{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-11-17_4_StR_559_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-11-17","aktenzeichen":"4 StR 559/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 559/98 vom\n\n17. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n24. Juni 1998 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in zwei Fällen (Fälle III 3 und 4 der Urteilsgründe) verur-\n\nteilt worden ist sowie\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Jugendschutzkammer zuständige\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung sowie in\nzwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung\" zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine\n\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Re-\n\nvision.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist\n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. während die Schuldsprüche in den Fällen III 1 und 2\nder Urteilsgründe keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen lassen, halten sie in den\nFällen III 3 und 4 (jeweils Vergewaltigung in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch eines Kindes) rechtlicher Überprü-\n\nfung nicht stand.\n\na) Im Falle III 3 (Tatzeit: in der Zeit zwischen dem\n3. Juli und dem 4. September 1997) hätte das Landgericht\ndas bis zum 5. Juli 1997 (dem Inkrafttreten des 33. StrÄndG\nvom 1. Juli 1997, BGBl. I S. 1607, 1608) geltende Recht,\ndas, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 16. Oktober 1998 zutreffend dargelegt hat, für den Angeklagten günstiger ist, anwenden müssen (§ 2 Abs. 1, 3\nStGB). Danach käme ein Schuldspruch lediglich wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB a.F.) statt wegen Vergewaltigung\n\nin Betracht.\n\nb) In beiden Fällen ist zudem nicht zureichend dargetan, daß der Angeklagte jeweils ein gemäß S 177 StGB n.F.\n(bzw. § 178 StGB a.F.) qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt hat. Das festgestellte Entkleiden des Kindes \"unter\nFesthalten\" (UA 14, 15) und die Aufforderung, sich auf das\n\nSofa zu legen, verbunden mit der Drohung, daß das Kind\n\n\"sonst \"Ärger kriegen' würde\" (UA 14), reicht hier nicht\naus zu belegen, daß der Angeklagte gegen sein Opfer in unmittelbarem Zusammenhang mit sexuellen Handlungen Gewalt\nangewendet oder er es mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\noder Leben bedroht hat (vgl. hierzu BGH NStZ 1992, 587;\n1995, 230; StV 1998, 331, 332; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8, Gewalt 3, 4; $S 178 Abs. 1 Drohung 1, Gewalt 1;\nTröndle StGB 48. Aufl. $S 178 Rdn. 7 £.). Da - auch zur inneren Tatseite - weitere Feststellungen möglich erscheinen,\nhebt der Senat in beiden Fällen das Urteil zu neuer Verhandlung und Entscheidung der Sache auf. Bei der Prüfung\nder Frage, ob und inwieweit der Angeklagte Nötigungsmittel\neingesetzt hat, wird auch zu berücksichtigen sein, daß sich\ndas Kind nach der Tat im Falle III 3 wiederum freiwillig in\ndie - ihm fremde - Wohnung des Angeklagten begeben hat, es\ndort mit dem Angeklagten alleine verblieb und es dann zu\n\nder weiteren Tat (III 4) kam (UA 14).\n\n2. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen III 3\nund 4 führt zur Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafaussprüche. Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen\nauf, weil nicht auszuschließen ist, daß die Höhe dieser\nStrafen wegen der engen Verknüpfung aller Taten von den\nStrafen in den Fällen III 3 und 4 beeinflußt ist. Bei der\nneu vorzunehmenden Strafzumessung für die Fälle III 1 und 2\nwird im Hinblick auf den Schuldumfang zu beachten sein, daß\nDennis R. zu den Tatzeiten bereits 14 Jahre alt war\n(UA 11, vgl. UA 26). Die Aufhebung der Einzelstrafen führt\n\nauch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.\n\n3. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil\n\n§ 66 Abs. 3 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung von Se-\n\nxualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom\n\n26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), auf den das Landgericht\ndie Anordnung stützt, nur Anwendung findet, wenn der Täter\neine der Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art nach dem 31. Januar 1998 begangen hat (Art. 1a\nAbs. 2 EGStGB n.F.), was hier aber nicht der Fall ist.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovi* Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-17/4-str-559-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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