{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-11-24_4_StR_557_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-11-24","aktenzeichen":"4 StR 557/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 557/98 vom\n\n24. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n\n3. Juli 1998\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der unerlaubten Abgabe von\nBetäubungsmitteln an Minderjährige in\nzehn Fällen, davon in drei Fällen in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge, und der unerlaubten Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel -\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in vier Fällen schuldig\n\nist,\n\nb) im Einzelstrafausspruch im Fall II 9 der\n\nUrteilsgründe aufgehoben.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen unerlaubter\n\nAbgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren\n\nin 11 Fällen, davon in 3 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge, und gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin 4 Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist es\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht\nausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzu-\n\nlässig.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nführt lediglich zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an einen\nMinderjährigen im Fall II 9 der Urteilsgründe. Das Landgericht hat in diesem Fall nicht bedacht, daß sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt\nerworbenen Betäubungsmittel beziehen, eine einheitliche Tat\nbilden (st. Rspr., vgl. BGHSt 30, 28, 31). Eine Bewertungseinheit kommt nicht nur beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sondern bei allen Absatzdelikten in Betracht, also\nauch beim Veräußern und Abgeben von Betäubungsmitteln; soweit ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist, ist bei Absatzdelikten eine Tat\nanzunehmen (vgl. BGH NStzZ 1996, 93, 94; 1997, 243; StV\n1997, 636, 637; BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 4 StR\n341/98; Zschockelt NStZ 1997, 226 £.; 1998, 238, 239 £.,\njeweils mit Fällen aus der Rechtsprechung). Der durch das\n\nGesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und\n\nanderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität\n(OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl. I 1302) eingeführte Qualifikationstatbestand des $S 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, der das\nvormalige Regelbeispiel eines besonders schweren Falles in\n$S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BtMG a.F. ersetzt hat, ist ein Absatzdelikt, denn er stellt die unerlaubte entgeltliche oder\nunentgeltliche (vgl. BGH StV 1996, 664) Weiterübertragung\nvon Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren durch\n\neine Person über 21 Jahre unter Strafe.\n\nZwar ist es nicht geboten, festgestellte Veräußerungsakte zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil\ndie nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie\nganz oder teilweise aus einem Vorrat stammen (vgl. BGH NJW\n1995, 2300; NStZ 1997, 137 und 344; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 5, 14). Jedoch ist es rechtsfehlerhaft, allein\nauf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte abzustellen, wenn\nsich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß an sich\nselbständige Umsatzgeschäfte dieselbe Rauschgiftmenge betreffen (vgl. BGH StV 1997, 470). So liegt es hier:\n\nNach den Feststellungen zum Fall II 9 der Urteilsgründe verkaufte der Angeklagte \"in den folgenden vier bis\nsechs Wochen\" nach September/Oktober 1996 dem am 6. November 1978 geborenen Tobias M. 30 Ecstasy-Tabletten\nauf Kommissionsbasis. Zu den Fällen II 12 bis 15 stellt das\nLandgericht fest, daß der Angeklagte und sein Schwager das\nim Tatzeitraum von Anfang November 1996 (die Jahresangabe\n\"1997\" auf UA 8 und 9 beruht auf einem offensichtlichen\nSchreibversehen) bis Dezember 1996 aus den Niederlanden\neingeführte Rauschgift an verschiedene Abnehmer weiterveräußerten; an \"Tobias M. verkaufte der Angeklagte im\n\nZeitraum Oktober/November 1996 in einem Fall 30 Ecstasy-\n\nTabletten...\" Es drängt sich deshalb auf, daß es sich um\ndie im Fall II 9 abgegebenen 30 Ecstasy-Tabletten handelte,\njedenfalls aber das in diesem Fall abgegebene Rauschgift\naus einer der vom Angeklagten in den Fällen II 12 bis 15\neingeführten Mengen stammte. Dementsprechend ist der als\nselbständige Tat abgeurteilte Fall II 9 einer dieser vier\nTaten zuzuordnen, ohne daß dies näherer Aufklärung bedürf-\n\nte.\n\nDer Senat schließt aus, daß noch weitere, der Annahme\neiner Bewertungseinheit entgegenstehende Feststellungen getroffen werden können. Er ändert deshalb den Schuldspruch\nentsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil\nsich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht\nwirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Eine tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an einen Minderjährigen in einem der Fälle\nII 12 bis 15 scheidet insoweit aus, weil die Feststellungen\nnicht belegen, daß Tobias M. im Tatzeitpunkt noch nicht\n18 Jahre alt war. Für einen Teilfreispruch ist kein Raum\n\n(vgl. BGH NStZ 1997, 344).\n\nDie überflüssige Kennzeichnung der Verstöße gegen § 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG im Tenor als gemeinschaftlich begangen\nhat der Senat entfallen lassen (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 24 m.w.N.). Der Umstand,\ndaß das Landgericht in den Fällen II 12 bis 15 die Abgabe\nvon jeweils mindestens 40 der eingeführten Ecstasy-Tabletten bei 10 Gelegenheiten an den zur Tatzeit 17 Jahre\nalten Andreas B. nicht auch unter dem Gesichtspunkt des\n§ 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG (vgl. BGH NStzZ 1996, 93, 94) gewürdigt hat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\n3. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzelstrafe im Fall II 9. Trotz des Wegfalls dieser Einzelstrafe kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Im\nHinblick auf die weiteren Einzelstrafen ist auszuschließen,\ndaß das Landgericht bei zutreffender Beurteilung eine nied-\n\nrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.\n\n4. Wegen des nur geringen Erfolges der Revision besteht kein Anlaß, von der Möglichkeit der Kostenfreistel-\n\nlung gemäß $S 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-24/4-str-557-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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