{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-11-24_4_StR_589_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-11-24","aktenzeichen":"4 StR 589/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 589/98 vom\n\n24. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stendal vom 28. Juli 1998\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in fünf Fällen, hiervon in vier\nFällen in jeweils zwei tateinheitlich\n\nzusammentreffenden Fällen, schuldig ist;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nMit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nhat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat die festgestellten Mißbrauchshandlungen des Angeklagten als neun selbständige Taten gewer-\n\ntet. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand:\n\nNach den Feststellungen kam es bei vier Gelegenheiten\nzu sexuellen Übergriffen des Angeklagten gegenüber den Kindern Rosanna und Anika P. ‚ wobei in jedem dieser Fälle\ndie Kinder sich zuvor gemeinsam entkleideten und im Anschluß zeitgleich oder abwechselnd den Angeklagten im Genitalbereich berührten, bzw. der Angeklagte seinerseits im\nunmittelbaren Wechsel sexuelle Handlungen an den beiden\nKindern vornahm (Fälle II. 1.-2., II. 3.-4., II. 5.-6, II.\n7.-8. der Urteilsgründe). Bei einem derartigen Geschehensablauf, in welchem es gleichzeitig oder in unmittelbarer\nzeitlicher Abfolge zu Sexualkontakten gemäß S$S 176 Abs. 1\nStGB mit mehreren Kindern kommt, ist jedoch - wie der Revisionsführer und der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt haben - jeweils Tateinheit gegeben (vgl. BCGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1 und 2; BGH bei Miebach NStzZ 1995,\n222; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 176 Rdn.\n25; Tröndle StGB 48. Aufl. vor § 52 Rn. 3). Unter Berücksichtigung des weiteren festgestellten Falles, in welchem\ndas Kind Rosanna P. allein betroffen ist (Fall II. 9.\nder Urteilsgründe), liegen somit lediglich fünf tatmehrheitlich begangene Taten nach § 176 Abs. 1 StGB vor, wobei\nden vier ersten Mißbrauchstaten jeweils zwei tateinheitlich\n\nkonkurrierende Fälle zugrundeliegen.\n\nDie Schuldspruchänderung zwingt hier zur Aufhebung der\nin den Fällen II. 1. - 8. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hebt auch die im Fall II. 9. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (= Einsatzstrafe) auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über die Rechtsfolgen insgesamt zu befinden.\nDieser wird auch die Verhältnismäßigkeit des Vollzuges der\n\nweiteren Untersuchungshaft zu prüfen haben.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovi* Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-24/4-str-589-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-24/4-str-589-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.607632+00:00"}}