n\"Lieber Franz\n\n2. Captagon: Ich glaube nicht so recht daran,\n\ndaß dieses Medikament das richtige ist. Käthe\nmeint allerdings auch, daß es recht unterschied-\n\nlich wirken kann. Nun ja, R. müßte es am be-\n\nsten wissen und von daher kannst Du es ja ins\n\nKalkül ziehen.\" (UA 152)\n\nDieses Schreiben beantwortete St. am 16. April\n\n1990 wie folgt:\n\n\"Lieber Eberhard,\n\nnun will ich heute Dir im Nachgang zu unseren\nTelefonaten noch schreiben\n\nWegen Captagon, da kann ich Dir nur sagen, das\nR. in einem Fall den Sie zur Begutachtung hatte vor dem LG Nürnberg selbst Versuche an sich\ndurchführte (!!), an sich selbst, denn sie\nglaubte das was der Probandt gesagt hat auch\nnicht und führte an Sich (!!) Versuche mit dem\nMedikament durch. Die Ergebnisse überraschten\nsie selbst. Wir können uns daher in dem Punkt\n\nauf R. schon verlassen, sie spricht aus Erfahrung nicht nur aus der Theorie wie andere Sachverständige sie erprobte das Medikament selbst\nan sich. In dem Punkt habe ich ohnehin noch einige Fragen an RR. und kläre da noch einiges\nab, erst dann werde ich nach Klärung aller Fragen meine Strategie ausarbeiten, ich informiere\nDich rechtzeitig und erst nach Deiner Zustimmung\nwerde ich dann weiteres veranlassen, ok?\" (UA\n152 £.).\nIn einem Nachsatz dieses Schreibens forderte\n\nSt. den Angeklagten auf, nicht zu vergessen, ihm ei-\n\nnen Auszug aus der roten Liste zu Captagon zu kopieren.\n\nIn seinem Gutachten vom 6. November 1991 kam der psychologische Sachverständige aufgrund der behaupteten Medikamenteneinnahme (3 bis 4 Tabletten Captagon täglich) und\nder geschilderten Wirkungsweise des Medikaments zu dem Ergebnis, Captagon habe als amphetaminverwandtes Stimulans zu\neiner \"physiologischen Aktivierung und damit zu einer Stei-\n\ngerung des Erregungsniveaus” geführt.\n\nMit Schriftsatz vom 29. November 1991 trug Rechtsanwältin F. -B. ‚ die neben dem Angeklagten als\n\nPflichtverteidigerin bestellt worden war, u.a. folgendes\n\nvor:\n\"In der Strafsache gegen Franz St. 1 KLs\n47/89 (HS) wird zur Vorbereitung der medizinischen Begutachtung des Herrn St. folgen-\n\ndes zur Kenntnis gegeben:\n\nAm Tag der \"Geiselnahme\" nahm der Angeklagte ca.\n2 bis 3 Kapseln Captagon zu sich, die letzte\nzwei Stunden vor der Tat. In der Nacht vorher\nnahm er eine Schlaftablette Rohypnol.\n\nDa diese Medikamente in Haft in der Regel nicht\nerhältlich sind, ließ sich der Angeklagte auf\nRaten seines damaligen Anwaltes im Januar 1991\n\nzwei Versicherungen an Eides statt übergeben...\"\n\n(UA 157).\n\nDas Landgericht Göttingen stellte schließlich in seinem Urteil vom 12. Dezember 1991 die von dem Angeklagten\nSt. wahrheitswidrig behauptete Medikamenteneinnahme\nfest und konnte deshalb - den psychologischen und medizinischen Gutachten folgend - eine erhebliche Minderung der\nSchuldfähigkeit nicht ausschließen (Verstärkung der Affektivität und Steigerung der emotionalen Erregbarkeit infolge\nder Tabletteneinnahme).. Die Bejahung der Voraussetzungen\ndes $S 21 StGB führte zur Anwendung der gemilderten\nStrafrahmen der SS 239 b Abs. 2, 250 Abs. 2 und 315 b Abs.\n3 2. Alt. StGB.\n\nII.\n\n1. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das\nLandgericht der Auffassung, der Angeklagte habe nur eine\nstraflose Beihilfe zur straflosen Selbstbegünstigung seines\nMandanten begangen. Dem Angeklagten habe schon deshalb die\nTatherrschaft gefehlt, weil er den - objektiv falschen -\nVortrag zur Medikamenteneinnahme der - wie die Strafkammer\nangenommen hat - gutgläubigen zweiten Pflichtverteidigerin\nüberlassen habe. Seine Tatbeteiligung sei allenfalls als\neine Art Vorbereitungshandlung für das straflose Vorgehen\n\ndes Franz St. zu werten.\n\n2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung\n\nnicht stand:\n\na) Der Verteidiger ist als Rechtsanwalt ein selbständiges, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeord-\n\nnetes Organ der Rechtspflege. In seiner Beistandsfunktion\n\ndarf er sich nur der prozessual- und standesrechtlich erlaubten Mittel bedienen, ein Recht zur Lüge hat er ebensowenig (Tröndle StGB 48. Aufl. § 258 Rdn. 7) wie ein Recht\nzur Beratung bei der Lüge (Beulke JR 1994, 116 ff.; Bottke\nzStw 96 [1984], 726, 757/758). Insbesondere ist es ihm untersagt, durch aktive Verdunkelung und Verzerrung des Sachverhalts die Wahrheitserforschung zu erschweren (BGHSt 9,\n20, 22; 38, 345, 348) oder Beweisquellen zu verfälschen\n(BGHSt 38, 345, 348; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers,\n5. Aufl. Rdn. 15). Die Grenzen sachgerechter erlaubter\nStrafverteidigung sind regelmäßig überschritten, wenn der\nVerteidiger seinem Mandanten Informationen über Eigenschaften, Wirkungsweise und Dosierung von tatsächlich nicht eingenommenen Medikamenten beschafft, um damit unter Verletzung seiner Wahrheitspflicht wissentlich wahrheitswidrige\nEinlassungen seines Mandanten zu ermöglichen (vgl. Dahs aaO\nRdn. 49). Ein solches Verhalten kann als sachwidrige Erschwerung der Strafverfolgung (BGHSt 2, 375, 377) den Tatbestand der Strafvereitelung nach § 258 StGB erfüllen.\n\nb) Die bisherigen Feststellungen lassen indes keine\nabschließende Bewertung zu, ob sich der Angeklagte wegen\nStrafvereitelung strafbar gemacht hat. Die Urteilsgründe\nbeschränken sich weitgehend auf eine (auszugsweise) Wiedergabe des zwischen dem Angeklagten und seinem früheren Mandanten St. geführten Schriftverkehrs. Aus dessen Gesamtzusammenhang könnte zwar entnommen werden, daß der Angeklagte auf die gerichtliche Wahrheitsfindung in bewußt\nverfälschender Weise eingewirkt hat, indem er die unrichtige Einlassung seines inhaftierten Mandanten zur Medikamenteneinnahme nicht nur gefördert, sondern überhaupt erst\n\ndurch seine aktive Informationsverschaffung ermöglicht hat.\n\nDas Landgericht hat es jedoch unterlassen, hierzu eigene\nkonkrete Feststellungen zu treffen. Insbesondere bleibt offen, ob und in welchem Umfang eine Information St. s\nunmittelbar, das heißt ohne Einschaltung des Angeklagten,\n\ndurch die Ärztin \"R. \" erfolgt ist.\n\nDie getroffenen Feststellungen bieten auch im übrigen\nkeine hinreichende Grundlage für die Prüfung, ob das weitere Verhalten des Angeklagten in seiner Eigenschaft als Verteidiger St. s im Ermittlungs- oder Strafverfahren\nden Tatbestand der Strafvereitelung erfüllt. Hierfür können\ninsbesondere folgende, vom Landgericht nicht aufgeklärte\n\nUmstände von Bedeutung sein:\n\n- Sind die Einlassungen zu der angeblichen Medikamenteneinnahme durch den Angeklagten oder jedenfalls nach vorausgegangener Absprache mit ihm und mit seiner Zustimmung in\n\ndas Verfahren eingeführt worden? (vgl. UA 153)\n\n- Ist die Einholung des psychologischen Sachverständigengutachtens im Zwischenverfahren (auch) auf Initiative des\n\nAngeklagten erfolgt? (vgl. UA 151)\n\n- Welche Anträge und Erklärungen hat der Angeklagte zur angeblichen Medikamenteneinnahme seines Mandanten in der\n\nHauptverhandlung getätigt?\n\n- Hat der Angeklagte - wie die Mitverteidigerin vorgetragen\nhat (UA 157) - seinem Mandanten geraten, sich von Mithäftlingen zwei (falsche) eidesstattliche Versicherungen\n\nübergeben lassen?\n\nAllein der Umstand, daß der Angeklagte möglicherweise\n\nden falschen Sachvortrag gegenüber dem Gericht seiner - wie\n\ndie Strafkammer angenommen hat - gutgläubigen Mitverteidigerin überlassen hat (UA 161), würde seiner Täterschaft\nnicht entgegenstehen. Vielmehr hätte dann der Angeklagte\ngegebenenfalls die gutgläubige Mitverteidigerin als (undoloses) Werkzeug benutzt, um dem Landgericht Göttingen die\n\nangebliche Medikamenteneinnahme zu unterbreiten.\n\n3. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen somit\nden Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Strafvereitelung noch nicht. Das Urteil muß deshalb insoweit - und\ndamit auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe - aufgehoben\n\nwerden.\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-26/4-str-207-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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